Games, Gamers und Gamedevelopers

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  • Frank Fitzner
    Frank Fitzner    Usuario Premium   Moderador de grupo
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    Re^8: Frage zum Urheberrecht (Bücher)
    Danke Sandra, das ist sehr hilfreich - vielleicht auch für andere. Die Seite der Multimedia Clearingstelle ist down. Ich werde mal etwas googeln ...
    Este mensaje fue modificado el 14/12/2009 a las 09:55.
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  • Roman Ronneburger
    Roman Ronneburger    Usuario Premium
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    Re^6: Frage zum Urheberrecht (Bücher)
    An dem Titel an sich würde schon kein Urheberrecht bestehen, da Titel ob Ihrer Kürze nur seltenst als Werke i.S.v. § 2 UrhG einzuordnen sind. Gleichwohl besteht in der Regel an einem Titel der sog. Werktitelschutz nach § 5 III MarkenG, soweit der Titel (zumindest gering) unterscheidungskräftig ist und als werktitel benutz wird. Selbst wenn die Schutzfrist des zugrunde liegenden Buches abgelaufen ist kann der Titel weiter geschützt sein, wenn nicht die Benutzung als Werktitel aufgegeben wird.

    Das Urheberrecht an dem Buch an sich erlöscht wie bereits dargestellt 70 Jahre post mortem und kann nicht verlängert werden (!). Es ist durchaus richtig, dass an Übersetzungen die Bearbeitungen des Werks im Sinne v. § 3 UrhG seinerseits Urheberrechtsschutz bestehen kann, da richtet sich dann die Schutzfrist nach dem (Ableben des) Übersetzer(s).

    Bei der Verwendung eines Buches als Vorlage für ein Spiel hängt das ganze davon ab ob die übernommenen Teile (Handlung, Charaktere, Setting etc) ihrerseits Urheberrechtsschutz genießen. Denn: die bloße Idee ist nicht urheberrechtlich geschützt ! Allerdings kann die Ausgestaltung an sich urheberrechtlich geschützt sein. Ein ähliches Problem stellt sich im Bereich Fernsehen regelmäßig bei dem Formatschutz, der im Falle von Showsendungen zumeist abgelehnt wird, aber auch eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

    Also: alles nicht so einfach. Das sollte muss dann im Einzelfall durch einen Fachmann geprüft werden !

    Zu den Verwertungsgesellschaften: Nicht jeder Urheber ist zwingend Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, auch wenn dies bei den meisten Urhebern zutreffen sollte
    Este mensaje fue modificado el 14/04/2010 a las 13:15.
  • Roman Ronneburger
    Roman Ronneburger    Usuario Premium
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    Re^10: Frage zum Urheberrecht (Bücher)
    Es können auch mehrere Personen Miturheber eines Werks sein, soweit ein einheitliches Werk entstanden ist. Beim Film ist zu beachten ist allerdings der Regisseur i.d.Regel (ggf. zusammen mit dem Cutter, Tonmeister, Kamermann etc.) Urheber des gesamten Filmwerks, allerdings verbleiben die jeweiligen Urheber der einzelnen Teile d.h. Drehbuch, Filmmusik Ihrerseits Urheber und werden mit den anderen Urhebern zusammen nicht Miturheber. Deshalb lassens ich die einzelnen Teile auch gesondert verwerten.