Architektur + Architekten

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  • Ron Heinrich
    Ron Heinrich    Premium Member
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    Jeder Planungsprozess ist dynamisch und erfordert somit ein ständiges Abstimmen zwischen Architekt und Auftraggeber.

    Nur so können die vielseitigen Gefahren, welcher dieser Dynamik immanent sind, kontrolliert werden. Bereits vor Inkrafttreten der neuen HOAI gehörte es zu den primären Aufgaben des Architekten, den Auftraggeber fortlaufend auf Risiken hinzuweisen und entsprechende Alternativen aufzuzeigen. Diese kontinuierliche Hinweis- und Informationspflicht ergab sich allein schon aus der Sachwalterstellung des Architekten. Mit der neuen HOAI ist diese Leistungsverpflichtung im Allgemeinen Teil der HOAI erweitert worden. Der Architekt soll nunmehr das Ergebnis jeder einzelnen Leistungsphase mit dem Auftraggeber erörtern.

    Die Vorteile der Erörterungspflicht liegen auf der Hand: Auf der einen Seite erhält der Auftraggeber die Möglichkeit Planungsfortschritte als auch die Kostenentwicklung des Bauvorhabens nachzuvollziehen. Auf der anderen Seite kann der Architekt damit überprüfen, ob seine Planung noch im Einklang mit den Vorstellungen des Auftraggebers steht. Eventuelle Missverständnisse können so frühzeitig beseitigt, die Zufriedenheit des Bauherrn gefördert und die Gefahr des Architekten etwaigen Schadensersatzansprüchen ausgeliefert zu sein, minimiert werden.

    Problematisch gestaltet sich die Regelung im Hinblick auf die eigentlichen Befugnisse des Verordnungsgebers. Mit der Festlegung der Erörterungsplicht in der HOAI ist ein Inhalt für die vom Architekten zu erbringende Leistung bestimmt worden. Für derartige schuldrechtliche Verpflichtungen in der HOAI fehlt es aber an einer Ermächtigungsgrundlage. Die HOAI regelt lediglich Preisrecht und darf keine vertragsrechtlichen Verpflichtungen beschreiben. Unabhängig von dieser Problematik zeigt jedoch die Praxis, dass in Architektenverträgen die Leistungsbeschreibung der HOAI meistens als Leistungsinhaltsbestimmung verpflichtend fixiert wird.

    Wird die Leistung dann nicht erbracht und entsprechend dokumentiert, ist das Architektenwerk mangelhaft und der Architekt riskiert neben einer Honorarkürzung eine Inanspruchnahme, wenn der Auftraggeber aus der unterlassenen Erörterung Nachteilen ableitet.

    Oft missverstanden wird die Erörterung der einzelnen Leistungsphasen dahingehend, dass diese mit einer Teilabnahme der Leistungsphase gleichgesetzt wird. Die Erörterung allein kann jedoch keine Abnahme ersetzen. Die Teilabnahme ist immer vertraglich zu vereinbaren. Ohne vertragliche Vereinbarung der Teilabnahme der Leistung besteht nur der Anspruch auf Abnahme nach vollständiger Erbringung aller vereinbarten Leistungsphasen. Da mit der Abnahme auch die Verjährung der Mängelhaftung beginnt, wäre es demnach sinnvoll diese an die Erörterung der jeweiligen Leistungsphase anzuschließen und dies dann auch verbindlich im Architektenvertrag festzuschreiben.

    Insbesondere in honorarrechtlicher Hinsicht kann das Erörtern der einzelnen Leistungsphasen von immenser Bedeutung sein. Erörtert der Architekt seine Arbeitsergebnisse nach einer Leistungsphase mit dem Auftraggeber und wird ein abgestimmtes Arbeitsergebnis festgehalten, so steht die Sollbestimmung der Leistung fest. Jede einzelne Abweichung vom ursprünglich Gewollten, wie z.B. Änderungswünsche des Bauherrn im Zuge der weiteren Planung und/oder Ausschreibung, Nutzungsänderungen des Objekts, andere Gestaltung in Gänze oder Teilbereichen, etc. ist somit leicht festzustellen. Solche Abweichungen bedingen zumeist auch notwendige Umplanungen und zusätzlichen Leistungen des Architekten, für welche ein gesondertes Honorar verlangt werden kann. Die Vergütung dieser Leistungen kann nach der HOAI frei vereinbart werden. Es können sowohl freie Stundensätze als auch Pauschalvergütungen für etwaige Umplanungsarbeiten und zusätzliche Leistungen vereinbart werden. In Anbetracht der Tatsache, dass im Planungsprozess auch bei Erörterung der Ergebnisse der einzelnen Leistungsphase häufig Änderungen und Abweichungen entstehen, ist zum Zwecke der Klarheit und des Friedens zwischen den Parteien von Anfang eine vertragliche Regelung der Vergütung für etwaige durchzuführende Umplanungen nur zu empfehlen.

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    Mit freundlichen Grüßen aus dem Ländle
    AIA AG
    Ron Heinrich