Seit dem 1. September 2009 sind Patientenverfügungen für die behandelnden Ärzte bindend. D. h., Mediziner müssen den Willen des Patienten erfüllen, wenn die schriftliche Verfügung richtig formuliert wurde.

Die Chance, ärztliche Behandlung für spätere Notfälle oder Erkrankungen als gesunder Mensch zu regeln, nutzen einer Umfrage zufolge bislang nur 16 Prozent der Deutschen. Dabei wissen viele Menschen durchaus, wie weit die medizinische Hilfe gehen soll, wenn sie nicht mehr selbst über sich bestimmen können. Mit einer schriftlichen Patientenverfügung (kurz PV) kann nun jeder Volljährige festlegen, ob bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen, lebenserhaltende Maßnahmen oder ärztliche Eingriffe im Ernstfall erfolgen sollen oder eben nicht.

Vorsorgliche Willenserklärung

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Willenserklärung, die neben konkreten Festlegungen zu Behandlungsmaßnahmen auch Wertvorstellungen und Wünsche des Verfassers enthält. Die Patientenverfügung wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Behandlungsmaßnahme selbst und unmittelbar zu bejahen oder abzulehnen.

Ob eine Patientenverfügung mit dem Computer oder handschriftlich verfasst wird, spielt dabei für deren Gültigkeit genauso wenig eine Rolle wie eine notarielle Beurkundung. Wichtig sind jedoch andere Punkte, die unbedingt beachtet werden sollten:

- die Formulierungen in einer Patientenverfügung sollten nie zu vage gehalten, aber auch nicht z. B. durch "Juristendeutsch" zu eng gefasst sein

- eine fachlich-medizinische Beratung bei der Abfassung kann spätere Unklarheiten verhindern
- Patientenverfügungen, die schon sehr alt sind, könnten von Ärzten in Frage gestellt werden. Aktualisieren Sie Ihre PV deshalb etwa alle zwei Jahre, auch wenn Sie nur das Datum ändern.

Patientenverfügung allein genügt nicht

Ehepartner, Eltern oder Kinder können Sie übrigens NICHT automatisch vertreten, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind zu handeln. Wenn keine Vollmacht vorliegt, wird eine Betreuung durch das Betreuungsgericht (früher „Vormundschaftsgericht“) angeordnet. Wer also eine Patientenverfügung verfasst, sollte auch eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung abfassen. So stellen Sie sicher, dass die Personen Ihres Vertrauens Ihre Interessen vertreten: In einer Vorsorgevollmacht regeln Sie, wer gegenüber den Ärzten Ihre in der Patientenverfügung festgelegten Behandlungswünsche durchsetzen soll. Und mit der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Sie im Zweifelsfall gegenüber dem Betreuungsgericht vertritt. Sie können in beiden Dokumenten die gleichen Personen einsetzen.

Im Internet gibt es zahlreiche kostenlose und umfassende Informationen zum Thema Patientenverfügung. Auch viele vorformulierte Textbausteine stehen zur Verfügung. Zwei empfehlenswerte Quellen:

www.bjm.de
www.malteser.de

Beratung kann sinnvoll sein

Wer sich beim Verfassen seiner Patientenverfügung unsicher ist, sollte sich unbedingt beraten lassen. Neben dem Hausarzt beraten u. a. Notare, die örtlichen Betreuungsvereine oder die Deutsche Hospiz Stiftung. Die Kosten für eine Beratung sind sehr unterschiedlich. Eine günstige Beratung auf Grundlage eines Fragebogens bietet der Humanistische Verband Deutschlands unter www.patientenverfügung.de .