Altenpflege

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  • Matthias Appel
    Matthias Appel    Premium Member
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    Langzeitkranke - Rückstellung bilden ?
    Rückstellung für Urlaub von Langzeitkranken

    Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der abgelaufenen Prüfungssaison wurde das Thema „Rückstellung für Urlaub von Langzeitkranken“ intensiv mit den Mandanten diskutiert. Im Kern geht es um die Entscheidung des EuGH (Schultz-Hoff-Entscheidung vom 20. Januar 2009) und der nachfolgenden BAG-Rechtsprechung, dass „der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz BUrlG befristet [ist], wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses [...] nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten“ (vgl. auch BAG-Entscheidung vom 9.8.2011). Hieraus folgt für den Jahresabschluss zum 31.12.2011, dass die Fälle der Langzeitkranken (soweit vorliegend) durch eine entsprechende Rückstellungsbildung berücksichtigt werden müssen. Pro Arbeitnehmer können hier ohne weiteres Beträge im vierstelligen Bereich auftreten.

    Interessant ist zur Zeit die vor dem EuGH anhängige Rechtssache KHS AG gegen Schulte (C-214/10). Nach Ansicht des Generalanwalts darf der Anspruch auf Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, zeitlich beschränkt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Matthias Appel