Altenpflege

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  • Oliver Kraus
    Oliver Kraus
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    Darf die Pflegezeit für Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz aufgeteilt werden ?
    Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage mit Urteil vom 15.11.2011 entschieden (Az. 9 AZR 348/10).

    Im Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 meldete der Kläger beim Arbeitgeber an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach mit der Begründung, der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen.

    Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG hat jeder Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn er einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchte. Dieses Gestaltungsrecht, das der Beschäftigte durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ausübt, erlischt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Pflegezeit auch dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. Eine Aufteilung der Pflegezeit für denselben Angehörigen ist demnach nicht gestattet.

    Herr Kraus, Geschäftsführer der Belcura GmbH dem Betreiber des "Senioren-Portals für einen besseren Alt-Tag" http://www.belcura.de, ist der Meinung, diese auf den ersten Blick arbeitgeberfreundliche Entscheidung könnte der Realität pflegender Angehöriger und den Bedürfnissen von Pflegebedürftigen nicht gerecht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Einzelfall zwar verständlicherweise einer „Verlängerung des Weihnachtsurlaubs“ durch missbräuchliche Inanspruchnahme von Pflegezeit einen Riegel vorgeschoben. Das Urteil bewirkt aber, dass viele Arbeitnehmer statt gelegentlich notwendiger Kurzzeitpflege im Zweifel die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten Pflegezeit beanspruchen werden. Damit ist das Urteil weder aus Sicht redlicher Arbeitnehmer und Pflegebedürftiger, noch aus Sicht der Arbeitgeber zukunftsweisend. Es beschränkt vielmehr die oftmals betrieblich und familiär notwendige Flexibilität.