Förderpreis der DGfR für Diplomarbeiten im Reiserecht für Yvonne Weppner
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) verlieh zum zweiten Mal den Reiserechtsförderpreis für Diplomarbeiten an Hochschulen. Er ist mit 500 Euro dotiert. Auf dem Reiserechtstag in Essen wurde Frau Dipl. Betriebswirtin (FH) Yvonne Weppner von der Hochschule Kempten für Ihre Untersuchung mit dem Titel “Die Liberalisierung des europäischen Schienenpersonenverkehrs und der Deregulierungsprozess des Bahnnetzes unter Berücksichtigung der neuen EU-Fahrgastrechteverordnung” ausgezeichnet. Die Diplomarbeit wurde von Prof. Dr. Ernst Führich betreut.
In seiner Laudatio lobte Rechtsanwalt Ralph Müller-Bidinger, Frankfurt/M die Arbeit, welche zunächst die Akteure des Marktgeschehens vorstellt und sodann die technischen Schwierigkeiten einer Vereinheitlichung des Netzsystems aufführt. Nach der Darstellung der Reformpolitik der EU entwickelt die Verfasserin Lösungsansätze für den europaweiten Schienenverkehr und schlägt Finanzierungsmöglichkeiten vor. Schließlich widmet sich die Autorin der EU-Fahrgastrechteverordnung und begrüßt das in Deutschland eingeführte Modell der unabhängigen Schlichtungsstelle, lehnt aber den Gedanken an eine europäische Schlichtung ab (Quelle: RRa Heft 5/2011)
http://www.reiserecht-fuehrich.de
"Alles, was Recht ist" - Das kostenlose Presseportal für Rechtsanwälte
Mit "Alles, was Recht ist", dem Presseportal speziell für Rechtsanwälte, sollte dies nicht passieren. In dieser Gruppe treffen Rechtsanwälte und Medienvertreter, die sich mit rechtlichen Themen beschäftigen, aufeinander.
Die Vorteile liegen auf der Hand
Als Rechtsanwalt oder PR-Berater haben Sie hier die Möglichkeit, Ihre Pressemitteilungen zum einen nach Themen - nach Rechtsgebieten - oder aber auch nach Regionen einzustellen. Auch für Publikationen, Software und rechtliche Online-Portale ist eine Ecke reserviert. Bitte achten Sie auf die Aktualität Ihrer Pressemitteilungen!
Als Medienvertreter haben Sie hier neben vielen spannenden Themen auch gleich die Möglichkeit, das XING-Profil des möglichen "Zitatgebers" zu betrachten und Kontakt aufzunehmen. Vielleicht finden Sie hier aber auch einen neuen Autor für Ihre rechtlichen Themen.
Die Rubrik Marktplatz soll dazu dienen, das Thema Pressearbeit für Rechtsanwälte genauer zu beleuchten. Sie können hier Ihre Fragen stellen, aber auch Kontakte zu Dienstleistern knüpfen.
Uppdateringar
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2012/02/03
Förderpreis der DGfR für Diplomarbeiten im Reiserecht für Yvonne Weppner
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2012/02/03
Reuschle Fabian, Montrealer Übereinkommen Neuauflage
Buchbesprechung Professor Dr. Ernst Führich, Kempten in NJW 2011, 39 (Heft 1)
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Reuschle, Fabian, Montrealer Übereinkommen.
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im nationalen Luftverkehr. Kommentar. 2., neu bearb. Aufl.. – Berlin, de Gruyter 2011. XXII, 823 S., geb. Euro 199,95. ISBN 978-3-11-025913-1.
Das Luftbeförderungsrecht des Montrealer Übereinkommens (MÜ) hat in der betrieblichen Praxis der Luftfahrtunternehmen, der anwaltlichen Beratung und in der Rechtsprechung mit dem enormen Wachstum des Luftverkehrs eine immer größere Bedeutung. Ganz wesentlich trug dazu die große Zahl von Ratifikationen durch über 100 Vertragsstaaten bei (vgl.
http://www.icao.int). Für Deutschland bzw. die Europäische Union (VO [EG] Nr. 2027/97) ist das MÜ seit 28. 6. 2004 in Kraft und harmonisiert unter Ablösung des früheren Warschauer Abkommens die zivilrechtliche Haftung des Luftfrachtführers im internationalen Luftverkehr zwischen Vertragsstaaten bei Schäden von Personen, Reisegepäck, Gütern und Verspätungsschäden einschließlich der Versicherungspflicht.
Sechs Jahre nach der Erstauflage des Kommentars von Reuschle erschien die um ca. 100 Seiten umfangreichere Neuauflage...
http://www.reiserecht-fuehrich.de/ -
2012/02/03
Costa Concordia - Passagierrechte
Passagierrechte des Seerechts
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Im Gegensatz zu der gegenüber der Presse erklärten Stellungnahme gilt das neue Seerecht der Athen-VO 392/2009 nicht bereits mit Beginn des Jahres 2012, sondern erst zum Beginn des Jahres 2013. Die Athen-VO tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (29.5.2009). Sie gilt aber erst ab dem Tag, an dem das Athener Übereinkommen für die Gemeinschaft in Kraft tritt, in jedem Falle spätestens ab dem 31.12.2012 (Art. 12 Athen-VO). Mit Ihrem Beschluss des Rates vom 12.12.2011 (2012/22/EU) hat die EU zwar den Beitritt zum Athener Übereinkommen erklärt. Sie hat damit aber lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Athener Übereinkommen nun auch für die EU zum 1.1.2013 gilt. Bis dahin gelten weiterhin §§ 664 HGB mit der Anlage zu § 664 (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 1186). Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See stellt eine wesentliche Verbesserung der Vorschriften über die Haftung von Beförderern und die Entschädigung von Seereisenden dar. Insbesondere schreibt es eine verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers vor, einschließlich einer Versicherungspflicht mit dem Recht, die Versicherer bis zu festgelegten Höchstgrenzen unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
Seerecht der Anlage zu § 664 HGB
Die Reederei Costa haftet danach bis zu einem Höchstbetrag von 320 000 DM (ca. 160 000 €) pro Person bei Tod oder Körperverletzung. Für diesen Schadensersatz kommt es bei dem Schiffsuntergang nicht darauf an, wer die Schuld trägt. Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck einschlie0lich Kleidung haftet Costa verschuldensunabhängig bis zu einem Betrag von 4000 DM (ca. 2000 €) je Reisenden. Für Wertsachen wie Schmuck haftet Costa bis 6000 DM (ca. 3000 €), wenn die Wertsachen im Safe der Schiffsrezeption zur Verwahrung übergeben wurden. Ein Zimmersafe genügt nicht. Der Beförderer kann sich nicht auf diese Höchstgrenzen berufen, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Insgesamt gesehen sind die Entschädigungen daher für Reiseverträge, die nach deutschem Recht geschlossen worden sind, eher gering.
Reisevertragsrecht der Pauschalreise
Nach dem strengen deutschen Reisevertragsrecht, welches zusätzlich zum Seerecht gilt (§ 651h II BGB) und auch Costa auf ihre Kreuzfahrtreisen anwendet, können die vorzeitig zurückgekehrten Passagieren darüberhinaus die nicht verbrauchten, aber bezahlten Reiseleistungen zurückverlangen (§ 651d BGB). Da das Unglück gleich nach Beginn der Seereise war, können die Reisenden wohl den ganzen Reisepreis zurückverlangen, da die bisherigen Leistungen für sie fast wertlos waren. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 15.7.2008 in dem Urteil Beinahe-Absturz (X ZR 93/07) können aber auch diejenigen Passagiere den vollen Reisepreis zurückverlangen, welche am Ende der Kreuzfahrt vom Unglück betroffen waren, da ihre Reise rückwirkend wegen dieses schweren Ereignisses entwertet worden ist.
Zusätzlich haben die Reisenden Anspruch auf eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit in Höhe des Tagespreises für jeden ausgefallenen Kreuzfahrttag nach § 651f II BGB. Betroffenen steht also der Reisepreis in doppelter Höhe zu. Haben die Reisenden auch die Anreise über Costa gebucht, muss auch dieser Preis erstattet werden. Anders sieht es aus, wenn die Anreise selbst über einen Busunternehmer gebucht wurde.
Soweit Reisende die Kreuzfahrt über ein Reisebüro gebucht haben, ist dieses nur Vermittler und nicht Verantwortlicher der Reise. Wenn in der Folge psychische Probleme wegen des Schocks auftreten, rät Führich einen Facharzt aufzusuchen. Dieser muss durch Attest nachweisen, dass die Erkrankung eine schwere und auf die Havarie zurückzuführen ist.
Urlauber, welche bei dem Veranstalter Costa für die kommenden Wochen eine Reise mit der Concordia gebucht haben, dürfen diese Reise im Einvernehmen mit Costa kostenfrei umbuchen oder stornieren unter Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises. Wer eine Kreuzfahrt auf einem anderen Schiff oder bei einem anderen Veranstalter gebucht hat und nun einfach Angst hat, kann nicht kostenfrei stornieren.
Wichtig ist abschließend die kurze Frist von 15 Tagen nach der Havarie für Gepäckverlust bzw. Gepäckbeschädigung. Diese kurze Anzeigefrist des Seerechts (Art. 12, § 651h II BGB) weicht von der Monatsfrist des § 651g I BGB für andere Pauschalreisen ab.
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