Bankrecht und Kapitalanlagerecht
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Daniel Blazek Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Anlageberatung/-vermittlung; Rechtzeitigkeit der Prospektüberlassung; BGH II ZR 310/03, Urteil v. 21. März 2005
Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich bereits am 21. März 2005 zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen der Verkaufprospekt vor der Anlageentscheidung überlassen werden soll, wenn die Aufklärung nur mittels des Prospektes erfolgt.
Diese Entscheidung wird oft missverstanden. In vielen Verfahren kursiert der Vorhalt, der Vermittler hätte den Prospekt zwar nach Erläuterung, jedoch kurz vor oder bei Vertragsunterschrift übergeben. Dies sei nicht rechtzeitig.
Dies ohne Weiteres aus der vorbezeichneten Entscheidung zu folgern, ist jedoch falsch. Denn der BGH führt aus, dass eine Anlagegesellschaft sich zur Aufklärung „statt einer mündlichen Aufklärung“ eines hinreichenden Prospektes bedienen kann, wenn dieser rechtzeitig überlassen wurde; vgl. BGH II ZR 310/03, U. v. 21. März 2005, S. 17; OLG Stuttgart, Urt. v. 15. Dezember 2005 (13 U 10/2005); OLG München, Urt. v. 28. April 2004 (15 U 3505/03); OLG Hamm, Urt. v. 20. Juli 2004 (4 U 37/04); OLG Frankfurt, Urt. v. 08. Oktober 2004 (13 U 243/03); OLG Karlsruhe, Urt. v. 04. November 2004 (3 U 5/04); OLG Oldenburg, B. v. 26. November 2004 (8 U 258/04); OLG Bamberg, U. v. 21. März 2007 (3 U 17/06).
Daraus folgt: Zum einen gibt es zur Aufklärung drei Alternativen, nämlich allein mündlich, mittels mündlicher Erläuterung nebst Prospekt oder allein mittels Prospekt. Zum anderen ist nur in der letzten Alternative relevant, ob der Prospekt „rechtzeitig“ überlassen wurde (ebenda). Liegt also – wie so oft – eine mündliche Erläuterung eines hinreichenden Prospekts vor, kommt es auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Prospektüberlassung gar nicht an.
Abgesehen davon wird für die Rechtzeitigkeit vom BGH keine zeitliche Anforderung konkretisiert. Vielmehr stellt der BGH allein darauf ab, dass der Prospekt so rechtzeitig überlassen werden sollte, „dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte“ (BGH II ZR 310/03, Urteil v. 21. März 2005, S. 18). Dies wiederum bedeutet, dass es keine zeitliche Pauschale gibt. Die Überlassung am selben Tag reicht aus, wenn der Prospekt den Interessenten über die wesentlichen Kriterien seiner Anlageentscheidung richtig aufklärt und der Interessent den entsprechenden Inhalt zur Kenntnis genommen hat.
This post was modified on 17 Jan 2008 at 07:21 pm.- 17 Jan 2008, 6:27 pm
