Bankrecht und Kapitalanlagerecht
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Daniel Blazek Premium MemberThe company name is only visible to registered members.(Atypisch) Stille Beteiligung; Falschberatung; Altersvorsorge?
Es gehört mittlerweile zum Standardvorhalt in sog. Anlegerschutzprozessen, dass der Anlageberater/-vermittler angeblich nicht erläutert habe, dass die (atypisch) stille Beteiligung nicht zur Altersvorsorge geeignet sei, was zum Schadenersatz führen soll.
Übersehen wird dabei regelmäßig, dass man die mangelnde Geeignetheit zur Altersvorsorge auch konkret darlegen muss und nicht darauf hoffen darf, dass das Gericht in einem Zivilprozess inquiriert.
Indes trifft der Vorhalt nicht zu. Selbst wenn man ignoriert, dass atypisch stille Beteiligungen in der Regel wegen der – damals aussichtsreicheren – anfänglichen Steuerersparnis abgeschlossen wurden (oder werden sollten), so würde dieser Vorhalt nur dann zum Erfolg führen, wenn fest stünde, dass die streitgegenständliche Anlage weder an sich, noch konkret in Anwendung auf den Betroffenen zur Altersvorsorge geeignet wäre. Hierzu fehlt meist jeglicher konkrete Vortrag.
Selbstverständlich ist eine Unternehmensbeteiligung an sich zur Altersvorsorge geeignet; Versicherer und Banken investieren in nichts Anderes.
Der BGH kritisiert eine entsprechende Zielsetzung bei atypisch stillen Beteiligungen gerade nicht; BGH II ZR 140/03, U. v. 21. März 2005, S. 3 („Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden.“).
Ferner hält z.B. das LG München I unter Berufung auf BGH II ZR 140/03 die atypisch stille Beteiligung für eine Möglichkeit zur Altersvorsorge; LG München I, U. v. 10. April 2006, S. 19., ebenso das OLG Dresen in ZIP 2002, 1293, 1295 unter Berufung auf BGH WM 1967, 315.
Auch das LG Würzburg führt aus, „dass auch Anlagen, die das Risiko des Totalverlustes in sich bergen – ggf. in Kombination mit anderen Anlageformen – für eine Altersvorsorge durchaus geeignet sein können.“; LG Würzburg; B. v. 08. Mai 2006.
Das LG Berlin entschied unlängst, dass Anlagen, „mit denen eine Risikostreuung erfolgt, weil in Wertpapiere, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen investiert wird, aufgrund derer Verlustzuweisungen in Anspruch genommen werden und mit denen schließlich ein Auseinandersetzungsguthaben erwirtschaftet wird, das bei Ende des jeweiligen Gesellschaftsverhältnisses ausbezahlt wird, dies sehr wohl als Beitrag zur Absicherung und Versorgung im Alter angesehen werden kann.“; LG Berlin, U. v. 13. April 2007, S. 11.
Zum BGH, dem OLG Dresden, dem LG München I, dem LG Würzburg und dem LG Berlin gesellen sich noch das OLG München und das OLG Karlsruhe, die ebenfalls von der Geeignetheit zur Altersvorsorge ausgehen: OLG München, B. v. 11. August 2006 (17 U 3210/06) ; OLG München, B. v. 04. September 2006 (17 U 321/06). Der Senat des OLG Karlsruhe stellt unmissverständlich klar, dass mit dem bloßen Vorhalt, die streitgegenständlichen Anlage sei nicht zur Altersvorsorge geeignet, nichts Entsprechendes ersichtlich ist; OLG Karlsruhe, B. v. 18. Juli 2006 (9 U 209/05).
This post was modified on 17 Jan 2008 at 07:19 pm.- 17 Jan 2008, 6:35 pm
