Bankrecht und Kapitalanlagerecht

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  • Marc Gericke
    Marc Gericke
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    BGH: Aufklärungspflicht des freien Anlageberaters über Provisionen
    Das lang erwartete Urteil des BGH zur Aufklärungspflicht über Provisionen bei freien Anlageberatern ist da. Mit Urteil vom 15.04.2010 hat der BGH die (ungefragte) Aufklärungspflicht abgelehnt.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc...

    Die Situation sei mit der Beratungssituation bei einer Bank nicht vergleichbar, sodass die Grundsätze zur Aufklärungspflicht nicht anwendbar seien. Einem Anleger sei klar, dass der Berater irgendwoher sein Geld bekommen müsse. Im Gegensatz zur ständigen Geschäftsverbindung bei einer Bank, an der diese entsprechend verdienen würde, gäbe es eine solche Verbindung hier nicht. Auch werde dem Anleger durch das Agio klar vor Augen geführt, dass der Berater eine Provision daraus erhalte. Von sich aus müsste der Berater jedenfalls (mit Ausnahme des § 31 d WpHG) nicht über Provisionen aufklären. Wenn der Anleger Zweifel an einer anlegergerechten Beratung habe, könne er schließlich nach den Provisionen fragen.

    Das Urteil war zu erwaten, gleichwohl werden mehr Fragen aufgeworfen, als beantwortet.

    1. Gilt diese vermutete Kenntnis des Anlegers nur dann, wenn er ein "Agio", "Verwaltungsgebühren" oder "Ausgabeaufschläge" zahlt ? Was ist mit "Courtagen" u.ä. ?

    2. Gilt dies nur, wenn der Berater aus diesen Beträgen seine Provision erhält oder auch anders bezeichneten Quellen der Gesellschaft ?

    3. Gilt die Kenntnis nur in der Höhe, in der das Agio bzw. der Ausgabeaufschlag ausgewisen ist (mit 5 % Agio gibt sich kein Berater zufreiden, meist werden bis zu 20 % gezahlt) ? Muss der Anleger mit mehr rechnen ?

    4. Wann hat der Anleger denn die vom BGH geforderten Zweifel an der anlegergerechten Beratung ? Theoretisch können die ja gar nicht eintreten, wenn der Berater von sich aus nicht über Provisionen aufklären muss.

    5. Wie weit reicht die Aufklärungspflicht des Beraters ? Welche Provisionen muss er offen legen und was passiert, wenn er die Provison von nur einer von ihm vertriebenen Anlage nicht offen legt ? Reicht das für einen Schadensersatzanspruch ?

    6. Kann der Auskunftsanspruch auch noch nach der Zeichnung (nach Jahren) geltend gemacht werden und was ist, wenn der Berater dem nicht nachkommt ?

    Was halten Sie von dem Urteil ?

    Viele Grüße

    Marc Gericke