Bankrecht und Kapitalanlagerecht
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Stefan Westbunk Premium MemberThe company name is only visible to registered members.BGH-Urteil: Widerruf von Kreditverträgen mit Restschuldversicherung
Bundesgerichtshof entscheidet zu Gunsten von Verbrauchern
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.12.2009 (Az. XI ZR 45/09) in einem Verfahren gegen die Citibank nunmehr entschieden, dass die weit verbreitete Kombination von Kreditverträgen mit Restschuldversicherung ein sog. verbundenes Rechtsgeschäfts sein können.
Diese Entscheidung hat gravierende Folgen. Wenn es sich bei dem Kreditvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag um verbundene Rechtsgeschäfte handelt, muss in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden, dass bei Widerruf des einen Vertrags auch der andere Vertrag hinfällig wird. Wenn ein derartiger Hinweis fehlt, ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so dass die an sich sehr kurze Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.
Im Ergebnis kann der Verbraucher als Kreditnehmer in diesen Fällen vielfach auch heute noch den Kreditvertrag und den Restschuldversicherungsvertrag widerrufen, so dass diese rückabzuwickeln sind.
In vielen Fällen bedeutet dies einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für die Verbraucher. Die Bank kann nur noch die Rückzahlung der Nettokreditsumme (ohne den oftmals teuren Versicherungsbeitrag) verlangen. Die Bank kann auf diese Summe zudem nur marktübliche Zinsen verlangen und nicht den oftmals hohen vertraglichen Zinssatz. Der Verbraucher kann dem Rückzahlungsanspruch der Bank seinerseits in voller Höhe die von ihm bereits gezahlten Raten ebenfalls nebst marktüblichen Zinsen entgegen halten, also verrechnen.
Das Landgericht Hamburg hatte bereits im Jahr 2007 in dieser Weise in einem Verfahren gegen die Citibank entschieden. In der Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte und auch in der juristischen Literatur waren die nun zu Gunsten der Verbraucher entschiedenen Rechtsfragen höchst umstritten. Diese Rechtsunsicherheit hat der Bundesgerichtshof nun beseitigt und ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil gesprochen.
- 17 Jan 2010, 2:44 pm
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Ingo Potsch Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re: BGH-Urteil: Widerruf von Kreditverträgen mit Restschuldversicherung
Damit ist wieder etwas mehr Klarheit geschaffen.
Es gab ja zeitweise Kredite fast nur im Verbund mit Versicherungen.
Wie sieht das nun mit neuen Vertraegen aus, wenn die Bank den Kredit nur gibt, wenn auch eine Versicherung unterschrieben wird?
Falls dann die Wiederufsbelehrunge den Anforderungen des Urteils angepasst wird, muss das dann wohl wieder hingenommen werden?
Wie sieht das beim Effektiven Jahreszins aus?
Der wird damit ja praktisch umgangen.
Wenn aber eine Versicherung zwingend ist, muessten die Kosten selbiger dann nicht im Effektiven Jahreszins enthalten sein?
- 25 Jan 2010, 01:56 am
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Stefan Westbunk Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^2: BGH-Urteil: Widerruf von Kreditverträgen mit Restschuldversicherung
Sie haben im Prinzip recht. Wenn der Abschluss der Versicherung zur Voraussetzung der Kreditvergabe gemacht wird, müsste der Versicherungsbeitrag als Kosten des Kredits in den eff. Jahreszins einberechnet werden. Gerade deshalb steht aber in jedem solcher Kreditverträge, dass der Abschluss der Versicherung nicht zwingend ist und auf freiwlliger Basis erfolgt.
Dass die Vergabepraxis bei den Banken tatsächlich in der Regel anders aussieht, ist ein bekanntes Problem. Letztlich wird es auf die Beweissituation des Bankkunden ankommen, die in der Regel deshalb ungünstig, weil bei dem Kreditgespräch kein Zeuge zugegen ist und der Bankberater für die Bank als Zeuge auftreten kann.
- 01 Apr 2010, 10:35 pm
