Bankrecht und Kapitalanlagerecht

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  • Frank Arretz
    Frank Arretz    Premium Member
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    Bundesgerichtshof hebt LG Hamburg auf: Keine AGB-Kontrolle bei § 732 ZPO
    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, VII ZB 62/08, hat ausweislich der auf http://www.bundesgerichtshof.de veröffentlichten Pressemeldung mit Beschluss vom 16. April 2009 den Beschluss des Landgerichts Hamburg, 318 T 183/07, vom 09. Juli 2008 aufgehoben.

    Hintergrund dieser mit Spannung erwarteten Entscheidung ist die Rechtsansicht des Landgerichts Hamburg, der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, könne sich im Verfahren der Klauselerinnerung darauf berufen, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

    Der Bundesgerichtshof hat ausweislich der Pressemitteilung entschieden, der Schuldner könne mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand hätten. Der Notar, der die Vollstreckungsklausel erteile, habe zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel vorliege, und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offenkundig sei, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sei. Der Notar sei nicht zur Prüfung befugt, ob eine Unterwerfungserklärung den Schuldner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

    Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof damit den im Anschluss an die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vielfach diskutierten Weg einer AGB-Kotrolle über § 732 ZPO verbaut.

    Zu welchen weiteren Konsequenzen der höchstrichterliche Beschluss möglicherweise führen wird, kann erst nach seiner Veröffentlichung und einer Analyse der Entscheidungsgründe gesagt werden.

    Frank Arretz
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  • Frank Arretz
    Frank Arretz    Premium Member
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    Re^3: Bundesgerichtshof hebt LG Hamburg auf: Keine AGB-Kontrolle bei § 732 ZPO
    Die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs, VII ZB 62/08, vom 16. April 2009 sind heute, 23. April 2009, auf der Internetseite des Gerichts http://www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht worden.

    Über die Pressemitteilung hinaus hat der Senat die Evidenz der geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendung verneint.

    Sowohl die Frage, ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliege, als auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoße, erforde, so der Senat, eine eingehende materiell-rechtliche Beurteilung.

    Frank Arretz
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