Bankrecht und Kapitalanlagerecht
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Siegfried ReuleinThe company name is only visible to registered members.Darlehensnehmer trägt grundsätzlich das Unterdeckungsrisiko bei Tilgung eines Kredits aus einer Lebensversicherung
Aus einer erst vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss v. 20.11.2007 – XI 259/06) geht hervor, dass Darlehensnehmer, die ihren Kredit am Ende der Laufzeit mittels der Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung vereinbarungsgemäß vollständig tilgen wollen, regelmäßig das Risiko zu tragen haben, dass die Versicherungsleistung zur vollumfänglichen Ablösung des Darlehens nicht ausreicht. Ist dies der Fall, so schuldet der Darlehensnehmer weiterhin den sich nach Verrechnung der Versicherungsleistung ergebenden Restbetrag.
Der BGH hatte in der zitierten Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das vorinstanzliche Oberlandesgericht zu entscheiden. Gegenstand der Angelegenheit war die Klage einer Sparkasse gegen zwei ihrer Darlehensnehmer. Die Sparkasse gewährte ihren beiden Kunden endfällige Darlehensverträge (keine Tilgung während der Vertragslaufzeit, sondern erst an deren Ende). Die Tilgung sollte jeweils aus einer im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erfolgen. Mit dieser konnten jedoch die Darlehensverträge bei deren Fälligkeit nicht vollständig getilgt werden. Die Sparkasse forderte daher nach Verrechnung der Versicherungsleistung die Beklagten zur Resttilgung der Darlehen auf. Diese vertraten die Auffassung, die Sparkasse könne sich lediglich aus der Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung be-friedigen. Eine weitere Zahlungsverpflichtung der beiden Darlehensnehmer über die Ablaufeistung der Kapitallebensversicherung käme nach Auffassung der Beklagten dagegen nicht in Betracht.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2006 - 31 U 6/06) bestätigt.
Aus beiden Entscheidungen wird deutlich, dass sich Darlehensnehmer vor Abschluss eines Darlehensvertrages, welchen sie mittels einer in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Lebensversicherung tilgen wollen, genauestens mit den vertraglich festgelegten Tilgungsbestimmungen auseinandersetzen und diese mit der finanzierenden Bank erörtern sollten. An-dernfalls kann es wie in dem vorliegenden Falle nach Jahren bei der Tilgung des endfälligen Darlehens zu bösen Überraschungen kommen.
Ob ein Darlehensnehmer von der finanzierenden Bank auf weitere Tilgungsleistungen in Anspruch genommen werden kann, wenn die Ablaufleistung der zur Tilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung nicht ausreicht, ist von der konkreten Regelung im jeweiligen Darlehensvertrag abhängig.
So war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensvertrag nicht eine Tilgung „durch“, sondern eine Tilgung „aus“ der Lebensversicherung bei Fälligkeit der Versiche-rungssumme vorgesehen. Die Lebensversicherung sollte demnach nicht unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung in jedem Falle zur vollständigen Tilgung des Darlehens führen, sondern - so schloss das OLG Hamm (bestätigt durch den BGH) aus dieser Formulierung - lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens sein.
Sollte also die Versicherungsleistung zur vollständigen Tilgung des Darlehens im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht ausreichend sein, so sei der Darlehensnehmer in diesem Falle auch wei-terhin zur Resttilgung verpflichtet. Dies ergebe sich im konkreten Fall weiterhin daraus, dass in dem vorliegenden Darlehensvertrag vermerkt war „Tilgung am 30.01.2004 in einer Summe“. Hieraus müsse der Darlehensnehmer schließen, dass im Fälligkeitszeitpunkt der in dem Darlehensvertrag genannte Nennbetrag vollständig zu tilgen sei, ggf. mit anderen Geldmitteln, falls die Versicherungsleistung nicht ausreichend sein solle.
Weiterhin sei dem durchschnittlichen Darlehens- und Versicherungsnehmer die Möglichkeit von Schwankungen der Höhe der Überschussleistung bekannt. Insofern müsse dieser damit rechnen, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung im Einzelfall nicht zur vollumfäng-lichen Tilgung ausreichen könnte. In diesem Falle könne er auch nicht davon ausgehen, dass die Bank sich ausschließlich aus der Ablaufleistung der Lebensversicherung befriedigen und auf den Differenzbetrag ohne weiteres verzichten wird.
Das müsse umso mehr gelten, wenn – wie im vorliegenden Falle geschehen – in den Darlehensvertrag zudem eine Regelung aufgenommen worden ist, nach welcher für den Fall, dass nach Ablauf des Kreditvertrages die Versicherungsleistung nicht zur vollständigen Tilgung ausreichen sollte, neue Absprachen zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf eine Verlängerung des Darlehens sowie zur Festsetzung neuer Kreditkonditionen erfolgen sollen.
Bankkunden, die im Zuge des Abschlusses eines Darlehensvertrages – häufig auf Vorschlag des Kreditinstituts - eine Kapitallebensversicherung zur späteren Tilgung des Darlehens ab-schließen, sollten daher ein besonderes Augenmerk auf die vertraglich festgesetzten Tilgungsbestimmungen legen und ggf. klarstellend nachfragen, um Überraschungen am Vertragsende vorzubeugen.
- 14 Jan 2008, 3:37 pm
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Rupert Anton Penker(not a XING member)Re: Darlehensnehmer trägt grundsätzlich das Unterdeckungsrisiko bei Tilgung eines Kredits aus einer Lebensversicherung
Lieber Herr Siegfried Reulein,
wie wäre es, wenn die Bank gleichzeitig Vermittlerin der Lebensversicherung zur Tilgung war, haftet diese dann nicht bezüglich der Beraterhaftung.
Wäre von Anfang an der Kunde über tatsächliche Kosten informiert gewesen,hätte dieser unter Umständen das geschäft erst gar nicht getätigt.
Wenn etwa 5,10,20 % Restschuld bleibt, hat die bank ja kein Risiko zu ihrem Geld zu kommen. Letztendlich gibt es in der Regel ja noch die Grundschuldbeställung.
grüße
- 14 Jan 2008, 3:48 pm
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Michael Rajiv Shah Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^2: Darlehensnehmer trägt grundsätzlich das Unterdeckungsrisiko bei Tilgung eines Kredits aus einer Lebensversicherung
Hallo Herr Penker,
Hallo Herr Reulein,
wie ich Ihren Ausführungen entnehmen kann, bleibt das Thema, welches sich in den vergangenen Jahren bei ca. 10% aller unsererseits berechneten Lebensversicherungen (
http://www.renditefinder.com) als aktuell wichtig herausstellte auf dem Trapez.
Juristisch laienhaft (wir machen nur die Mathematik), hatte ich folgenden Verlauf im Hinterkopf:
1. 2003 verlor eine Bank wegen einer "DURCH" Formulierung & einem Privatkunden
2. 2007 gewann eine Bank, da die Beratung bei einem Geschäftskunden mehr Wissen vorraussetzt
3. Nun das Ihrerseits angesprochene neuerliche BGH Urteil aus 2007, welches nochmals auf das DURCH abzielt.
Da wir hier in einem juristisch orientierten Forum sind, mag ich gern einmal 'herumketzern', denn eigentlich gibt es auch Lösungen, die ohne Prozesskostenfinanzierer oder Rechtschutzversicherer klappen.
In den mir bekannten Fällen realen Koppelgeschäften mit Immobilien OHNE Juristenbeteiligung, lag keine Deckung eines Versichers vor. Das führte dazu, dass nur der kooperative Verhandlungsweg mit den betroffenen Banken zu Ziel eines Kompromisses führte.
@Herr Penker
Wie sind Ihre Erfahrungen als Prozesskostenfinanzierer in diesem Bereich …?
Ich habe gesehen, dass die HU Berlin mit ein paar Leuten von Schwintowski ein XING Forum zur Prozesskostenfinanziereung eingerichtet haben. Inwiefern ist es ratsam Kräfte und Aktionen zu bündeln …?
Könnten Verbraucherschützer, die vergangenes Jahr eine leider traurige Studie zu Koppelfinanzierungen im Verbraucherkreditsegment veröffentlichten haben, dazu führen die wirtschaftlichen Probleme Betroffener, die wie wir hier lesen … durch eine "AUS" Formulierung, die als DURCH - Formulierung verkauft & mündlich kommuniziert wurde, eine wirtschaftliche Entlastung fördern …?
Fragen über Fragen … deren Beantwortung ich schon neugierig entgegenschaue.
... mehr zum Thema gekoppelter Finanzierungsgeschäfte in der Aktionsfläche des NaWiPo's:
https://www.xing.com/app/forum?op=showarticles;id=3035858;ar...
- 15 Jan 2008, 09:20 am
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Siegfried ReuleinThe company name is only visible to registered members.Re^3: Darlehensnehmer trägt grundsätzlich das Unterdeckungsrisiko bei Tilgung eines Kredits aus einer Lebensversicherung
Entscheidend für die Haftung einer Bank ist grundsätzlich, ob im konkreten Einzelfall Vertragspflichten, in der Regel Aufklärungspflichten, bei der Kreditanbahnung verletzt worden sind. Dies ist vom Einzelfall abhängig und kann nicht generalisiert werden.
Hilfreich ist in jedem Falle, sich den Darlehensvertrag genauestens anzuschauen und ggf. nachzufragen, um im Vorfeld die Finanzierung des Darlehens genau abzuklären. Wird im Zuge eines solchen Gesprächs dem Kunden wider der Vertragsregelung dargestellt, dass die Tilgung nur durch die Lebensversicherung erfolgt oder dass die Tilgung mit der Lebensversicherung überhaupt kein Problem ist, dann liegt eine Aufklärungspflichtverletzung sicherlich sehr nahe.
Grundsätzlich ist eine Bank aber nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken einer "aus"-Regelung aufzuklären, also v.a. über das Risiko, dass die Ablaufleistung nicht vollständig zur Tilgung ausreichen könnte, insbesondere wenn sie nicht erkennt, dass der Kunde von anderen Tatsachen ausgeht. In diesem Fall darf Sie davon ausgehen, dass dem Kunden die Variabilität der Ablaufleistung bekannt ist. Allein die Regelung selbst führt m.E. nicht zu einem Aufklärungsbedürfnis.
- 15 Jan 2008, 9:02 pm
