Bankrecht und Kapitalanlagerecht
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Nursel ÖzelThe company name is only visible to registered members.Der BGH verneint Verjährung und stärkt somit Anlegerrechte
Erneut hat der BGH ein positives Urteil zugunsten von Anlegern geschlossener Fonds gefällt. In einer wichtigen Frage zur Verjährung hat der dritte Senat des Bundesgerichtshofs Az.: III ZR 249/09 vom 8. Juli 2010, das Urteil des Oberlandesgerichts Köln Az.: 24 U 154/089 vom 25.08.2009, bestätigt und somit die Rechte von Anlegern geschlossener Fonds weiter deutlich gestärkt.
Lange Zeit war die Frage, ob sich ein geschädigter Anleger den Inhalt des Prospekts entgegen halten lassen muss, ungeklärt. Viele Gerichte haben zuvor Schadensersatzklagen aufgrund eingetretener Verjährung pauschal mit der Begründung abgewiesen, der Anleger habe eine ausreichende Aufklärung über die Risiken von geschlossenen Fonds im Fondsprospekt erhalten. Es sei deshalb grob fahrlässig, wenn der Prospekt bei Zeichnung der Beteiligung nicht gelesen werde und man lediglich den Angaben des Beraters vertraue.
Nun steht fest: Vertraut der Anleger den Angaben seines Anlageberaters und liest den Prospekt nicht, so ist dies keine grobe Fahrlässigkeit. Die Verjährungsfrist wird dadurch nicht in Gang gesetzt. Er darf vielmehr den Angaben seines Beraters vertrauen.
Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde bei der sich ein Anleger an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligte. Der Anlageberater hatte ihm diese Kapitalanlage als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. Das Totalverlustrisiko dieser Anlage wurde dabei nicht erwähnt. Im dazugehörigen Emissionsprospekt waren diese Risiken jedoch genannt.
Der BGH und das OLG Köln haben beide entschieden, dass keine grobe Fahrlässigkeit besteht, wenn der Anleger den Angaben des Beraters vertraut und den Prospekt nicht liest.
Die Risikohinweise im Emissionsprospekt setzten die Verjährungsfrist nicht in Gang.
Demnach beginnt die Verjährungsfrist erst dann zulaufen, wenn der Anleger erkennt, dass die Angaben seines Beraters mit den Angaben des Prospekts nicht übereinstimmen. Im Vordergrund steht somit immer primär die individuelle Beratung.
Fazit:
Fand ein Beratungsgespräch statt, so darf der Anleger davon ausgehen, dass er richtig und umfassend beraten wurde. Er muss nicht damit rechnen, dass die Angaben des Beraters vom Emissionsprospekt abweichen.
Nursel Özel
Rechtsanwältin
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- 03 Aug 2010, 2:29 pm
