Bankrecht und Kapitalanlagerecht

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  • Marc Ellerbrock
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    Kapitalanlegern droht Verjährung
    In der Rechtsprechung war es lange Zeit umstritten, ob Schadenersatzansprüche getäuschter Anleger kenntnisunabhängig nach Ablauf von 3 Jahren verjähren oder ob für den Fristbeginn die subjektiven Voraussetzungen gem. § 199 Abs. 2 Nr.2 BGB maßgebend sind.

    Dieser Theorienstreit wurde durch Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 (AZ: XI ZR 44/06) zu Gunsten der Anleger entscheiden. Nach zutreffender Auffassung des BGH verjähren Schadenersatzansprüche getäuschter Anleger gegen Anlagegesellschaften aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung vor Vertragsschluss kenntnisabhängig innerhalb von 3 Jahren. Erst wenn der Anleger, zum Beispiel im Rahmen einer anwaltlichen Beratung, Kenntnis davon erlangt, dass er von seinem Anlageberater fehlerhaft aufgeklärt wurde, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Auch in den Fällen, in denen der Vertragsschluss bereits Jahre zurückliegt, lohnt sich für den fehlerhaft aufgeklärten Anleger daher die Überprüfung des Sachverhaltes durch einen Rechtsanwalt.

    Dass die Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 jedoch keinen unbeschränkten Freibrief zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen darstellt, machen aktuelle Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main, OLG München, OLG Celle und OLG Bamberg deutlich. Nachvollziehbar legen diese Gerichte dar: wenn dem Anleger ein vollständiger Emissionsprospekt ausgehändigt wird, der auf sämtliche Risiken der angebotenen Anlageform hinweist, so ist er verpflichtet, dessen Inhalt zur Kenntnis zur nehmen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der mündlich erteilten Aufklärung des Anlageberaters. Entgegen der landläufigen Meinung kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Prospekt vor oder nach Vertragsschluss an den Anleger übergeben wurde.

    Nimmt der Anleger die Prospektangaben, im Zweifelsfall auch erst nach Vertragsschluss, nicht zur Kenntnis, indem er den ihm übereichten Prospekt nicht durchliest, so handelt er grob fahrlässig. Schadenersatzansprüche, welche auf grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers zurück zu führen sind, verjähren jedoch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, ohne dass es hierbei auf die Kenntnis des Anlegers von der fehlerhaften Aufklärung durch einen Anlageberater ankäme.

    so auch: OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2006 (AZ: 11 U 26/06); OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.09.2007 (AZ: 14 W 75/07); OLG München, Beschluss vom 08.03.2007 (AZ: 24 U 660/06); Beschluss des OLG Bamberg vom 06.08.2007 (AZ: 8 U 51/07)


    Fazit:

    Der Anlageinteressent sollte ihm Rahmen der Anlageberatung stets auf die Aushändigung eines Verkaufsprospektes bestehen. Im Idealfall sollte die Übergabe eines Prospektes vor einem Vertragsschluss erfolgen. Der Anlageinteressent muss sich jedoch auch der Mühe unterziehen, den Prospekt zu lesen und – am wichtigsten – zu verstehen. Bestehen Diskrepanzen zwischen dem Inhalt des Prospektes und den mündlichen Ausführungen des Anlageberaters, sollte im Zweifelsfall von einer Vertragsunterzeichnung abgesehen werden.

    Der Anlageinteressent sollte sich auch nicht scheuen, einen ihm übereichten Prospekt vor Vertragsunterzeichnung durch eine sachverständige Person (Rechtsanwalt, Steuerberater) prüfen zu lassen. Diese Prüfung kann im Zweifelsfall langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen Jahre später vermeiden helfen.

    Wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und der Anleger einen Prozess gegen die Anlagengesellschaft führen will, ist eine sehr sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes, gerade unter Berücksichtigung der Verjährungsproblematik, durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Hierbei sind die Fragen zu klären, ob ein Verkaufsprospekt überreicht wurde und ob dieser inhaltlich ausreichend war, um über die Risiken des Anlageobjektes aufzuklären.


    Haben Sie Fragen zu diesem Artikel? Sie erreichen Rechtsanwalt Ellerbrock telefonisch unter 07544 / 934910