Bankrecht und Kapitalanlagerecht
Posts 1-2 of 2
-
Dr. Jörg WatersThe company name is only visible to registered members.Kick-Back - BGH hebt Urteil des OLG München v. 19.12.2007 auf
Der BGH hat am 12.05.2009 das Urteil des OLG München v. 19.12.2007 aufgehoben (dieses ist auf die Kick-back-Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 - BGHZ 170, 226
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc... , hin ergangen) und die Sache an einen anderen Senat des OLG zurückverwiesen. Das OLG München hatte ein vorsätzliches Handeln der Bank (und zwar sowohl des beratenden Mitarbeiters als auch Vorsatz in Form eines Organisationsverschuldens) verneint und damit Ansprüche des Anlegers wegen der verschwiegenen Rückvergütungsvereinbarung gemäß § 37a WpHG als verjährt angesehen. Die Entscheidungsgründe liegen zwar noch nicht vor, es ist aber zu vermuteten, dass der BGH in Anlehnung an die Ausführungen seines ehemaligen Vorsitzenden Nobbe in ZBB 2009, 93 ff., 104, die Ansicht vertritt, dass entgegen der Auffassung des OLG München nicht der Anleger die Beweislast für ein vorsätzliches Handeln der Bank trägt, sondern die Bank im Hinblick auf § 280 Abs.1 S.2 BGB bzw. § 282 BGB a.F. darlegen und beweisen muss, dass sie die erhaltenen Rückvergütungen nicht vorsätzlich verschwiegen hat.
Es bleibt zu hoffen, dass der BGH in seinem Urteil auch deutlich zu der in der Literatur höchst kontrovers diskutierten Frage Stellung nehmen wird, ob sich der Anleger bei verschwiegenen Rückvergütungen auf die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens berufen kann (für das Eingreifen der Vermutung spricht die „Segelanweisung“ in der Entscheidung vom 19.12.2006). Eine Klarstellung wäre insbesondere auch im Hinblick darauf wünschenswert, dass dieser Frage in der Praxis wegen der Erstreckung der Grundsätze der Entscheidung vom 19.12.2006 auf geschlossene Fonds (z.B. Medienfonds), wie sie der XI. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07, WM 2009, 405
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc... ) vorgenommen hat, erhebliche Bedeutung zukommt, zumal insoweit die kenntnisunabhängige Verjährungsregelung des § 37a WpHG nicht anwendbar ist und die Verjährungsfrist damit erst bei Kenntnis (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis) des Anlegers von den an die Bank geflossenen Rückvergütungen zu laufen beginnt.
[Wo: Links hinzugefügt]
This post was changed on 14 May 2009 at 10:54 am by Dr. Harald Wozniewski .- 13 May 2009, 9:41 pm
-
Frank Arretz Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re: Kick-Back - BGH hebt Urteil des OLG München v. 19.12.2007 auf
Interessant für die weitere Rechtsentwicklung erscheint auch der bereits in der Pressemitteilung des Gerichts enthaltene Hinweis des Senats auf die Frage des Rechtsirrtums.
Konkret im Zusammenhang mit "Kick-Back" finden sich generelle Ausführungen von Ellenberger (Mitglied des XI. Senats) dazu in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 2. Auflage, 2009, Rn. 865.
Aber zunächst bleibt tatsächlich die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe abzuwarten.
Frank Arretz
http://www.bongen.de
- 15 May 2009, 3:05 pm
