Bankrecht und Kapitalanlagerecht

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  • Thomas Oliver Günther
    Thomas Oliver Günther    Premium Member
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    Kickback-Urteil des BGH vom 27.10.2009, Az. Xi ZR 338/08
    Auszug aus der Urteilsbegründung des o.g. Urteils, Rn. 31:
    "...
    d) Anders als die Revisionserwiderung meint, hat die Beklagte zu 1) auch keine Aufklärungspflicht über gezahlte Innenprovisionen verletzt. Zu Recht hat es das Berufungsgericht ausreichen lassen, dass die an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) gezahlten Beträge für die Eigenkapitalbeschaffung, die Platzierungsgarantie und die Fremdkapitalbeschaffung im Fondsprospekt dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind.Eine Bank ist im Rahmen eines Beratungsvertrages grundsätzlich nicht verpflichtet, über die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt über solche Kosten weiter aufzuklären, wenn sie den Prospekt so rechtzeitig dem Anleger übergeben hat, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH, Senatsurteil vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Tz. 15, 16). Auch soweit die genannten Leistungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) als beratende Bank geflossen sind, handelt es sich - was die Revisionserwiderung verkennt - zudem nicht um Rückvergütungen, die im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offen gelegt werden müssen (Senat, BGHZ 170, 226, Tz. 22 ff.; BGH, Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405, Tz. 12 f.; BGH, Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 18). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn - anders als hier - Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
    ...."

    M.E. wird maßgeblich darauf ankommen, wie der - dem o.g. BGH-Urteil zu Grunde liegende - Sachverhalt aussah. Aus der Urteilsbegründung geht leider nicht hervor, ob der Prospekt tatsächlich darüber Angaben machte, dass die "X-Bank" eine Provision in Höhe von x-% bekommt, oder ob nur die Formulierung gewählt wurde, wonach "eine Vertriebsprovision X gezahlt wird und auch Dritte als Vertriebspartner eingesetzt werden können" (konkrete Höhe der Provision unbestimmt).

    Letzte Formulierung reicht m.E. nicht aus, einer Beratungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen.

    Das "für die Banken positive" Urteil des OLG Frankfurt ( vom 19.08.2009) ist irreführend, da der Senat in seinem Urteil ausführt:
    ..."Demnach kam es dem Kläger gerade auf die Möglichkeit an, Steuern zu sparen. Damit ist die unterlassene ausdrückliche Aufklärung des Klägers über die genaue Höhe (!!!!!!) der an die Beklagte gezahlten Vertriebsprovision für die Anlageentscheidung jedenfalls nicht kausal geworden.
    Zwar streitet zugunsten des Anlegers im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung eine Kausalitätsvermutung, dass er bei entsprechender Aufklärung die Beteiligung nicht eingegangen wäre. Da aus den vorgeschilderten Gründen hier die erheblichsten Zweifel bestehen, dass die Höhe der der Beklagten für den Vertrieb gezahlten Provision für die Anlageentscheidung eine Rolle gespielt hat, vielmehr davon auszugehen ist, dass die Steuerersparnis für ihn im Vordergrund stand, und er die Anlage auch bei Kenntnis dieses Punktes gezeichnet hätte, streitet die Kausalitätsvermutung hier nicht zu seinen Gunsten."....

    Mit anderen Worten:
    Die Angabe im Prospekt, dass Dritte als Vertriebspartner in die Vermittlung des Fonds eingeschaltet werden und eine Provision erhalten können ist unzureichend, da nicht klar ist, in welcher Höhe konkret die Bank als Vermittler profitiert. Allerdings war dies hier im Einzelfall (!) unschädlich, da der Kunde die Anlageentscheidung selbst bei Kenntnis von der Provision getroffen hätte (Grundsätzlich geht der BGH von der Kausalitätsvermutung einer Fehlberatung aus ! D.h. : Beweislast für die Bank, der nur hier ausnahmsweise nachgekommen werden konnte).

    Wenn der BGH also in seinem o.g. Urteil ausführt, dass "eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrages grundsätzlich nicht verpflichtet ist, über die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt über solche Kosten weiter aufzuklären", dann gilt dies nur, wenn "die Kosten im Fondsprospekt dem I n h a l t und der H ö h e nach korrekt ausgewiesen sind".
  • Dr. Harald Wozniewski
    Dr. Harald Wozniewski    Group moderator
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    Re: Kickback-Urteil des BGH vom 27.10.2009, Az. Xi ZR 338/08
    Das Urteil des BGH
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc...
    darf man so verstehen, dass im Prospekt die Beträge für
    die Eigenkapitalbeschaffung,
    die Platzierungsgarantie und
    die Fremdkapitalbeschaffung,
    genannt sind und dass dies zur Deklaration einer Innenprovision ausreicht. Denn das Urteil verweist auf:
    Dafür reicht es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" bezeichnet wird. Da die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in den Prospekten beider Immobilienfonds als solche ausgewiesen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus ungefragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Das Beru-fungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, in dem eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers nur für im Anlageprospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen bejaht worden ist. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc... Rn. 16
    This post was modified on 10 Dec 2009 at 05:27 pm.
  • Thomas Oliver Günther
    Thomas Oliver Günther    Premium Member
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    Re^2: Kickback-Urteil des BGH vom 27.10.2009, Az. Xi ZR 338/08
    Dann stellt sich m.E. aber dennoch genau die Frage, ob im Prospekt klargestellt werden muss, wer an diesen Beiträgen partizipiert.
    In der Regel wird der Prospekt nur angeben, dass die Fondsgesellschaft hieran partizipiert....von der die geschlossene Beteiligung vermittelnde Bank ist im Prospekt nicht die Rede. M.E. kann dies doch nicht ausreichend sein, da der Interessenskonflikt gerade zwischen der Bank als Vermittler und dem Kunden besteht.
    Insofern gehe ich aus, dass in dem vom BGH nun entschiedenen Fall eine Ausnahme vorlag, wonach im Prospekt konkret der Vermittler als Provisionsempfänger benannt wurde.