Bankrecht und Kapitalanlagerecht

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  • Dr. André-M. Szesny
    Dr. André-M. Szesny    Premium Member   Group moderator
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    Strafrecht: Kein Kapitalanlagebetrug durch Unterlassen wegen im Prospekt „versteckter“ Angaben
    Schon im Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass einen Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) nicht begeht, wer Angaben im Prospekt lediglich "versteckt".

    Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist es objektiv willkürlich, einen Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens nachteiliger Tatsachen im Emissionsprospekt mit der Begründung zu bejahen, die in Rede stehenden Tatsachen seien lediglich an sehr versteckter Stelle enthalten und zudem schwer verständlich (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 29.02.2008 – 1 BvR 371/07).

    Die Kammer ist damit der zivilrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Schadenersatz wegen Kapitalanlagebetruges entgegengetreten. Die Annahme eines „Verschweigens“ im Sinne des Tatbestandes verlange ein bewusstes „Nichtsagen“ oder Verheimlichen.

    Ein Verschweigen hätte deshalb nur dann bejaht werden können, wenn die relevanten Tatsachen (es ging um gesellschaftsrechtliche Verflechtungen) überhaupt nicht oder nur unvollständig im Prospekt dargestellt worden wären.

    Darauf, dass die betreffende Darstellung schwer verständlich sei und sich an versteckter Stelle befinde, komme es für die Subsumtion unter den Straftatbestand, die sich am Wortlaut zu orientieren habe, nicht an.
    Praxishinweis: Freilich ist je nach konkreter Sachverhaltskonstellation denkbar, dass „versteckte“ oder „schwer verständliche“ Darstellungen im Prospekt zu einer strafrechtli-chen Haftung unter dem Gesichtspunkt des Betruges (§ 263 StGB) führen können.

    Beste Grüße aus Düsseldorf
    André Szesny