Bankrecht und Kapitalanlagerecht
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Daniel Blazek Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Zu den Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung/-vermittlung
In einer Flut von sog. Anlegerschutzprozessen haben sich in den letzten Jahren gewisse Anforderungen an die Beratung bzw. Vermittlung von Kapitalanlagen konkretisiert. Unabhängig davon, ob in Geschäftsräumen oder in einer Haustürsituation stattfindend, gilt Im Wesentlichen:
I. Anlage – und anlegergerechte Aufklärung
Der – zumindest stillschweigend zustande kommende – Auskunftsvertrag zwischen Berater/ Vermittler und Anlageinteressent muss sowohl dem Interessenten (Erfahrungen, Ziele, Möglichkeiten), als auch dem Produkt (Wesenmerkmale, Risiken, Geeignetheit) hinreichend Rechnung tragen, sog. „anlegergerechte“ und „anlagegerechte“ Beratung. Es gibt hierbei grundsätzlich Abstufungen, je nachdem, ob ein Vermittler oder ein Berater tätig wird, um welche Anlagen es sich handelt und wie hoch die Risikobereitschaft des Interessenten ist. Hin und wieder wird zwar vertreten, dass der reine Vermittler sich allein auf eine anlagegerechte Aufklärung zurück ziehen darf; jedoch erscheint es – angesichts nicht immer eindeutiger Interessenlagen und Risikobewusstsein des Interessenten – empfehlenswert, dass beide, Vermittler und Berater, in jedem Fall sowohl anlegergerecht, als auch anlagegerecht aufklären.
II. Informationen über den Anleger
Erhoben werden sollten der Anlass des Gesprächs bzw. der Gespräche, die Wünsche und Bedürfnisse des Anlegers (besonders die Anlageziele, Anlageerfahrung, Risikobereitschaft, Erhebung über seine dafür zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mittel), der Rat bzw. die Empfehlung des Beraters/Vermittlers, die Begründung dieser Empfehlung, die Beratungs- bzw. Aufklärungsgrundlage (sämtliches Material, Prospekte, Tabellen, handschriftliche Erläuterungen), ggf. den Beratungsverzicht.
Hierzu sollte ein Beratungsprotokoll erstellt werden, in welchem die einzelnen Punkte dokumentiert und vom Anleger gegengezeichnet werden.
Als besonders kritisch hat sich dabei vor den Gerichten die Bestätigung darüber erwiesen, dass der Anleger über die Risiken der jeweiligen Anlage hinreichend aufgeklärt wurde. Anders als in nahezu allen anderen Rechtsgebieten wollen einige Verbraucherschützer die Unterschrift auf einer entsprechenden separaten, vorgefertigten Bestätigung, die der Anleger durchliest und unterzeichnet, für nicht oder kaum verwertbar erklären – teilweise wegen der angeblichen Überraschungssituation, teilweise aufgrund eines (fraglichen) Verstoßes gegen die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen. Daher empfiehlt sich, den Anleger wenigstens einen kritischen Satz handschriftlich selbst formulieren zu lassen, der in etwa lauten könnte: „Ich bin von Herrn/Frau [Name] über die Risiken der Anlage, insbesondere unter Erläuterung der Seiten [x – y] im Prospekt aufgeklärt worden.“ oder aber: „Die vorstehenden Erklärungen treffen sämtlich zu.“
III. Zutreffendes Bild über das Anlageobjekt
Nach der ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) muss einem Anlageinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein „zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden“; BGH II ZR 140/03, Urt. vom 21. März 2005; BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004,1706, 1707.
Dies bedeutet – sofern die Kapitalanlage Entsprechendes beinhalten kann – z.B. eine Aufklärung des Anlageinteressenten über die rechtliche Ausgestaltung der Beteiligung, d.h. die Rechtsposition des Anlegers; mögliche rechtliche Probleme der Anlage selbst (z.B. Genehmigungspflicht nach dem KWG wegen der Verrentung der Auszahlung, vorhandene Kritik an der betreffenden Anlage durch die Rechtsprechung, eine etwa erforderliche Genehmigung eines wirtschaftlich tätigen Treuhänders etc.); eine etwaige Verlustbeteiligung bis hin zum Totalverlustrisiko; die sog. weichen Kosten einer Anlage; etwaige Managementrisiken, ein etwaiges blind pool-Risiko; etwaige gesetzliche oder aus Entnahmen resultierende Nachschusspflichten; darüber, dass etwaige Entnahmen in Höhe einer bestimmten Prozentzahl der gezahlten Einlagen zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen; darüber, dass die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken; darüber, dass die Entnahmen unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen; über das geplante Investitionsvolumen; darüber, ob mit der Anlage das geplante Ziel des Anlage-interessenten überhaupt erreichbar ist; etwaige substanzielle Negativpresse. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
IV. Eigenprüfung des Anlageberaters/Anlagevermittlers; Hinweispflicht
Bevor der Anlageberater/Anlagevermittler an den Interessenten herantritt, hat er die betreffende Kapitalanlage nebst Prospekt gewissenhaft und umfassend auf die wirtschaftliche Plausibilität (BGH III ZR 62/99, Urt. v. 13. Januar 2000), Fehler und Risiken zu prüfen. Er hat dem Interessenten auch mitzuteilen, wenn er die eigenständige Risikoprüfung nicht vorgenommen hat; BGH III ZR 381/02, Urt. v. 11.9.2003). Ist der Prospekt fehlerhaft, so hat der Anlagevermittler die betreffenden Fehler gegenüber dem Anlageinteressenten richtig zu stellen; BGH III ZR 278/95, Urt. v. 12. Juni 1997).
V. Aufklärung mittels Emissionsprospekt
Hieraus wird deutlich, dass der Anlagevermittler/Anlageberater sich nicht allein auf den Emissionsprospekt verlassen bzw. auf diesen verweisen kann. Er steht neben dem Prospekt ebenfalls in der Pflicht, jedenfalls soweit der Prospekt fehlerhaft ist oder der Berater/Vermittler abweichende Angaben macht. In der Rechtsprechung wird die Qualität des Emissionsprospektes regelmäßig zur Überprüfung der Aufklärungsleistung herangezogen, sofern der Prospekt Gegenstand der Aufklärung über die Anlage war.
Die Aufklärung des Anlageinteressenten kann auch allein durch den Prospekt erfolgen. Der BGH führt hierzu aus: „Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln; BGH II ZR 310/03, Urt. v. 21. März 2005; Urt. v. 1. Oktober1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, ZIP 2004, 1055, 1057. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden sein, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte“; BGH II ZR 310/03, Urt. v. 21. März 2005.
Der BGH konkretisiert die geforderte „Rechtzeitigkeit“ in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern stellt auf die Kenntnisnahmemöglichkeit ab. Der Anlageinteressent muss jedoch Gelegenheit haben, den ggf. umfangreichen Prospekt in seiner Gesamtheit zu erfassen. Dasselbe gilt für die mögliche mündliche Erläuterung des Prospekts durch den Vermittler/Berater; vgl. BGH II ZR 140/03, Urt. vom 21. März 2006.
Hieraus folgt: Wird der Prospekt vom Anlagevermittler/Anlageberater in einem Termin erläutert, so hat er in seiner Gesamtheit erläutert zu werden. Wird er nur auszugsweise erläutert, muss dem Interessenten genügend Gelegenheit gegeben werden, den Prospekt selbst in seiner Gesamtheit zu lesen. Dasselbe gilt, wenn der Prospekt im Rahmen eines Anbahnungsgesprächs nur übergeben und nicht erläutert wird.
VI. Rechtsfolge bei Falschberatung
Bei Falschberatung kann der Anleger in aller Regel die Kapitalanlage sonderkündigen und die Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens von der Anlagegesellschaft verlangen (Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft). Die etwaige Differenz zur Einlage kann der Anleger vom Anlagevermittler/Anlageberater als Schadenersatz einfordern. Er kann auch wählen, ob er den Schaden insgesamt nur vom Berater/Vermittler zu ersetzen verlangt oder von beiden gesamtschuldnerisch. Des Weiteren hat ggf. die Anlagegesellschaft Schadenersatzansprüche im Wege des Regresses gegenüber dem Vermittler. Hinzu kommen Prozesskosten.
Etwas Anderes gilt bei stillen Beteiligungen. Hier stellt der BGH klar, dass die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft einem Schadenersatz nicht mehr im Wege stehen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters (Anlagegesellschaft) verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; BGH II ZR 140/03, Urt. v. 21. März 2005; Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254. Dies ist dann der Fall, wenn der Anleger falsch beraten wurde. Er kann dann vom Anlagevermittler/Anlageberater oder der Anlagegesellschaft oder von beiden gesamtschuldnerisch die volle Zeichnungssumme als Schadenersatz geltend machen. Hinzu kommen Prozesskosten.
Die Aushebelung der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft gilt bislang nur für stille und atypisch stille Beteiligungen. Für Beteiligungen an Publikumsgesellschaften in Form der GbR oder KG bleibt eine Rückabwicklung bislang ausgeschlossen. Hier hat gemäß den Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft eine Auseinandersetzung ex nunc zu erfolgen (Ermittelung und Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, bevor die letztendliche Schadenshöhe ermittelt werden kann).
VII. Empfehlungen
Die zuvor dargestellten Anforderungen sind vom Anlagevermittler/Anlageberater zu erfüllen.
Es sollte ein eigenständiges Beratungsprotokoll angefertigt werden, welches die anlegergerechte und anlagegerechte Beratung möglichst umfassend dokumentiert.
Der Emissionsprospekt sollte dem Anlageinteressenten wenigstens eine Woche vor Zeichnung übergeben werden.
Dies sowie die Aufklärung über die Kapitalanlage sollte sich der Anlagevermittler/Anlageberater bestätigen lassen, um eventuellen Schutzbehauptungen des Anlegers in einem möglichen Prozess besser begegnen zu können.
Bei der Bestätigung sollte darauf geachtet werden, dass sie vom Anlageinteressenten selbst vorgenommen wird und nicht bloß mittels eines Formblatts erfolgt. Andernfalls könnte das Dokument infolge einer unzulässigen Beweislastumkehr unverwertbar sein.
Bei den Aufklärungsgesprächen empfehlen sich Zeugen auf beiden Seiten.
This post was modified on 18 Jan 2008 at 09:23 am.- 17 Jan 2008, 7:32 pm
