Bankrecht und Kapitalanlagerecht
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Olaf Varlemann Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Beraterhaftung bei Immobilienfinanzierungen
Als Finanzierungsmakler suche ich nach aktuellen Urteilen, Gesetzen etc. die sich auf die Beraterhaftung bei Immobilienfinanzierungen beziehen...siehe z.B. fehlende Hinweise auf allgemeine Risiken bei Finanzierung, Verschweigen von Fördermitteln usw. usw....mir geht es insbesondere auch um Urteile, in denen der Berater/Vermittler zu Schadensersatz verpflichtet wurde...
Hintergrund: wir bewegen uns als Finanzierungsmakler in einem scheinbar eher rechtsfreien Raum (siehe Beschränkungen/Anforderungen, die an Versicherungs- oder Fondsvermittler gestellt werden; Stichwort Beratungsprotokoll)...zwar arbeiten wir -vorgreifend- bereits mit Beratungsprotokollen, wollen diese aber ggf. anpassen...
- 03 Dec 2007, 08:01 am
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Henning PawelkaThe company name is only visible to registered members.Re: Beraterhaftung bei Immobilienfinanzierungen
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- 04 Dec 2007, 10:48 am
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Marc Ellerbrock Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^2: Beraterhaftung bei Immobilienfinanzierungen
Hallo Herr Varlemann,
als Finanzierungsmakler bewegen Sie sich keinesfalls in einem rechtsfreien Raum, was u.a. auch in der Entscheidung des BGH vom 06.07.2007 (AZ: V ZR 274/06) gut dokumentiert wird. Rufen Sie diese Entscheidung doch einmal unter
http://www.bundesgerichtshof.de ab. Sie gibt einen sehr guten Überblick über die Rechtsprechungsentwicklung in Ihrem Bereich in den letzten Jahren.
Sollte Sie darüber hinaus Interesse an der Entwicklung einer umfassenden Beratungsdokumentation haben, stehe ich Ihnen auch gern als Gesprächspartner zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Marc Ellerbrock
Rechtsanwalt
- 05 Dec 2007, 11:11 am
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Olaf Varlemann Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^3: Beraterhaftung bei Immobilienfinanzierungen
...tja...ich habe schon mehrfach beim bundesgerichtshof "geforscht"...wenn überhaupt, finde ich im zusammenhang mit dem immobilienfinanzierung nur urteile, die sich mit sog. "schrottimmobilien" beschäftigen, also immer im direkten zusammenhang mit den verkauf einer anlageimmobilie stehen...dabei steht der erwerb der immo im mittelpunkt...
...da wir keine immobilien verkaufen, sondern "nur" finanzieren, kann ich mit diesen urteilen leider nichts anfangen...
...mir geht es insbesondere um das thema "beratungshaftung"...beispielsweise das "verschweigen" von öffentlichen fördermitteln...oder auswahl der finanzierungsprodukte...was passiert, wenn ich einem kunden ein darlehen mit 10jähriger zinsbindung vermittle, der zinssatz nach 10 jahren deutlich höher ist und der kunde mich auf schadensersatz verklagt, weil ich ihm damals auch eine zinsbindung von 15 oder mehr jahren hätte anbieten können (müssen?)....hinweis: da ich/wir noch nie von einem kunden auf schadensersatz o.ä. verklagt wurden, fehlt es mir an erfahrungen...es geht also auch nicht um konkrete einzelfälle, zu denen ich eine rechtsberatung wünsche...
This post was modified on 09 Dec 2007 at 08:19 am.- 09 Dec 2007, 08:00 am
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Sebastian S. HahnThe company name is only visible to registered members.Re^4: Beraterhaftung bei Immobilienfinanzierungen
Herr Varlemann,
Mich würde zusätzlich interessieren, inwiefern Beratungsprotokolle den Berater schützen können und inwieweit ein genereller Haftungsausschluss überhaupt Rechtgültigkeit besitzt. Hierzu ebenfalls Urteile?
Gruß
Sebastian Hahn
(Dr. Wo. Persönliche Bemerkung gelöscht.)
This post was changed on 16 Dec 2007 at 06:55 pm by Dr. Harald Wozniewski .- 13 Dec 2007, 4:02 pm
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Marc Ellerbrock Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^5: Beraterhaftung bei Immobilienfinanzierungen
@ Herr Varlemann
Die von mir genannte Entscheidung bewegt sich nicht im Kontext der so genannten "Schrottimmobilien-Fälle". Es geht vielmehr um die Haftung eines Beraters, der im konkreten Fall eine Immobilienfinanzierung vermittelte und dabei die Kosten einer zur Absicherung des Darlehens erforderlichen Lebensversicherung im Rahmen seiner Kalkulation "vergessen" hat. Der BGH hat eine Haftung des Beraters aufgrund der Umstände des Einzelfalls jedoch abgelehnt. Also ruhig einmal zu Gemüte führen, aus meiner Sicht eine lesenswerte Entscheidung.
@ Herr Hahn
Mit generellen Haftungsausschlüssen wird man in der Regel nicht weit kommen. Diesen Zweck verfolgt jedoch auch eine vernünftig erstellte Beratungsdokumentation nicht. Wie der Name schon sagt, dient diese ausschließlich der Dokumentation der Beratungsleistung. Sollte es im Nachgang einer Beratung oder Vermittlung zu Unstimmigkeiten bis hin zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, so steht dem Anlageberater / -vermittler damit ein überaus wichtiges Beweisinstrument zur Verfügung. Es sollte daher für jeden seriös arbeitenden Berater eine Selbstverständlichkeit sein, zur eigenen Absicherung eine entsprechende Dokumentation zu verwenden und zum Abschluss der Beratung auch vom Kunden unterzeichnen zu lassen.
Mfg,
Marc Ellerbrock
- 14 Dec 2007, 7:04 pm
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Sebastian S. HahnThe company name is only visible to registered members.Re^6: Beraterhaftung bei Immobilienfinanzierungen
Hallo Herr Ellerbrock,
sicherlich sollte jedem klar sein, dass ein genereller Haftungsausschluss "Kunde kennt sich selbst aus", wie er auch beim Online-Brokerage oft Anwendung findet, kein Freibrief sein kann. Auch ein Beratungsprotokoll soll nicht vor Arglist schützen.
Meine Auffassung von Beratungsprotokoll ist, dass es beide Seiten schützt. Der Berater dokumentiert, was er dem Kunden erzählt hat... und vor allem auch, was der Kunde möchte! Der Berater hat damit auch eine Möglichkeit, sich selbst eine Gedankenstütze zu geben. Der Kunde wiederum hat die Möglichkeit, die Beratung noch einmal gedanklich nachzuvollziehen.
Grobe Fahrlässigkeit ist sicherlich ein Fall für Beraterhaftung, ähnlich wie Arglist. Was ist allerdings, wenn ich den Kunden vielleicht mal nicht auf eine Bank hinweise, ich ihm nicht breit ausrechne, ob der Bausparer günstiger wäre etc? Gibt es hierzu Urteile? Oder darf ich mich als Berater wohl auf Aussagen des Kunden verlassen ("Bausparer möchte ich nicht")? Solche Aspekte beleuchtet das o.g. Urteil mE nach nicht. Dort geht es Maßgeblich um fahrlässiges Nichtwissen sowie grob fahrlässiges Verschweigen, wenn ich dass mal so laienhaft nennen darf.
Gruß
SH
- 16 Dec 2007, 6:40 pm
