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  • Reform des Kontopfändungsschutzes 28 Oct 2009, 11:11 pm

    Im Rahmen der Reform zum Kontopfändungsschutzes werden beim P-Konto die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht auch nachkommt. Dieses muss nicht durch Geldzahlungen erfolgen. Gleiches Problem gilt bei Verheirateten, die jedoch getrennt leben und kein Geldunterhalt gezahlt wird. Wer prüft die Einwendungen des Gläubigers? Das Vollstreckungsgericht? Haftet die Bank wenn sie abweichende Kenntnisse hat? Sind die fraglichen Beträge in der Zeit bis zu einer Entscheidung arrestiert?

    Fraglich ist auch, ob die Kontofreigabe durch einen Insolvenzverwalter künftig nicht mehr vorgenommen wird, so dass die Bank zur Zahlung von pfändbaren Einkommen verpflichtet wird.

    Wie sehen die übrigen Gruppenmitglieder die Fragestellungen?
  • Re: Reform des Kontopfändungsschutzes 29 Oct 2009, 10:37 am

    Macht der Gläubiger Einwendungen geltend, so ist das Vollstreckungsgericht anzurufen.
    Eine Haftung der Bank würde ich nur bei Kenntnis dieser Tatsachen als begründet ansehen...und es sollte dann der Bank auch zustehen, die Gelder - bis das Vollstreckungsgericht verbindlich entschieden hat - zu versperren.

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    Momentan bin ich beschäftigt, eine erste Weichenstellung für die Einführung des P-Kontos ab 01.07.2010 zu schaffen.
    Hierzu hätte ich zwei kleine Fragen, die mir spontan in den Kopf gekommen sind:

    Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen und Kindergeld erhöhen den Freibetrag. § 850 k II ZPO-neu erwähnt nur das Kindergeld und Unterhaltsverpflichtungen, nicht jedoch die weiteren Sozialleistungen, wie z.B. Rente. M.E. ergibt sich aus § 850 k VI ZPO-neu, dass Kindergeld und Sozialleistungen (z.B. Rente) gesondert geschützt wird. Dies gilt wohl unabhängig davon, ob es sich um kreditorische oder debitorische Konten handelt. Der Kunde kann in beiden Fällen innerhalb von 14 Tagen über Kindergeld und Sozialleistungen verfügen, danach greifen die Pfändungsvorschriften des P-Kontos ("Sockelbetrag"). Oder sehen Sie das hier anders?

    - Generell stellt sich die Frage nach dem Umgang mit Konten die im Debet geführt werden. Solange keine Guthaben besteht, kann z.B. mit Arbeitseinkommen verrechnet werden. Sozialleistungen und Kindergeld werden dagegen geschützt. Gehen nur Sozialleistungen ein, wird eine Rückführung des Debetsaldos daher nur mit Zustimmung des Kunden möglich sein (z.B. Rückzahlungsvereinbarung). Oder sehen Sie hier eine andere Möglichkeit.

    Danke für feedback !
  • Re^2: Reform des Kontopfändungsschutzes 29 Oct 2009, 5:43 pm

    Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass als Nachweis für eine Unterhaltspflicht eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle vorgelegt wird, vgl. § 850k Abs. 5 ZPO (n.F.). Aus meiner Praxis kenne ich genügend falsche Berechnungen von Arbeitgebern. Vielfach werden Beträge abgerechnet die in den Pfändungstabellen gemäß § 850c ZPO nicht aufgeführt sind. Auch offensichtliche Fehler in der Bestätigung können Haftungsgefahren erzeugen. Hier stellt sich somit die Frage ob die Bank dieses hätte erkennen müssen. Die Haftungsgefahr ist somit gegeben, so dass eine formularmäßige Reduzierung angestrebt werden sollte.

    Hinsichtlich der Fragestellung gehen ich ebenfalls davon aus, dass der Sockelbetrag wird gemäß § 850k Abs. 2 ZPO durch Kindergeld und Sozialleistungen erhöht wird. Dabei ist die Rente jedoch keine Sozialleistung. In der Praxis wird davon auszugehen sein, dass das P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt wird und die dargestellte Aufrechnungsproblematik nicht gegeben sein wird. Ansonsten ist für eine Aufrechnung ein Auftrag des Kunden erforderlich, da § 850k Abs. 6 Satz 2 von Ablehnung von Zahlungsvorgängen spricht.
    This article was modified on 29 Oct 2009 at 05:57 pm.
  • Re^3: Reform des Kontopfändungsschutzes 29 Oct 2009, 6:18 pm

    Vielleicht hilft auch meine Antwort unter
    https://www.xing.com/net/bankrecht/gesetze-45224/mehr-schutz...

    MfG
    dr. wo
  • Re^3: Reform des Kontopfändungsschutzes 02 Nov 2009, 1:08 pm

    Nach alter Rechtslage konnte die Rente als Sozialleistung innerhalb von 7 Tagen in voller Höhe abverfügt werden.
    Nach neuer Rechtslage kann der Kd. nur noch in Höhe des Pfändungsfreibetrages verfügt werden. Eine Erhöhung des Freibetrages durch den Eingang von Rente findet ja gem. § 850 k) Abs. II n i c h t statt.
    Ein Rentner z.B. mit einer höheren Rente von 1.500 EUR hätte somit nach alter Rechtslage den vollen Betrag (innerhalb 7 Tagen) abverfügen können, nach neuer Rechtslage wäre er auf den Pfändungsfrei betrag verwiesen... oder habe ich etwas hierbei übersehen?
    Nach Ihrer Ansicht bezieht sich § 850 k) VI ZPO neu lediglich auf debitorisch geführte Konten, so dass auch hierüber kein Pfändungsschutz für den über den Sockelbetrag liegenden Anteil zu erreichen wäre.

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