Bankrecht und Kapitalanlagerecht
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Dr. Harald Wozniewski Group moderatorThe company name is only visible to registered members.BGH: Zum Umfang der "transmortalen" Kontovollmacht
Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.
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Der am 28. Juni 2006 verstorbene Vater des Klägers (im Folgenden: Erblasser) unterhielt zu Lebzeiten ein Girokonto bei der beklagten Sparkasse. Am 16. Juni 2004 erteilte er seiner damaligen Ehefrau (im Folgenden: Bevollmächtigte) eine Vollmacht über sein Konto, wozu er eine von der Beklagten für ihre Kunden entworfene Urkunde verwendete. Dem Wortlaut entsprechend sollte die Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten und die Bevollmächtigte mit ihr das Recht zur "unbeschränkte(n) Verfügung" über das Konto erhalten. Alleinerbe des Erblassers ist der Kläger.
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Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu der Überzeugung gelangt, dass die Bevollmächtigte nicht berechtigt war, das Konto nach dem Tode des Erblassers ohne Zustimmung oder Genehmigung des Klägers auf sich umschreiben zu lassen und auf diese Weise einen Gläubigerwechsel herbeizuführen.
Die Auslegung individueller Erklärungen - wie hier der "trans-mortalen" Vollmacht - ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet das Revisionsgericht nur dann nicht, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (st. Rspr., siehe etwa Senat BGHZ 139, 357, 366; BGH, Urteile vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06, WM 2007, 562, Tz. 15 und vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, WM 2008, 202, Tz. 19, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
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Der Hinweis darauf, dass der bevollmächtigte Ehepartner auf das gesamte Guthaben zugreifen könne, indem er sich dieses von der Bank oder Sparkasse auf sein eigenes Konto überweisen lasse (so OLG Hamm, WM 1995, 152, 153; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 32 Rn. 48), rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar gibt die Vollmacht dem Ehepartner grund-sätzlich das Recht, über das Guthaben in einer Weise zu seinen Gunsten zu verfügen, die ihn wirtschaftlich im Ergebnis so stellt, als wenn das Konto auf ihn umgeschrieben wird. Ein Vollmachtsmissbrauch ist darin im Allgemeinen nicht zu sehen (siehe dazu Senat BGHZ 127, 239, 244 f.). Dies besagt aber nicht, dass die Bevollmächtigte den Erblasser oder den Kläger als seinen Erben durch eine Umwandlung des Kontos aus der girovertraglichen Rechtsstellung verdrängen und einen Gläubi-gerwechsel herbeiführen durfte. Hiergegen spricht auch, dass ein solcher Wille des Erblassers nach der allgemeinen Lebenserfahrung für gewöhnlich in der Vollmachtsurkunde klar und deutlich zum Ausdruck kommt. Die für das Schadensersatzrecht entwickelte Rechtsfigur des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, ist dem allgemeinen Vertretungsrecht fremd und kommt deshalb als Auslegungshilfe nicht in Betracht.
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Entgegen der Ansicht der Revision ist die vollmachtlose und mangels Genehmigung des Klägers nichtige Umwandlung des Girokontos auch nicht gemäß § 140 BGB in die Errichtung eines eigenen Kontos der Bevollmächtigten sowie in eine Überweisung des Guthabens aufgrund eines den Kläger nach Vertretungsrecht zurechenbaren Überweisungsauftrags umzudeuten.
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Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.11.2007 - 29 C 219/07 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 S 217/07 -
BGH Urteil vom 24.3.2009 - XI ZR 191/08
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc...
- 26 Jun 2009, 09:36 am
