Bankrecht und Kapitalanlagerecht

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  • Dr. Harald Wozniewski
    Dr. Harald Wozniewski    Group moderator
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    Vorschau: BGH zu den Maßstäben der Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
    Verhandlungstermin: 14. Dezember 2010

    XI ZR 52/08

    LG Köln - Urteil vom 19. Januar 2006 - 15 O 393/05

    OLG Köln - Urteil vom 16. Januar 2008 - 13 U 27/06

    Die Klägerin begehrt von den beklagten Banken aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Geschwister die Nachzahlung von Zinsen aus 24 Sparverträgen.

    Die Sparverträge wurden in den Jahren 1986 bis 1989 abgeschlossen und sahen eine Kündigungsfrist von zwei Jahren sowie eine Bonuszahlung am Ende der 15-jährigen Laufzeit vor. Vereinbart war eine variable Verzinsung, wobei die Anpassung der Zinsen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in deren Ermessen gestellt war. Entsprechend dieser Regelung wurden die Zinsen auf Basis der "Wiederanlage aller Sparplan-Einlagen am Kapitalmarkt, gebündelt und fünfjährig rollierend" angepasst und gutgeschrieben.

    Die Klägerin hält die von den Beklagten zur Zinsberechnung herangezogenen Parameter für unangemessen und nimmt sie auf Zahlung weiterer Zinsen in Höhe von 38.698,62 € bzw. 37.812,57 € in Anspruch.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klägerin lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von jeweils 4.074,24 € gegenüber beiden Beklagten zugesprochen. Es hat - in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 15 mwN) - angenommen, dass eine formularmäßige Zinsänderungsklausel in Sparverträgen, die - wie hier - nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Weiterhin hat es gestützt auf ein Sachverständigengutachten angenommen, dass die von den Beklagten vorgenommene Zinsberechnung marktgerecht sei. Sie entspreche den Anforderungen, die Zinsanpassung an den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes zu orientieren, die den tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Geschäfts möglichst nahe kämen. Allerdings könne die Klägerin für den Zeitraum ab 31. Dezember 1999 bis zum jeweiligen Vertragsende eine Zinsnachzahlung in Höhe von jeweils 4.074,24 € verlangen, die der Sachverständige bei seiner Nachberechnung der Sparverträge unter Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer ermittelt habe.

    Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. In einer Grundsatzentscheidung vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09, WM 2010, 933; Pressemitteilung Nr. 76/2010) hat der Senat ausgesprochen, dass die durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel entstandene Lücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist, wobei die Erwägungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang der selbstständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. Der vorliegende Rechtsstreit gibt dem Senat voraussichtlich erneut Gelegenheit, zu den Maßstäben der Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel Stellung zu nehmen.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc...