Bauherren
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Matthias Nödl Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Arbeitssicherheit am Bau
Sehr geehrte Mitglieder der Gruppe "Bauherren"!
Als Jurist kann man sich glücklich schätzen, ist man doch eher selten Opfer eines Arbeitsunfalls. Umso häufiger haben wir Juristen uns mit Arbeitsunfällen von Dritten auseinanderzusetzen. Wie die Statistik Austria am 30.9.2010 publiziert hat, wurden in Österreich im Jahr 2009 offiziell 121.979 Arbeitsunfälle (ohne Unfälle auf dem Weg von der und zur Arbeit) gezählt, wovon 180 tödlich verlaufen sind.
Eine Vielzahl dieser Arbeitsunfälle ist mit Sicherheit darauf zurückzuführen, dass die jeweiligen Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten der Verunfallten im Hinblick auf ihre Aufsichts- und Fürsorgepflichten, insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), unwissend bzw. nicht (hinreichend) beraten waren. Oft kann man das den Betroffenen gar nicht verübeln, ist doch selbst die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung bei der Auslegung und Umsetzung der einschlägigen Vorschriften ungenau und unbestimmt.
Ein Thema, das von der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung besonders bei Baustellenunfällen immer wieder gerne aufgegriffen wird, ist in diesem Zusammenhang das „Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems“. Der jeweilige Bauleiter oder Polier kann noch so penibel auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften achten; sobald es zu einem Arbeitsunfall kommt, wird - wie das Amen im Gebet - das Argument des Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems strapaziert und der jeweilige Arbeitgeber aufgrund dessen unweigerlich mit einer Verwaltungsstrafe belastet.
Umso mehr verwundert es, dass bislang weder die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) noch der Gesetzgeber willens oder in der Lage waren, klare Kriterien festzulegen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Kontrollsystem des Arbeitgebers als wirksam anzusehen ist, sodass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für den dennoch geschehenen Arbeitsunfall ausgeschlossen ist. Die Rechtsprechung des VwGH beschränkt sich dabei auf Aussagen darüber, was im Hinblick auf das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichend ist.
Mir ist jedenfalls kein Judikat bekannt, mit dem der VwGH jemals das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems bejaht und deswegen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für einen Arbeitsunfall verneint hat. Es existiert also kein Modell für ein wirksames Kontrollsystem, an sich der rechtsunterworfene Arbeitgeber orientieren kann.
Es stellt schon eine erfreuliche Ausnahme dar, wenn sich der VwGH – wenn auch in einer unverständlichen Art und Weise – mit der Frage auseinandersetzt, was für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems im Verwaltungsstrafverfahren aufzuzeigen ist – so zuletzt geschehen im Erkenntnis vom 24.9.2010, Zl. 2009/02/0097. Ich möchte Ihnen die Ausführungen des VwGH dazu nicht vorenthalten (ich habe diese im Übrigen wortwörtlich aus dem Judikat übernommen!):
„Es ist nämlich im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes wirksames Kontrollsystem nicht ausreichend, dass auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw. mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.“
Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern (z.B. der Arbeitnehmer verwendet trotz ausdrücklicher Anordnung keine Schutzausrüstung und erleidet aufgrund dessen einen Arbeitsunfall) nur dann von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden kann, wenn das Kontrollsystem solche Handlungen des Arbeitnehmers verhindert. Jedenfalls darf der Arbeitgeber nach Ansicht des VwGH nicht darauf vertrauen, dass der eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhält (vgl. VwGH, 9.9.2005, Zl 2005/02/0018).
Die lebensfremd anmutende Rechtsprechung des VwGH lässt ein Kontrollsystem also nur dann wirksam sein, wenn gar kein Arbeitsunfall geschehen kann. Demnach liegt ein wirksames Kontrollsystem, das die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für einen Arbeitsunfall ausschließt, nur dann vor, wenn das Kontrollsystem so ausgestaltet ist, dass ein Verhalten der Arbeitnehmer im Widerspruch zu den Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgeschlossen ist. In der Praxis wird dies keinem wie auch immer gearteten Kontrollsystem gelingen, selbst wenn damit eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Arbeitnehmers verbunden ist (abgesehen davon, dass ein solches Kontrollsystem in der Praxis nicht umsetzbar wäre).
Solange also kein Judikaturwandel eintritt, womit derzeit nicht zu rechnen ist, und der Gesetzgeber keine klaren gesetzlichen Kriterien für die Beurteilung der Frage festlegt, wann ein Kontrollsystem wirksam ist, müssen die jeweiligen Arbeitgeber bzw. deren verantwortlich Beauftragte nach Ansicht des VwGH offenbar damit leben, dass jeder Arbeitsunfall zwangsläufig eine Verwaltungsstrafe nach dem ASchG nach sich zieht, selbst wenn der Arbeitsunfall z.B. allein auf eigenmächtiges Verhalten des Arbeitnehmers im Widerspruch zu den Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen ist.
Ich rate jedoch trotz dieser nicht nachvollziehbaren VwGH-Judikatur davon ab, in solchen Verwaltungsstrafsachen Zurückhaltung zu üben und von Rechtsmitteln gegen Straferkenntnisse abzusehen. Ich bin davon überzeugt, dass sich in dem einen oder anderen Einzelfall aus der Praxis ein wirksames Kontrollsystem und damit eine fehlende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erfolgreich argumentieren lassen. Oft genug haben sich in der Vergangenheit trotz strenger VwGH-Judikatur schon positive Überraschungen vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) als Berufungsinstanz ergeben.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Matthias Nödl
- 31 Jan 2011, 09:08 am
