Bauherren

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  • Andreas Roos
    Andreas Roos    Premium Member   Group moderator
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    Mindestabrechnungsbreite Innenfenstersimsen laut VOB
    Hallo,
    folgendes hat unser Architekt für uns ausgeschrieben:

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    02.1 * Grundpos. * ZZ: 1
    Innenfenstersimsen Nero Assoluto geflammt/geschliffen

    Liefern und Verlegen von Naturstein Fenstersimsen aus geflammtem / geschliffenem Nero Assoluto im Innenbereich entsprechend den Vorgaben des lieferenden Abbaubetriebes.

    Incl. aller notwendigen Vorarbeiten und der anschliessenden Verfugung sowie der dauerelastischen Verfugung zu angrenzenden Materialien. Verlegung und Verfugung mit mit geeignetem Mörtel bzw. Silikon oder Thiokol; jeweils nach Angaben und Richtlinien des Abbaubetriebes. Oberfläche und sichtbare Kanten geschliffen / geflammt sowie schmutzabweisend endbehandelt.

    Dicke: 30mm
    Breite: ca. 20cm
    Menge: 19 m

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    Beim Aufmaßtermin vor Ort hat sich herausgestellt, dass die Simsen teilweise breiter (15 lfm a 23 cm) aber auch schmäler (4 lfm a 13 cm) sein müssen.

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    Abgerechnet hat der Handwerker für die breiteren Simsen eine Mehrbreite (Mehrpreis), jedoch keine Minderbreite (Minderpreis).

    Mein Architekt hat die Minderbreite bei der Abrechnung gekürzt und nun erhalten wir vom Handwerker einen Widerspruch mit folgender Argumentation:

    Laut VOB beträgt die Mindestabrechnungsbreite bei Fensterbänken 20 cm, daher ist dieser Abzug unwirksam.

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    Hat er recht?

    Gruß,
    Andreas Roos
  • Andreas Roos
    Andreas Roos    Premium Member   Group moderator
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    Re: Mindestabrechnungsbreite Innenfenstersimsen laut VOB
    Hallo,
    kennt sich hier denn niemand aus?

    Gruß,
    Andreas Roos
  • Arne Schültge
    Arne Schültge
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    Re^2: Mindestabrechnungsbreite Innenfenstersimsen laut VOB
    Hallo,

    mir fällt dazu nur die DIN 18332 (Natursteinarbeiten) ein. Diese ist Bestandteil der VOB/C. Dort ist unter 5.1.3. eine Regelung enthalten, dass z.B. Fensterbänke mit einer Breite von weniger als 20cm mit 20cm Breite abgerechnet werden. Die Regelung gilt aber nur für Einzelstücke, die nach Flächenmaß abgerechnet werden. Das klingt hier erstmal nicht so, kann ich aber nicht beurteilen. Das sollte der Architekt klären.