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Mitarbeiter (Arbeitnehmer), die in Deutschland über einen Wohnsitz verfügen, gleichzeitig vorübergehend in den Emiraten tätig sind (Doppelwohnsitz), konnten bislang von der Regelung des Art. 15 DBA-VAE (sog. 183-Tage-Regel) profitieren. Nach Wegfall des DBA sind diese Arbeitnehmer aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes grundsätzlich mit Ihren ‚emiratischen’ Arbeitseinkünften in Deutschland voll steuerpflichtig (Welteinkommensprinzip).
Allerdings kann nun im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung der sogenannte ‚Auslandstätigkeitserlass’ (ATE - BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl I S. 470, LStH 2009 Anhang 7) zur Anwendung kommen, sofern alle übrigen im ATE genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies führt – vorbehaltlich der Anwendung des Progressionsvorbehalts – zu einer vollständigen Steuerfreistellung des Arbeitslohns, da in den VAE natürliche Personen keiner Ertragsteuer unterworfen werden. Bisherige entgegenstehende Anweisungen sind nach Aussage des bayrischen Finanzministeriums damit überholt.
Für Arbeitnehmer bedeutet die ‚aktualisierte’ Sichtweise der Finanzverwaltung zum DBA mit den VAE eine steuerliche Besserstellung als dies etwa im Falle der Verabschiedung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zu erwarten gewesen wäre. Grund: Eine Steuerfreistellung der Einkünfte gemäß Auslandstätigkeitserlass ist immer nur dann möglich, wenn zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat kein DBA besteht. Die Regelungen des neuen DBA hätten hingegen die Steuerfreiheit der
Arbeitnehmereinkünfte aus den VAE immer dann ausgeschlossen, wenn ein inländischer ‚steuerlicher Wohnsitz’ während der Dauer der Tätigkeit in den VAE weiter besteht. Nunmehr können zahlreiche Arbeitnehmer vom ATE profitieren. Allerdings sind im Vorfeld stets die Voraussetzungen der Anwendung im konkreten Einzelfall genau zu
prüfen.
Ergänzende Hinweise:
1. Die aktuelle Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist ausdrücklich nicht mit einem Scheitern der Bemühungen um ein neues DBA zwischen Deutschland und den VAE gleichzusetzen. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der neu gebildeten Bundesregierung und der Neubesetzung wesentlicher Positionen im Finanzministerium nicht mit einer zeitnahen Verabschiedung und Inkraftsetzung des neuen DBA zu rechnen. Für die Veranlagungszeiträume ab 2010 bleibt es also bei der bisherigen Hängepartie.
2. Im nun verabschiedeten Koalitionsvertrag von CDU/CSU/FDP für die kommende Legislaturperiode heißt es allgemein in Abschnitt 1.2 (Der Weg aus der Krise): „Wir werden unsere Politik der Doppelbesteuerungsabkommen auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen ausrichten und deshalb grundsätzlich an der Freistellung der ausländischen Einkünfte festhalten.“ Es darf allerdings bezweifelt werden dass sich vor dem Hintergrund leerer Staatskassen diese Haltung der neuen Regierungskoalition auch noch auf den Fall des DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (positiv) niederschlagen wird.
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Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten aus dem Jahre 1996 war nach Art. 30 DBA-VAE nur bis zum 31.12.2008 anwendbar. Das Bundesministerium der Finanzen hatte überraschend am 23.12.2008 mitgeteilt, dass sich die Delegationen aus Deutschland und den VAE auf ein neues DBA einigen konnten. Von beiden Delegationen war beabsichtigt den Anwendbarkeitszeitpunkt des Abkommens auf den 01.01.2009 festzulegen. Der Abkommenstext wurde bislang nicht veröffentlicht. Aktuell scheint es nun zweifelhaft, ob und wann dieses bereits endverhandelte Abkommen tatsächlich in Kraft treten wird. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat am 08.09.2009 mitgeteilt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand nicht damit zu rechnen sei, dass in Kürze ein neues DBA mit den Emiraten
unterzeichnet werde. Damit – so das Ministerium weiter - sei im Verhältnis zu den VAE ab dem 01.01.2009 bis auf weiteres von einem ‚abkommenslosen Zustand’ auszugehen. Diese ‚neue’ Sichtweise der Finanzverwaltung, verbunden mit der Unklarheit über die weitere Entwicklung im Hinblick auf das bereits endverhandelte DBA hat bei zahlreichen betroffenen Unternehmen, Arbeitnehmern und Investoren zu einer merklichen Verunsicherung gesorgt. Im Folgenden soll daher erläutert werden, was diese neue Sichtweise der Finanzverwaltung in der Praxis tatsächlich bedeutet.
Da ein konkreter Zeitrahmen bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens nach Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht absehbar ist und demnach auch ein komplettes ‚Auf-Eis-legen’ des bereits verhandelten Abkommens mit den Emiraten (ähnlich wie etwa im Falle des DBA mit dem Sultanat Oman aus dem Jahr 2002) nicht ausgeschlossen werden kann, wird es im bilateralen Verhältnis beider Staaten zunächst keine abkommensrechtliche Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen geben (abkommensloser Zustand). Ohne DBARegelungen richtet sich die Besteuerung von Einkünften aus Aktivitäten in den VAE zukünftig allein nach nationalem deutschen Steuerrecht.
Im Folgenden werden nun einige als wesentlich angesehene Konsequenzen für Unternehmen, Arbeitnehmer und Investoren beschrieben. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine konkrete steuerrechtliche Beurteilung nur anhand des Einzelfalls geschehen kann:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die aus einer in den Emiraten gelegenen Immobilie resultieren, sind nach dem Wegfall des DBA in Deutschland beim Eigentümer/Vermieter voll steuerpflichtig. Bisher hatte allein der Belegenheitsstaat (also die VAE) ein Besteuerungsrecht (Art. 6 DBA-VAE). Der Wohnsitzstaat des Immobilieneigentümers (Deutschland) berücksichtigte die Einkünfte bislang allein im Rahmen des Progressionsvorbehalts.
Steuerliche Mehrbelastungen ergeben sich ohne DBA für deutsche Unternehmen mit unselbständigen Zweigniederlassungen (sog. Branches) in den VAE. Die Einkünfte der Branch sind nach Wegfall des Art. 7 DBA-VAE in vollem Umfang bei der deutschen Gesellschaft steuerpflichtig. Die Möglichkeit der Steueranrechnung nach § 34 EStG läuft in diesen Fällen ins Leere, da bekanntlich in den Emiraten weder Einkommen- noch Körperschaftsteuern erhoben werden.
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