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Christoph Lavicka Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Claim Management bei Bauvorhaben - wirtschaftsanwaelte.at
Bauvorhaben sind teuer und in aller Regel auch meist teurer als ursprünglich vereinbart. Oft versuchen Bauherren durch Beauftragung eines Generalunternehmers der Mehrkosten Herr zu werden.
Massives Kostenrisiko. Das Kostenrisiko versuchen Bauherren durch Pauschalpreisvereinbarungen in den Griff zu bekommen. Begriffe wie „Pauschalpreis“, „Pauschalfestpreis“ oder „Fixpreis“ vermitteln die trügerische Sicherheit, der vertraglich festgelegte Preis könne sich nicht erhöhen und werde wie vereinbart abgerechnet werden. Dieser Irrtum hat schon zahlreiche Bauherren in finanzielle Bedrängnis gebracht, sobald vom Generalunternehmer die Schlussrechnung gelegt wurde. Auch ein „Pauschalfestpreis“ ist nicht in Stein gemeißelt. Unveränderlich ist ein solcher Preis nur, wenn überhaupt, unter der Annahme, dass es im Ablauf des Bauvorhabens zu keinen Abweichungen kommt. Dass es Bauvorhaben ohne solche Abweichungen so gut wie nie gibt, weiß jeder, der sich mit Bauvorhaben regelmäßig beschäftigt.
Gerade in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Lage müssen Bauunternehmen versuchen, durch knapp kalkulierte Preise und günstige Angebote ihre Auftragsbücher zu füllen. Ganz bewusst wird also miteinkalkuliert, dass der ursprünglich vereinbarte „Fixpreis“ durch Nachträge erhöht werden wird. Der diesbezügliche Fachausdruck ist „Claim Management“ und bezeichnet letztlich ein Werkzeug, um Ansprüche der Vertragsparteien aufgrund von Abweichungen vom ursprünglich Vereinbarten ordnungsgemäß aufzubereiten und im richtigen Moment zu stellen oder abzuwehren.
Mehrkostenforderungen aufgrund von Abweichungen. Abweichungen bei Bauvorhaben, die regelmäßig zu Mehrkostenforderungen führen, können einerseits nach Typen eingeteilt werden: (i) Leistungsänderungen, (ii) Behinderungen und (iii) unterschiedliche Vertragsauslegung. Andereseits können sie auch nach Verursacher eingeteilt werden: (a) vom Generalunternehmer verursacht: Unterschätzung des Aufwands in der Angebotsphase; Unterschätzung durch Subunternehmer, die dann ihrerseits höhere Ansprüche an den Generalunternehmer stellen; Kostenüberschreitung durch unvorhergesehene Schwierigkeiten; (b) vom Bauherrn verursacht: zusätzlich verlangte Leistungen oder Änderungswünsche; späte Freigabe von Plänen oder Details; Änderungsnotwendigkeiten aufgrund mangelhafter Beratung durch Architekten oder sonstige Berater.
Vertragsgestaltung ist wesentlich, aber nicht alles. All diese Abweichungen führen üblicherweise zu Mehrkostenforderungen des Generalunternehmers. Nicht alle Mehrkosten sind vom Bauherrn aber auch zwangsläufig zu bezahlen. Welche Kosten letztlich voll auf den Bauherrn durchschlagen und auf welchen der Generalunternehmer sitzen bleibt, ist zuerst einmal eine Frage der Vertragsgestaltung. Aus Sicht des Bauherrn reicht es aber bei Weitem nicht aus, in der Preisvereinbarung des Generalunternehmervertrags eine Pauschale zu vereinbaren. Vielmehr müssen generelle Regelungen vorgesehen werden, wie mit den oben genannten Abweichungen umzugehen ist. Dabei sollte nicht nur auf die gesetzliche werkvertragliche Warnpflicht abgestellt werden, sondern detaillierte vertragliche Regelungen aufgenommen werden, wie der Generalunternehmer mit drohenden Mehrkosten umzugehen hat, wie, wann und unter Anschluss welcher Unterlagen er diese zu kommunizieren hat und welche Konsequenzen es hat, wenn der Bauherr gar nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht reagiert.
Neben dem Generalunternehmervertrag sind die Bestimmungen der einschlägigen ÖNORMEN, allen voran der...
Mehr dazu auf:
http://www.wirtschaftsanwaelte.at/claim-management-bei-bauvo...
- 01 Dec 2011, 12:44 am
