Business & Law
Posts 1-1 of 1
-
Christoph Lavicka Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Haftungsprivileg und Versicherung im Vereinsrecht 2012 - wirtschaftsanwaelte.at
Die am 1. Jänner 2012 in Kraft getretene Novelle des Vereinsgesetzes soll eine wesentliche haftungsrechtliche Besserstellung für ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionäre bringen. Die rechtspolitische Zielsetzung scheint hierbei insgesamt aber nicht hundertprozentig treffsicher, weil der bisherige Haftungsmaßstab durch Einzelvereinbarung oder in den Vereinsstatuten recht einfach beibehalten werden kann. Wenn nicht anderweitig vereinbart, gilt das neue Haftungsprivileg (Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) für alle Handlungen und Unterlassungen, die nach dem 31. Dezember 2011 von Ehrenamtlichen gesetzt werden.
Zielsetzung der Novelle. Kaum ist das von der EU als das „Europäische Jahr der Freiwilligen“ ausgerufene Jahr 2011 vorbei, bemüht sich der Gesetzgeber – in prinzipiell durchaus begrüßenswerter Weise – die Voraussetzungen für das ehrenamtliche Engagement der sprichwörtlichen österreichischen „Vereinsmeier“ zu verbessern (VerGNov 2011 BGBl I 2011/137, ausgegeben am 28. Dezember 2011). Nach Angaben der Innenministerin sind aktuell mehr als drei Millionen Menschen in Österreich in rund 116.500 Vereinen organisiert und leisten 15 Millionen unentgeltliche Arbeitsstunden pro Woche. Es lässt sich kaum abschätzen, welchen immensen Wert gemeinnütziges Engagement für die Gesellschaft hat. In der Praxis beobachten wir jedoch das Phänomen, dass ein Großteil dieser unentgeltlichen Arbeit meist nicht von einfachen Mitgliedern, sondern von den Funktionären erbracht wird. Und es wird vielfach berichtet, dass es zunehmend schwieriger werde, Nachwuchs für solche Funktionärsämter zu finden. Dem entgegenzuwirken, ist das erklärte Ziel der Vereinsgesetz-Novelle.
Freiwilliger vs Profi. Dass die Übernahme von Funktionen in Vereinsorganen mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden sein kann, muss wohl nicht näher ausgeführt werden, scheint aber mit ein Grund zu sein, weshalb potentiell sehr engagierte Menschen eine solche Position bisweilen ablehnen. In Zeiten der zunehmenden Professionalisierung der Gesellschaft wünschen sich besonders qualifizierte Kandidaten oft eine zumindest den tatsächlichen Zeitaufwand abdeckende Entlohnung, wenn nicht nur pro forma eine Funktion übernommen, sondern diese auch mit werthaltiger Arbeit gefüllt werden soll. Der Sorgfaltsmaßstab, der an einen solchen bezahlten Profi angelegt wird, war und ist verständlicher Weise ein anderer als jener, an dem sich ein unentgeltlich zur Verfügung stehender Freiwilliger messen muss. Schon nach der bisher geltenden Rechtslage war es vorgesehen, dass „bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs […] eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen“ ist. Wie genau diese Berücksichtigung aussehen soll, brachte laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle Unsicherheiten und Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis, welche nun einer Klärung zugeführt werden sollen. Der Gesetzgeber wählte die „klassische“ Grenze und befreit die Ehrenamtlichen (jedoch nur diese!) von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Weniger Schwierigkeiten gab es bisher (vielleicht aber auch nur mangels ausjudizierten Anlassfalles) mit der Abgrenzung, ab wann ein Funktionär als unentgeltlich tätig anzusehen sei: Außer einer Aufwandsentschädigung darf kein Entgelt bezogen werden. Diese Entschädigung darf auch „angemessen“ pauschaliert werden – aber wo ist im Einzelfall die Angemessenheitsgrenze zu ziehen?
Versicherung statt Haftung. Weil für bezahlte Funktionäre schon länger eine verschärfte Haftung galt, wurde es üblich, das Haftungsrisiko mittels sogenannten „D&O-Versicherungen“ (Directors and Officers-Haftpflichtversicherungen) abzufedern. Diese Versicherungen dienen nach herrschender Auffassung dem überwiegenden Wohl des Vereins, weil sie das Risiko der Insolvenz des Schädigers im Fall eines internen Regresses abfangen. Sie stellen keinen steuerrelevanten Entgeltsbestandteil für den Funktionär dar, obwohl sie zugleich auch dessen vermögensspezifische Interessen decken. Solche D&O-Versicherungen sind bei Kapitalgesellschaften inzwischen üblich, werden zunehmend auch für ehrenamtliche Funktionen nachgefragt und der Gesetzgeber behandelt nunmehr erstmals den Versicherungsumfang bei Freiwilligenarbeit: Die Versicherung hat auch ein externes Haftungsrisiko abzudecken und dafür einzustehen, dass der Funktionär, wenn er von einem geschädigten Dritten direkt in Anspruch genommen wird, vom Verein für eine solche Haftung „befreit“ wird.
Internes und externes Haftungsrisiko. Der Verein als juristische Person ist der Träger aller Rechte und Pflichten und prinzipiell wird er allein durch die Handlungen seiner vertretungsbefugten Funktionäre berechtigt und verpflichtet. Wenn ein Organwalter also einem Dritten...
Mehr dazu auf:
http://www.wirtschaftsanwaelte.at/haftungsprivileg-und-versi...
- 12 Jan 2012, 7:37 pm
