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Christoph Lavicka Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Interview: “Social Media -Narrenfrei für Mitarbeiter?” - wirtschaftsanwaelte.at
Die Zeiten, in denen Klatsch und Tratsch am Arbeitsplatz sich auf die gemeinsame Pause mit Kollegen in der Teeküche beschränkt hat, sind vorbei. Seit Facebook & Co. von keinem PC mehr wegzudenken sind, hat sich der Adressatenkreis für Nachrichten vervielfacht. Doch was im privaten Umfeld Vorzüge mit sich bringt, kann im Berufsleben auch unliebsame Folgen haben. Rechtsanwältin DDr. Karina Hellbert im Interview zu einem Thema, das vor allem Arbeitgeber in sensiblen Branchen vor neue Herausforderungen stellt.
Redaktion: Darf ich die Facebook, Twitter und Google+ Aktivitäten meiner Mitarbeiter reglementieren?
DDr. KARINA HELLBERT: Egal ob im „Real Life“, oder innerhalb eines Sozialen Netzwerks, gewisse grundlegende arbeitsrechtliche Gebote und Verbote gelten immer (zB das Verbot strafbarer Handlungen; die Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, das Verbot der Ehrenbeleidigung gegenüber dem Arbeitgeber, Kollegen oder Kunden).
Ohne gesonderte Vereinbarung oder Weisung ist die eingeschränkte und maßvolle private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel analog zur Rechtsprechung über PC- und Telefonnutzung erlaubt. Mit anderen Worten: Ist nichts anderes vereinbart, dürfen Mitarbeiter maßvoll auf dem Arbeitscomputer „twittern“ oder auf dem Diensthandy „facebooken“. Empfehlenswert ist aber, diese unklare Verhältnismäßigkeitsgrenze durch ausdrückliche Regelungen genauer zu beschreiben.
Der Arbeitgeber kann die Nutzung von Sozialen Netzen individualvertraglich, im Wege der Weisung oder per Betriebsvereinbarung festlegen oder verbieten.
Gegen ein absolutes Verbot der Social Media Nutzung spricht, dass aus Unternehmenssicht längerfristig die Etablierung einer „New Media“ Kompetenz unumgänglich sein wird, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Schließlich will jedes Unternehmen „up to date“ sein.
Empfehlenswert ist eine Regelung der Social Media Nutzung mittels Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Die Vorteile einer solchen Betriebsvereinbarung sind die unmittelbare Verbindlichkeit auch gegenüber künftigen Arbeitnehmern und die einheitliche Geltung innerhalb des Betriebs.
Die Betriebsvereinbarung sollte neben inhaltlichen Grenzen für Statusmeldungen oder öffentliche Nachrichten etwa auch technische Sicherheitsstandards festlegen. Vermehrt bilden Soziale Netzwerke nämlich die Eintrittspforte für Hacker (Datenfang, IT-Strukturschäden, Datenverlust oder Virenbefall sind nur einige der Gefahren).
Wie sieht es mit einer Beschränkung im privaten Umfeld aus?
HELLBERT: Beschränkungen der Social Media Nutzung im rein privaten Umfeld des Mitarbeiters sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer muss aber infolge seiner Treuepflicht die Interessen des Arbeitgebers auch im privaten Umfeld wahren (z.B. Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse, Schädigungen des Arbeitgebers vermeiden). Wird ein Computer sowohl beruflich als auch privat genützt, sind verhältnismäßige Auflagen an die technische Sicherheit zulässig. Auch das öffentliche „Ausplaudern“ von Betriebsgeheimnissen (selbst wenn es nur auf einem privaten Google+ Account im „kleinen, aber öffentlichen“ Kreis erfolgt) kann der Arbeitgeber untersagen und sanktionieren. Den Einzelfällen der Realität sind leider in den unendlichen Weiten der Sozialen Netzwerke keine Grenzen gesetzt.
Gibt es Branchen, in denen es besonders heikel ist?
HELLBERT: Zwei Kategorien sind zu unterscheiden, nämlich jene Branchen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als besonders...
Mehr dazu auf:
http://www.wirtschaftsanwaelte.at/interview-social-media-nar...
- 02 Dec 2011, 12:48 pm
