Businessangels, Investors & Private Equity

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  • Monika Walther
    Monika Walther
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    Endlich e-Rechnungen ohne aufwändige Signatur;
    MWS-Buchhaltungsservice informiert

    Nach mehrmonatiger Verzögerung ist es nun beschlossen. Am 04.11.2011 wurde das Steuervereinfachungsgesetz verkündet Das Steuervereinfachungsgesetz mit deutlicher Entlastung im Umsatzsteuergesetz in Artikel 5! Nach § 14 UStG müssen Unternehmen für elektronisch (per e-mail) verschickte Rechnungen rückwirkend zum 1.Juli 2011 keine qualifizierte digitale Signatur mehr verwenden, um vom Finanzamt Akzeptanz zu finden. Jedoch müssen sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Rechnungsempfänger während der jeweils für sie geltenden Dauer der Aufbewahrungsfrist die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Daher: E-Mails müssen archiviert werden!

    Gemäß Artikel 5, rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft getreten, sind die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden. Hierzu führt das BMF weiter aus: Der Rechnungsaussteller ist nunmehr - vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung - frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt (z.B. per E-Mail). Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.

    Deshalb erhalten alle Mandanten Rechnungen von MWS-Buchhaltungsservice, Tutzing, ab 01.12.2011 als Anlage einer E-Mail. Diese zeit- und kostensparende Lösung ist einer der Gründe, dass Buchhaltungsservices weiterhin günstiger sind als viele Inhouselösungen der Unternehmen.

    In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater-Pool und assoziierten Partnern des Partnernetzwerks unterstützt der MWS-Buchhaltungsservice mit Sitz in Tutzing, Kunden und Mandanten bei allen Aufgaben des Rechnungswesens, Jahresabschluss, Bilanz, Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung im Bereich von klassischem, temporärem, online und mobilem Buchhaltungsservice im Rahmen des § 6 Abs.4 StBerG.