Die Antragstellerin sei durch die Novellierung im sog. Gesundheitsschutzgesetz (GSG) „nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt“, so die Begründung der 2. Kammer des BVG. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Rauchverbot in der Gastronomie seien bereits in dem Urteil vom 30. Juli 2008 (wir berichteten) entschieden worden. Die Pilsbar der Antragstellerin verfügt über zwei Räume, von denen einer als Raucherzimmer genutzt werden kann.
Am 1. August 2009 trat in Bayern die Novellierung des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) in Kraft, in dem unter anderem der Anwendungsbereich des Rauchverbots und die Ausnahmeregelungen geändert worden sind. In der geänderten Fassung findet das Rauchverbot auf alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes Anwendung; die bisherige Einschränkung des Anwendungsbereichs auf öffentlich zugängliche Gaststätten wurde gestrichen. Gleichzeitig ist Gaststätteninhabern die Möglichkeit eröffnet worden, in vollständig abgetrennten Nebenräumen das Rauchen zuzulassen, wenn diese Räume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Außerdem gibt es nach dem neuen Gesetz zwei Ausnahmen vom Rauchverbot: Es gilt nicht mehr in Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden, sowie in vorübergehend als Festzelten genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen. Ferner nimmt das neue Gesetz getränkegeprägte Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum von dem Verbot aus, wenn Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben.
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