Domain names - sales, parking, law, registration, appraisals
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Daniel Kollinger Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Gruppen-Newsletter: .de Domain mit Auth; Admin-C haftet nicht immer; Whois Datenspeicherung; .cn Durcheinander; neue TLDs
Sehr geehrte Mitglieder der Gruppe "Domains - Handel, Parking, Bewertung, Recht, Registrierung",
willkommen zum ersten Newsletter des neuen Jahres! In 2010 haben sich bereits einige interessante Entwicklungen ereignet. Außerdem greifen wir wieder ein aktuelles Thema aus dem Forum auf - dieses Mal zum Thema Datenspeicherung.
Unsere Themen in der Januar-Ausgabe:
1. .de-Domainumzug ab Februar nur noch mit AuthInfo
2. OLG Stuttgart: Admin-C haftet nicht für rechtsverletzende Domain
3. Domaindatenspeicherung – wer speichert was? (Forenthema)
4. CNNIC verwirrt Nutzer mit Registrierungsrichtlinien für .cn-Domains
5. ICANN macht einen weiteren Schritt bei neuen TLDs
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1. .de-Domainumzug ab Februar nur noch mit AuthInfo
Die DENIC bietet ab 2. Februar 2010 nur noch den Providerwechsel mittels einem AuthInfo genannten Passwort an. Dieses Verfahren wurde bereits im Dezember 2008 eingeführt. Bislang konnten Provider allerdings noch am alten Verfahren festhalten.
Der Vorteil des Providerwechsels mit AuthInfo ist nach Angaben der DENIC, dass eine Domain damit sicherer, schneller und termingenau von einem zum anderen Provider transferiert werden kann. Dazu beauftragt der Domaininhaber seinen gegenwärtigen Provider, eine AuthInfo für die betroffene Domain einzutragen. Die DENIC speichert dieses individuelle Domainpasswort dann in verschlüsselter Form. Mit diesem Passwort wendet sich der Domaininhaber dann an seinen zukünftigen Provider, der damit den Transfer der Domain einleitet. Beim Providerwechselauftrag überprüfen die Systeme der DENIC, ob das übermittelte mit dem zuvor verschlüsselt hinterlegten Passwort übereinstimmt. Ist dies der Fall, zieht die Domain sofort zum neuen Provider um. Der bisherige Provider kann, im Gegensatz zum bisherigen Verfahren, den Providerwechsel nicht mehr durch eine ausbleibende Bestätigung oder Ablehnung verzögern.
Bei Domains, die sich im Tranist-Status befinden, die also von keinem Mitglied der DENIC mehr verwaltet werden, bietet die DENIC ab dem genannten Stichtag nur noch das AuthInfo-Verfahren an. In diesem Fall wenden sich die Domaininhaber an ihren neuen Provider, der die Eintragung der AuthInfo übernimmt, um die Domain dann zu sich umzuziehen.
Weitere Informationen:
http://www.denic.de/domains/providerwechsel/providerwechsel-...
2. OLG Stuttgart: Admin-C haftet nicht für rechtsverletzende Domain
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage einer Unternehmerin abgewiesen, die den Admin-C einer Domain, die mit ihrem Markenname verwechselt werden konnte, auf Erstattung ihrer Anwaltskosten verklagt hatte.
Die Unternehmerin betreibt einen Versandhandel für Haarkosmetik und nutzt hierfür auch eine .de-Domain. Die umstrittene Domain war auf eine englische Firma registriert und hatte, wie von den Domainrichtlinien der DENIC vorgeschrieben, einen deutschen Admin-C. Die Unternehmerin mahnte Firma und Admin-C ab und verlangte die Löschung der „geparkten“ Domain, da über diese Werbeanzeigen zu Angeboten von Mitbewerbern führten.
Dieser Aufforderung kamen Domaininhaber und Admin-C nach und löschten die Domain.
Im Gegensatz zum Landgericht Stuttgart entschied das Oberlandesgericht, dass der Admin-C weder als Täter, Teilnehmer oder Störer für die begangene Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden könne. Gegen eine Haftung aufgrund von Kennzeichenrechtsverletzung spreche, so das Gericht, dass der Admin-C keinen Einfluss auf die Inhalte habe, die über die Domain angeboten würden. Der Admin-C sei auch nicht für die Verletzung von Namensrechten verantwortlich, da er unmittelbar nach Kenntnis dieser Rechtsverletzung die Domain gelöscht habe. Eine Haftung vor Kenntnis schloss das Gericht aus, da der Admin-C von der Registrierung der Domain durch den Domaininhaber keine Kenntnis gehabt habe und im vorliegenden Fall auch nicht von einer offenkundig rechtsverletzenden Domain habe ausgehen müssen.
Das OLG Stuttgart ließ die Revision des Falles zu, da es keine einheitliche Rechtsprechung auf Oberlandesgerichtsebene gebe und die Frage nach der Haftung des Admin-C eine grundsätzliche Bedeutung habe.
Daher sei diesbezüglich eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung des OLG Revision ein, was bedeutet, dass sich nun der Bundesgerichtshof mit der Haftungsfrage des Admin-C befassen muss.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es für Unternehmen ist, ihren Domainbestand professionell zu managen und sich so vor unangenehmen Überraschungen wie der Registrierung einer ähnlichen Domain zu schützen.
Weitere Informationen:
http://www.domain-recht.de/magazin/domain-newsletter-2009/au...
http://www.domain-recht.de/verweis/225
3. Domaindatenspeicherung – wer speichert was?
Im Forum stellte ein Nutzer im Zusammenhang mit der Neustrukturierung eines Domainportfolios die Frage, welche Daten denn vom Registrar gespeichert bzw. an eine Registrierungsstelle wie die DENIC weitergegeben werden.
Im Fall von .de-Domains sind bei der Registrierungsstelle sowohl die über den whois einzusehenden Daten als auch einige weitere nicht-öffentliche Informationen gespeichert. Zu den öffentlich zugänglichen Daten gehören der Name des Domaininhabers, seine Postadresse und das Land. Weitere Informationen wie Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail werden standardmäßig gespeichert aber nur dann veröffentlicht, wenn der Domaininhaber ausdrücklich zustimmt. Die gleichen Regelungen gelten für die Informationen über den Admin-C.
Weitere Daten wie beispielsweise Bankverbindungen speichert die DENIC nicht. Diese Daten liegen nur dem Registrar bzw. dem Provider des Domaininhabers vor. Eine Domainhistorie stellt die DENIC einer anderen Person als dem Domaininhaber auch nur dann zur Verfügung, wenn diese ein „berechtigtes Interesse“ darlegt. Hierfür sind Nachweise erforderlich, die dieses Interesse dokumentieren.
Grundsätzlich anders als die so genannten „thick whois“-Dienste, die neben der DENIC auch die meisten anderen ccTLD-Registrierungsstellen anbieten, regeln gTLD-Registrierungsstellen wie Verisign die Datenspeicherung. Dort ist ein so genannter „thin whois“ implementiert, der bei Abfrage einer Domain nur den zuständigen Registrar und dessen whois angibt. Alle weiteren Daten zur Domain wie deren Inhaber und Admin-C können dann über diesen Registrar-whois abgefragt werden.
Unabhängig von bei Registrar und Registrierungsstelle gespeicherten Daten wies ein Diskussionsteilnehmer darauf hin, das „gute Gedächtnis“ des Internets bzw. der Suchmaschinen nicht zu vernachlässigen. So könnten ohne Weiteres noch alte Impressumsangaben von Seiten gefunden.
Weitere Informationen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Whois
http://en.wikipedia.org/wiki/WHOIS
http://www.denic.de/faq-single/393/248.html?cHash=a1be69d2d0
4. CNNIC verwirrt Nutzer mit Registrierungsrichtlinien für .cn-Domains
Bereits Mitte Dezember 2009 verschärfte das China Internet Network Information Center (CNNIC), die chinesische Registrierungsstelle für .cn-Domains, die Richtlinien. Die Registrierungsstelle gibt als Grund hierfür an, mit den neuen Richtlinien die Authentizität, Genauigkeit und Integrität der Domaindaten verbessern zu wollen. Bereits seit dem 14.
Dezember 2009 gilt, dass die Registranten zusammen mit ihrem Registrierungsauftrag ein mit dem Unternehmenssiegel versehenen Handelsregisterauszug und Personalausweis in Papierform an den beauftragten Registrar schicken müssen. Der Registrar soll dann, so die Registrierungsstelle, die vorliegenden Unterlagen auf ihre Richtigkeit prüfen und diese dann an CNNIC weiterleiten. Sollten die geforderten Unterlagen nicht innerhalb von fünf Tagen nach der im Internet beauftragten Registrierung vorliegen, löscht CNNIC die beantragte Domain wieder.
Seit dem 6. Januar 2010 sind zusätzlich ausländische Registrare von der Registrierung von .cn-Domains ausgeschlossen. CNNIC begründet diesen Schritt mit Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Antragsformulare und -unterlagen. Wenn diese nicht in Englisch oder Chinesisch verfasst sind, muss der zukünftige Domaininhaber eine notariell beurkundete Übersetzung der Dokumente vorlegen. Bestehende Domainverträge sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Zur Dauer der Maßnahmen macht die Registrierungsstelle keine Angaben.
Nach Berichten von China Daily vom 19. Januar 2010 überdenkt die Registrierungsstelle den Ausschluss von Domainregistrierungen durch Privatpersonen inzwischen. Wann die Registrierung von .cn-Domains für alle wieder möglich wird, ist allerdings noch nicht bekannt.
Weitere Informationen:
http://www.domain-recht.de/magazin/domain-newsletter-2010/au...
http://www.chinadaily.com.cn/bizchina/2010-01/19/content_934...
5. ICANN macht einen weiteren Schritt bei neuen TLDs
Am 9. Dezember 2009 veranstaltete der Verband eco gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium und anderen Organisationen wie dem BDI, BITKOM oder dem DIHK eine Informationsveranstaltung zu neuen Top-Level-Domains in Berlin.
Der seit 2009 amtierende ICANN-Chef Rod Beckstrom präsentierte den Teilnehmern die Zusammenhänge im „Ökosystem ICANN“ und wies auf die unterschiedlichen Interessen hin, die die ICANN bei der Einführung der neuen Top-Level-Domains beachten müsse. Olof Nordling, verantwortlich für die Koordination der Policy-Entwicklung bei ICANN, stellte dann ausführlich den aktuellen Stand der Arbeiten am Application Guidebook vor. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass grundlegende Fragen wie der Schutz von Markenrechten oder die Auswirkungen auf die Skalierbarkeit der Rootzonenverwaltung vor der endgültigen Entscheidung über die Einführung neuer Top-Level-Domains geklärt werden müssten. Die weiteren Vorträge erläuterten rechtliche Aspekte der bevorstehenden Einführung oder zeigten welche Nutzungsmöglichkeiten für Unternehmen denkbar sind.
Wenige Tage nach dieser Veranstaltung, stellte die ICANN dann auf ihrer Webseite den Entwurf eines vorgeschalteten „Expression of Interest“-Verfahrens zur Kommentierung online. Mit diesem Verfahren soll schon vor dem eigentlichen Bewerbungsbeginn unter anderem festgestellt werden, welche Bewerber sich um welche Top-Level-Domain bemühen. In der ersten Runde sollen zudem nur die Bewerber zum Zug kommen, die an diesem Verfahren teilnehmen. Die Frist zur Kommentierung endet am 27. Januar.
Im Februar will der ICANN-Vorstand dann die Kommentare prüfen und entscheiden, ob und wenn ja in welcher Form das EOI-Verfahren dem Bewerbungsprozess voran gestellt werden soll. Voraussetzung für das EOI-Verfahren ist die Lösung der im Vortrag von Olof Nordling genannten grundlegenden Fragen. Diese Antworten soll die vierte Version des Application Guidebook geben. Wann diese veröffentlicht wird, ist bislang nicht bekannt.
Weitere Informationen:
http://www.eco.de/verband/202_7266.htm
http://www.eco.de/initiativen/namesnumbers.htm
http://www.icann.org/en/topics/new-gtld-program.htm
Wenn Sie auf interessante Themen aufmerksam werden, nutzen Sie doch das Forum, um andere Mitglieder darauf hinzuweisen oder darüber zu diskutieren!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Kollinger ( NICIT.com Domainberater)
Gruppen-Admin
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Dieser Newsletter wurde von Moderator Daniel Kollinger für die Gruppe "Domains - Handel, Parking, Bewertung, Recht, Registrierung" verfasst.
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- 29 Jan 2010, 8:42 pm
