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  • Rolf Albrecht
    Rolf Albrecht    Premium Member   Group moderator
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    BGH: Werbung mit Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion kann u.U. irreführend sein
    Die Werbung mit zeitlich befristet Rabattaktion, z.B. einem Rabatt anlässlich eines Firmenjubiläums, ist grundsätzlich zulässig.
    Problematisch kann es werden, wenn die Rabattaktion über den zeitlich befristeten Zeitpunkt hinaus verlängert wird.

    So in einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (Urteil vom 7. Juli 2011, Az.: I ZR 173/09).
    Dort hatte ein Möbelhaus mit einem Geburtstags-Rabatt geworben und den Zeitraum, innerhalb dessen der Rabatt gelten sollte, mehrmals verlängert.
    Dieses Vorgehen sieht der BGH nunmehr in letzter Instanz als irreführend an.

    Das Gericht begründet seine Ansicht u.a. wie folgt:
    „..Werden in der Ankündigung der Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran grundsätzlich festhalten lassen…. Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht. Bei den Verbrauchern wird eine Fehlvorstellung regelmäßig dann erzeugt, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will…“

    Eine Verlängerungsmöglichkeit sieht das Gericht nur unter sehr enggesteckten Voraussetzungen, die m.E. in der unternehmerischen Praxis nie vorliegen dürften:
    „..Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung, etwa durch Hinweise auf eine für diesen Fall in Betracht kommende Verlängerung, berücksichtigt werden konnten. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise - etwa in Fällen der vorübergehenden Schließung des Ladenlokals wegen höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen - verlängert wird. Mit einer Verlängerung aus Gründen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Beachtung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt voraussehbar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht. Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen..“

    Fazit:
    Nach diesem Urteil sollte bei Rabattaktionen, die zeitlich befristetet sind, eine Verlängerung nicht erfolgen.

    Quelle:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc...