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  • Rolf Albrecht
    Rolf Albrecht    Premium Member   Group moderator
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    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist kein Bagatellverstoß im Sinne des Wettbewerbsrechts
    So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. Oktober 2011, Az.: I- 4 U 99/11). In dem durch das Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Onlinehändler eine Widerrufsbelehrung verwendet, die noch auch die BGB-InfoV hingewiesen hatte. Eine solche Belehrung war seit dem 11. August 2010 nicht mehr rechtlich zulässig.
    Nach erfolgter Abmahnung und im gerichtlichen Verfahren berief sich der Abgemahnte vor allem darauf, dass es sich um einen sog. Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG handele.

    Dieser Ansicht folgte das Gericht im Berufungsverfahren nicht:

    "..Bei diesem Wettbewerbsverstoß handelt es sich auch nicht um einen Bagatellverstoß (§ 3 Abs. 1 UWG).
    Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist dann auszugehen, wenn sie in ihrer Fähigkeit zu einer "informierten", d.h. auf Informationen beruhenden Entscheidung spürbar beeinträchtigt sind und dies sie veranlassen kann, eine bestimmte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Spürbarkeit in diesem Sinne ist wiederum zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen …
    Die Spürbarkeitsschwelle ist in der Regel überschritten, wenn Informationspflichten gegen-über dem Verbraucher verletzt werden. Das gilt insbesondere bei unrichtiger oder unvollstän-diger Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht … Dies folgt aus der besonderen Bedeutung der Informationspflichten und deren Erfüllung seitens des Unternehmers beim Warenkauf im Fernabsatz auf das Marktgeschehen insgesamt, aber auch konkret aus dem für den Verbraucher wichtigen Instrument des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Ware. Nur mit diesen rechtlichen Instrumenten kann dem wichtigen Prüfungsrecht des Verbrauchers (arg. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB) angemessen Rechnung getragen werden …. Auch wenn "nur" falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier – insoweit ist der Antragsgegnerin zuzustimmen – abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtig-ten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte.…“

    Quelle:
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_99_11urt...