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Rolf Albrecht Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Kein Erstattungsanspruch für Patentanwaltskosten bei markenrechtlicher Abmahnung
Nach dem Bundesgerichtshof bereits im letzten Jahr eine grundlegende Entscheidung zu der Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten bei einer markenrechtlichen Abmahnung getroffen hatte, gibt nunmehr eine weitere Entscheidung, die Bedeutung auch für markenrechtliche Abmahnungen im E-Commerce hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte einen Sachverhalt zu entscheiden (Urteil vom 5. Januar 2012, Az.: 6 U 107/10), in dem eine markenrechtliche Abmahnung zunächst durch einen Patentanwalt erstellt worden war und dann einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt worden war. Dieser Rechtsanwalt verfasste dann die endgültige Fassung der Abmahnung.
Dieser Sachverhalt begründet nach Ansicht des Gerichts keinen Erstattungsanspruch auf die Patentanwaltskosten für die markenrechtliche Abmahnung.
Das Gericht begründet seine Ansicht wie folgt:
„..Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs..steht dem Markeninhaber ein Erstattungsanspruch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts zum Zwecke der Abmahnung nur dann zu, wenn der zunächst beauftragte Rechtsanwalt zusätzlichen Bedarf für die Erbringung der vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen gesehen hat und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden ist. Waren solche spezifischen Leistungen dagegen nicht erforderlich, kommt die Erstattung einer doppelten Geschäftsgebühr (für Rechtsanwalt und Patentanwalt) auch dann nicht in Betracht, wenn – wie nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall - zunächst der mit der Abmahnung beauftragte Patentanwalt das Abmahnschreiben erstellt und sodann einem Rechtsanwalt zur weiteren Überprüfung vorgelegt hat. Denn in einem solchen Fall hätte der Patentanwalt entweder die Abmahnung in eigener alleiniger Verantwortung verfassen und absenden müssen oder aber – wenn er sich hierzu nicht in der Lage sah - die Übernahme des Auftrags ablehnen und den Markeninhaber an einen Rechtsanwalt verweisen müssen. Wenn die vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen nicht erforderlich waren, kann die Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr jedenfalls im Ergebnis nicht davon abhängen, welche konkreten Beiträge die beteiligten Rechts- und Patentanwälte für die Erstellung des gemeinsamen Abmahnschreibens geleistet haben.
Die dargestellten Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr sind auch nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht erfüllt. Der mitwirkende Patentanwalt hat danach lediglich das Abmahnschreiben nebst beigefügter Unterlassungserklärung entworfen, welche der Rechtsanwalt sodann überarbeitet hat. Dies reicht nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Rechtsanwalt und für einen Patentanwalt zu begründen..“
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass gerade auch im E-Commerce bei markenrechtlichen Abmahnungen nicht vorschnell Unterlassungserklärungen unterschrieben und Kosten für die Abmahnung gezahlt werden sollten.
Quelle:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/dh6...
- 19 Jan 2012, 08:58 am
