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  • Rolf Albrecht
    Rolf Albrecht    Premium Member   Group moderator
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    OLG Bamberg sagt: Altölverordnung gilt auch für Onlinehändler
    Ferner stellt das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung (Beschluss vom 21. Juli 2011, Az.: 3 U 113/11) klare Erfordernisse auf, wie im Onlinehandel auf die geltenden Regelungen der Altölverordnung hingewiesen werden muss.

    In seinem Beschluss und der damit verbundenen Ankündigung, eine Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen, sieht das Gericht die rechtliche Verpflichtung auch für Onlinehändler, die Altölverordnung einzueinhalten.
    „..Der Senat folgt dem OLG Hamburg auch, soweit dieses § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO auch im Internethandel für anwendbar hält.
    Die gegenteilige Ansicht der Beklagten überzeugt nicht. Lediglich die Verwendung des Wortes - Schrifttafeln - lässt erkennen, dass der Gesetzgeber sich von der Vorstellung eines Ladenlokals hat leiten lassen. Eine ausdrückliche Beschränkung der Anwendbarkeit auf solche Geschäfte kann darin aber nicht gesehen werden, denn § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO betrifft ohne jede Einschränkung jeden gewerbsmäßigen Händler, der Motorenöl an private oder gewerbli-che Endverbraucher liefert. Die sich daran anschließende Hinweisverpflichtung in § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO ist lediglich insoweit eingeschränkt, als sie nur gilt, soweit Öle an private End-verbraucher abgegeben werden. Eine weitere Einschränkung ist nicht erfolgt.
    Mit Recht weist das OLG Hamburg darauf hin, dass es unverständlich wäre, einen Internet-händler zwar einerseits zur Einrichtung einer Annahmestelle zu verpflichten, ihn aber ande-rerseits im Gegensatz zum Betreiber eines Ladenlokals von der Hinweispflicht zu befreien. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist die Anwendung von § 8 AltölVO auch auf den Internetversandhandel geboten, weil Altöl immer fachgerecht entsorgt werden muss, gleich-gültig, auf welchem Vertriebsweg das neue Öl erworben wird…“

    Ferner fordert das Gericht, dass eine konkrete Darstellung im Rahmen von Produktbeschrei-bungen erfolgen muss und ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht ausreicht:
    „..§ 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO verlangt - leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs -. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Verbraucher die Hinweise tatsächlich liest und zur Kenntnis nimmt. Das wird auch in realen Verkaufsräumen häufig nicht der Fall sein. § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO verlangt lediglich, dass die Hinweise leicht erkennbar und lesbar im Verkaufsraum vorhanden sind, also vom Kunden ohne Weiteres Zu-tun zur Kenntnis genommen werden können. Für virtuelle Verkaufsräume gilt nichts anderes. Auf solche übertragen bedeutet dies, dass sich die Hinweise entweder auf den Seiten mit den Produktangeboten befinden müssen oder zumindest auf dem Weg zur Kasse der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden muss.
    Das ist hier nicht der Fall. Der Kunde musste nach der Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten am 09.12.2010 lediglich bestätigen, die AGB der Beklagten gelesen zu haben. Er konnte den Kaufvorgang aber auch abschließen, ohne ein Fenster mit diesen AGB geöffnet zu haben. Er war daher mit den erforderlichen Hinweisen auf eine Altölannahmestelle nicht zwangsläufig konfrontiert. Dem Landgericht ist zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Kunde die AGB auch nicht nach Hinweisen auf eine Altölannahmestelle durchsuchen wird. Dies kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, da auch seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören…“