EBAY Profis
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Rolf Albrecht Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Urteil zur Frage der Geltung der Widerrufsfrist von 14 Tagen bei eBay
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine wichtige Entscheidung zu der Frage gesprochen, unter welcher Voraussetzung ein Händler auf der Internetverkaufsplattform ebay mit dem Kunden ein Widerrufsrecht vereinbaren kann.
Der Gesetzgeber sieht dazu vor, dass nur dann die Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt, wenn „unverzüglich nach Vertragsschluss“ die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt wird.
Nach Ansicht des Gerichts reicht hierzu auch eine Übermittlung erst 49 Stunden nach Vertragsschluss aus.
Quelle:
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/...
- 03 Feb 2012, 1:57 pm
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Axel Gronen Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re: Urteil zur Frage der Geltung der Widerrufsfrist von 14 Tagen bei eBay
Das Urteil halte ich im Ergebnis für richtig, aber meines Erachtens ist die Begründung falsch.
Zur Frage, wann bei eBay ein Vertrag zustandekommt, sollte man auch die eBay-AGB berücksichtigen. Und da heißt es in § 10:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande..."
Der Vertrag kommt also demnach nicht schon mit der Abgabe des Höchstgebots, sondern erst nach Ablauf der Auktion zustande.
Im beurteilten Fall ist meines Erachtens die Belehrung in Textform schon Minuten nach Vertragsschluss erfolgt und nicht erst 49 Stunden danach.
Viele Grüße aus Monschau,
Axel Gronen
- 03 Feb 2012, 3:33 pm
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Martin Rätze Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re: Urteil zur Frage der Geltung der Widerrufsfrist von 14 Tagen bei eBay
Die Ansicht, dass der Vertrag mit Abgabe des Höchstgebotes geschlossen wird, ist aber nicht so abwegig, wie sie zunächst erscheint (leider):
Man kann die Abgabe des Gebotes so auslegen, dass der Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass dieses Gebot bei Ablauf der "Auktion" das Höchste ist.
Damit liegt der Vertragsschluss im Zeitpunkt der Gebotsabgabe, lediglich die Wirkungen des Vertragsschlusses werden auf den Zeitablauf der "Auktion" verschoben.
Denn Verträge kommen nun mal durch die Abgabe von Willenserklärungen zustande. Und dieses rechtliche Grundprinzip können auch die eBay-AGB nicht ändern. Dass in dem bloßen Zeitablauf keine Willenserklärung liegt, hatte der BGH zu der Frage, ob eBay-Auktionen auch Auktionen im rechtlichen Sinne bereits entschieden und verneint.
In der BGH-Entscheidung, BGHZ 149, 129, 135, heißt die entscheidende Passage:
"Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135)."
Der Weg, den das OLG Hamm hier genommen hat, ist ein guter Mittelweg. Lassen wir uns vom Volltexturteil überraschen.
Viele Grüße aus Köln
Martin Rätze
- 03 Feb 2012, 4:15 pm
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Rudolf Braunsdorf Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^2: Urteil zur Frage der Geltung der Widerrufsfrist von 14 Tagen bei eBay
Martin Rätze schrieb:
Man kann die Abgabe des Gebotes so auslegen, dass der Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass dieses Gebot bei Ablauf der "Auktion" das Höchste ist.
Damit liegt der Vertragsschluss im Zeitpunkt der Gebotsabgabe, lediglich die Wirkungen des Vertragsschlusses werden auf den Zeitablauf der "Auktion" verschoben. >> Der Weg, den das OLG Hamm hier genommen hat, ist ein guter Mittelweg.
Lassen wir uns vom Volltexturteil überraschen.
Viele Grüße aus Köln
Martin Rätze
Hallo Herr Martin Rätze,
es stellt sich halt die Frage, wenn man diesen Mittelweg des OLG Hamm mal ausser Betracht lässt, ob die Abgabe des Gebotes unter einer "aufschiebenden" oder "auflösenden" Bedingung steht.
Grüße
Rudolf Braunsdorf
- 03 Feb 2012, 4:32 pm
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Axel Gronen Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^2: Urteil zur Frage der Geltung der Widerrufsfrist von 14 Tagen bei eBay
Martin Rätze schrieb:
Man kann die Abgabe des Gebotes so auslegen, dass der Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass dieses Gebot bei Ablauf der "Auktion" das Höchste ist.
Damit liegt der Vertragsschluss im Zeitpunkt der Gebotsabgabe, lediglich die Wirkungen des Vertragsschlusses werden auf den Zeitablauf der "Auktion" verschoben.
Denn Verträge kommen nun mal durch die Abgabe von Willenserklärungen zustande. Und dieses rechtliche Grundprinzip können auch die eBay-AGB nicht ändern.
Ja, das leuchtet ein.
Der Weg, den das OLG Hamm hier genommen hat, ist ein guter Mittelweg.
Ja. Allerdings kann es passieren, dass die Belehrung in Textform erst 240 Stunden nach Vertragsschluss erfolgt: Die maximale Auktionslaufzeit bei eBay ist zehn Tage.
Viele Grüße aus Monschau,
Axel Gronen
- 03 Feb 2012, 4:44 pm
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Martin Rätze Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re: Urteil zur Frage der Geltung der Widerrufsfrist von 14 Tagen bei eBay
Da mit Eintritt der Bedingung (Höchstgebot zum Zeitablauf) das geschlossene Rechtsgeschäft erst Wirksamkeit entfaltet, ist es aufschiebend bedingt.
@Axel Gronen
Ja, das Problem sehe ich auch.
Ich möchte einmal klarstellend betonen, dass o.g. Rechtsansicht nicht unbedingt meine ist. Ich wollte nur verdeutlichen, dass die Ansicht, der Vertrag kommt mit Gebotsabgabe zustande, keine völlig abwegige ist.
VG
Martin Rätze
- 03 Feb 2012, 4:51 pm
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Rolf Albrecht Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.- 10 Feb 2012, 08:37 am
