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Rolf Albrecht Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Vorsicht bei Werbung mit Aussage „volle Garantie“ bei eBay-Sofortkaufangeboten
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nach einer neueren Entscheidung (Urteil vom 22. November 2011, Az.: 4 U 98/11, nicht rechtskräftig) ist die Aussage „volle Garantie“ im Rahmen eines Sofort-Kaufangebotes als Garantieerklärung im Sinne des Gesetzes an, mit der Folge, dass alle Bedingungen der Garantie im Rahmen der Angebotsdarstellung vorzunehmen sind:
„…Gemäß § ... 477 Abs. 1 S. ... 2 BGB muss eine Garantieerklärung (§ ... 443 BGB) - und hierfür genügt schon eine unselbstständige Garantie als Bestandteil eines Kaufvertrages - den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.
Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten angekündigte Garantie nicht gerecht. Denn in dem in Rede stehenden Angebot werden dem Verbraucher die danach erforderlichen Pflichtangaben unstreitig nicht mitgeteilt. Es wird noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln soll.
Die Ankündigung „Volle Garantie“ ist eine Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB. Denn sie beschränkt sich nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie“, sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot des Beklagten im Internet. Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum - und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH…- nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann... Das ergibt sich schon aus den unstreitigen AGB des Plattformbetreibers…“
Somit sollten alle Onlinehändler nur dann mit entsprechenden Aussagen werben, wenn die Garantiebedingungen dargestellt werden. Ob andere Oberlandesgerichte dieser Ansicht folgen werden, bleibt abzuwarten.
- 11 Jan 2012, 08:45 am
