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Rolf Albrecht Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Werbung mit Aussage „versichertem Versand“ kann irreführend sein
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nach einer neueren Entscheidung (Urteil vom 22. November 2011, Az.: 4 U 98/11, nicht rechtskräftig) ist die Aussage „Die Versandkosten für das versicherte Paket betragen..“ im Rahmen der Artikelbeschreibung und Darstellung der Versandkosten irreführend, soweit es sich um Verkaufsangebote an Verbraucher handelt.
Das Gericht geht zunächst von folgendem Verständnis der Aussage aus:
„…Wie eine Werbung verstanden wird, hängt von der Auffassung des Personenkreises ab, an den sie sich richtet. Werbung für Waren des allgemeinen Bedarfs - und hierzu zählt auch ein Handyladegerät - richtet sich in der Regel an das allgemeine Publikum, also an jeden Durchschnittsverbraucher, mithin auch die Mitglieder des erkennenden Senates…
Mit dem durch den Fettdruck besonders herausgestellten Hinweis auf die Versicherung des Versandes wird dem Durchschnittsverbraucher der Eindruck vermittelt, dass ihm als Besteller respektive Käufer durch diese Versicherung ein prinzipieller Vorteil erwächst, mithin diese in seinem Interesse liegt; ansonsten würde sich eine solchermaßen betonte Information seitens des Verkäufers an den Käufer erübrigen. Ein solcher Vorteil kann sich für den Verbraucher aus seiner Sicht nur dann ergeben, wenn ihm durch die Versicherung ein mit dem Versand der zuvor erworbenen Ware generell verbundenes, seinem eigenen Einflussbereich entzogenes Risiko abgenommen wird. Denn andernfalls läge sie nicht ohne weiteres und von vorneherein in seinem Interesse..:“
Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend, da die gesetzlichen Regelungen im eine Gefahrtragung und damit Haftung des Händlers für den Versand an den Verbraucher als Kunden vorsehen:
„…Denn beim Verbrauchsgüterkauf ist gemäß § 474 Abs. 2 S. 2 BGB die Regelung des § 447 BGB zum Gefahrübergang beim Versendungskauf nicht anwendbar. Die Vergütungs-/Preisgefahr bleibt damit solange beim Verkäufer, bis der Käufer in den Besitz der Sache gelangt (§ 446 BGB). Das heißt, das generelle Versandrisiko wird beim Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer (Unternehmer) überbürdet (Palandt-Weidenkaff, 70. Aufl., § 474 BGB, Rn. 12). Den Interessen des Käufers ist also bereits durch die die VerbrGKRL umsetzende Regelung des § 474 BGB, wenn auch in einer anderen Form - und insoweit handelt es sich auch nicht etwa um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Rechnung getragen. Der Abschluss der in den Versandbestimmungen des Beklagten hervorgehobenen Versicherung dient damit in erster Linie den eigenen Interessen des Verkäufers, der im Falle des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der verkauften Ware beim Versand den Anspruch auf die Gegenleistung des Kaufpreises verlieren würde (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB), ohne sich seinerseits an den Beförderer der Ware halten zu können…“
- 11 Jan 2012, 08:56 am
