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  • Rolf Albrecht
    Rolf Albrecht    Premium Member   Group moderator
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    Werbung mit Testergebnis muss deutlich lesbar sein
    Bereits mehrfach hatte ich über Gerichtsurteile berichtet, die sich mit Testergebnissen und deren Darstellung in der Werbung zu befassen.
    Auch das Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte sich im Rahmen einer Entscheidung (Urteil vom 13. Oktober 2011, Az.: 4 U 141/11) mit einer Printwerbung zu beschäftigen.
    Dort wurde mit einem Testergebnis für ein Mobilfunkgerät geworben, dessen Darstellung nicht klar und deutlich war.
    Dies sieht das Gericht als irreführend an und beruft sich auf die unklare Darstellung des Testergebnisses:
    „…Unlauter ist die Werbung mit Testergebnissen ohne Angabe der Fundstelle (vgl. BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe), Der fehlenden Fundstelle steht es gleich, wenn der Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung nicht leicht und eindeutig auf die Fundstelle hingewiesen wird (vgl. BGH GRUR 2010, 248 - Rn. 29 ff. - Kamerakauf im Internet). In diesen Zusammenhang gehört die Lesbarkeit der Angabe. Erforderlich ist, dass die Textfassung ohne besondere Konzentration und Anstrengung möglich ist (vgl. BGH, GRUR 1987, 301 6-Punkt-Schrift; GRUR 1988, 68 - Lesbarkeit I; GRUR 1993, 52 - Lesbarkeit IV). Diesen Grundsatz hat der BGH zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt. Er beansprucht auch Geltung bei einer notwendigen Verbraucherinformation in der hier vorliegenden Fallgestaltung (vgl. KG GRUR 2011, 278). Ohne besondere Konzentration und Anstrengung ist im Regelfall nur eine Schrift zu lesen, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet Allerdings kann aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise auch eine unterhalb der 6-Punkt-Grenze liegende Schriftgröße die Anforderung erfüllen (BGH a. a. O.).
    Zu beachten ist aber, dass Werbung, die sich an das breite Publikum wendet, wie hier, auch für diejenigen lesbar sein muss, die im medizinischen Sinne nicht 100% sehfähig sind, aber in Publikumszeitschriften an sich die übliche Schriftgröße noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesen können (BGH GRUR 1988, 68 - Lesbarkeit I). Denn auch dieser Verbraucherkreis gehört zu den zu berücksichtigenden Durchschnittsverbrauchern…“

    Die konkrete Werbung sah das Gericht unter den vorgenannten Aspekten als unzulässig an:
    „…Die streitgegenständliche Werbung wird den vorstehenden Grundsätzen nicht gerecht. Die Fundstellenangabe im Testurteil der Stiftung Warentest unterschreitet die 6-Punkt-Schwelle. Dieser Umstand wird nicht durch sonstige, die Lesbarkeit fördernde Umstände, wie Besonderheiten der Wort- und Zeilenanordnung, Gliederung, Papier oder Farbe kompensiert. Der schwarze Schriftzug hebt sich von dem matten, hellgrauen Hintergrund nur wenig ab. Aus der gedrängten und wenig strukturiert wirkenden Anordnung der Zeilen tritt die Fundstellenangabe nicht hervor. Hieran ändert auch der gegenüber dem Umfeld geringfügig fettere Druck nichts. Hinzu kommt, dass der Hinweis, es seien „10 Multimedia-Handys und 18 Smart-Phones im Test“ gewesen, derart klein und konturenarm abgedruckt ist, dass eine Reihe von Lesern diesen Text nur mit höchster Konzentration und Mühe entziffern kann. Einem Teil der Leserschaft gelingt dies gar nicht. Bei Verbrauchern, die wegen dieser im Allgemeinen als ärgerlich und unnötig erachteten Anstrengung weitere Bemühungen der Entzifferung abbrechen, wird dann nur das gut lesbare Testergebnis „gut (2,2)“ haften bleiben. Gerade dieser Effekt belegt plastisch die Unlauterkeit einer solchen Werbung…“

    Somit kann nur nochmals zu einer klaren und vollständigen Darstellung von Testergebnissen auch im Onlinehandel aufgefordert werden. Hier gelten die gleichen rechtlichen Vorgaben und müssen daher umgesetzt werden.