E-Billing

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  • Stefan Groß
    Stefan Groß    Premium Member   Group moderator
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    FaQ zum E-Billing veröffentlicht !!!
    Gerade umsatzsteuerrechtliche und zivilrechtliche Fragestellungen wirken kontraproduktiv auf den endgültigen Durchbruch beim elektronischen Rechnungsversand. Dabei wäre es verfehlt, alleine dem Gesetzgeber die Schuld in die Schuhe zu schieben. Zahlreiche Fehlinterpretationen und Missverständnisse haben ihren Beitrag zur Verunsicherung gerade mittelständischer Unternehmen geleistet. Auch wird die elektronische Verarbeitung von Papierrechnungen mit Scannen und Auslesen häufig mit der rein elektronischen Rechnungsstellung "in einen Topf geworfen".

    Um die Unternehmen bestmöglich und fundiert zu unterstützen, haben Peters, Schönberger & Partner gemeinsam mit PROJECT CONSULT einen umfassenden Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) erarbeitet, der den Unternehmen helfen soll, zum Thema "Elektronische Rechnung" und "E-Billing" Antworten zu wesentlichen Fragestellungen zu finden. Die an der Praxis orientierten Fragen beschäftigen sich neben rechtlichen Grundlagen insbesondere mit der Aufbewahrung und Prüfbarkeit elektronischer Rechnungen sowie den besonderen Problemstellungen von Dienstleistern und beim grenzüberschreitenden Rechnungsversand.

    Neben einer Orientierungshilfe soll der FAQ gerade den Austausch zwischen Unternehmen, Beratern und der Finanzverwaltung forcieren und notwendige Änderungen an den Steuergesetzgeber adressieren. Dabei sind es gerade Ihre persönlichen Fragestellungen, die dazu beitragen sollen, den FAQ stets aktuell und umfassend zu halten.

    http://www.elektronische-steuerpruefung.de/e_rechnungen/faq_...
    This post was modified on 08 Jul 2008 at 05:01 pm.
  • Martin Blaschka
    Martin Blaschka    Premium Member   Group moderator
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    Re: FaQ zum E-Billing veröffentlicht !!!
    Kap. IV, Pkt. 2 ist in einem Punkt falsch dargestellt:

    Die EU-RL zur E-Rechnung besagt, daß das das Recht des Landes des Rechnungsausstellers gilt.
  • Stefan Groß
    Stefan Groß    Premium Member   Group moderator
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    Re^2: FaQ zum E-Billing veröffentlicht !!!
    Sehr geehrter Herr Blaschka,

    hier geht es um einen gesondert zu würdigenden Fall, denn folgender Sachverhalt ist hier angesprochen (Wichtig aus deutscher Sicht und isoweit eine Frage des dt. UStG !!!) und insoweit u.E. korrekt abgebildet:

    Soweit mit einer elektronisch übermittelten Rechnung über die Grenze abgerechnet werden soll, stellt sich immer wieder die Frage, welchen Formerfordernissen diese genügen muss, insbesondere dann, wenn innerhalb der beteiligten Länder unterschiedliche Vorgaben betreffend der Sicherheitsstufe der elektronischen Signatur vorherrschen. Das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach deutschem Umsatzsteuerrecht ergibt sich nur dann, wenn der zugrunde liegende Umsatz in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist. Soweit es sich insbesondere um eingeführte Gegenstände, einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus einem anderen Mit-gliedstaat oder einen Fall des § 13b UStG (Reverse Charge) handelt, wird über den Umkehrschluss aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2-4 UStG keine Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG verlangt !!!!! Dies macht auch das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur an sich entbehrlich.

    Soweit Leistungen eines deutschen Unternehmers mit einem im Ausland ansässigen Unternehmer abgerechnet werden, gilt grundsätzlich der umgekehrte Fall, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass einzelne Mitgliedstaaten im Gegensatz zu Deutschland auch in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder im Reverse-Charge-Fall für den Vor-steuerabzug eine vollständige Rechnung ggf. einschließlich entsprechender Signatur verlangen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1.4.2004 jedoch klargestellt, dass der Besitz einer entsprechenden Rechnung keine Voraussetzung für den Vorsteuer-abzug i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 UStG ist. Nicht zuletzt bleibt zu beachten, dass vom Bundeszentralamt für Steuern im Umsatzsteuervergütungsverfahren an ausländische Unternehmer, die in Deutschland für ihr Unternehmen Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, neben dem eigenhändig unterschriebenen Vergütungsantrag die Rechnungen im Original verlangt werden. Im Ergebnis kommt daher dem Erfordernis einer elektronischen Signatur im grenzüberschreitenden Kontext eine nur ein-geschränkte Bedeutung zu.

    Beste Grüße
    Stefan Groß
  • Martin Blaschka
    Martin Blaschka    Premium Member   Group moderator
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    Re^3: FaQ zum E-Billing veröffentlicht !!!
    Stefan Groß schrieb:
    Soweit Leistungen eines deutschen Unternehmers mit einem im Ausland ansässigen Unternehmer abgerechnet werden, gilt grundsätzlich der umgekehrte Fall, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass einzelne Mitgliedstaaten im Gegensatz zu Deutschland auch in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder im Reverse-Charge-Fall für den Vor-steuerabzug eine vollständige Rechnung ggf. einschließlich entsprechender Signatur verlangen.

    Hier kann ich nicht ganz folgen, da der IG-Erwerb (basierend auf einer Lieferung) grundsätzlich steuerfrei ist und somit auch keine Signatur erfordert.
    Beim Reverse-Charging wird vom Rechnungsaussteller auch keine MwSt verrechnet, weshalb auch diese Rechnung keine Signatur benötigt (daß in der Buchhaltung "per Vorsteuer an Umsatzsteuer" gebucht wird, dient "nur" der Erfüllung der Meldepflicht).
  • Stefan Groß
    Stefan Groß    Premium Member   Group moderator
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    Re^4: FaQ zum E-Billing veröffentlicht !!!
    Hierzu auch siehe

    http://www.elektronische-steuerpruefung.de/e_rechnungen/faq_...

    Elektronische Rechnungen aus dem Ausland
    Frage des Unternehmens:
    Wir bekommen auch Rechnungen (ohne Ausweis der Umsatzsteuer) aus dem Ausland in elektronischer Form. Müssen diese Rechnungen mit einer elektronischen Signatur versehen sein?

    Antwort aus der Finanzverwaltung:
    Das inländische Umsatzsteuergesetz gilt nur für im Inland ansässige Unternehmer. Aus den Rechnungen aus dem Ausland kann der inländische Unternehmer wegen des fehlenden Steuerausweises keine Vorsteuer ziehen. Für die Einkommensteuer benötigt er die Eingangsrechung in der Regel als Nachweis für seinen Betriebsausgabenabzug. Eine elektronische Signatur fordert das EStG nicht. Deshalb sehen wir kein Problem mit der nicht signierten Eingangsrechnung.
  • Martin Blaschka
    Martin Blaschka    Premium Member   Group moderator
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    Re^5: FaQ zum E-Billing veröffentlicht !!!
    Stefan Groß schrieb:
    Antwort aus der Finanzverwaltung:

    q.e.d.
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  • Martin Blaschka
    Martin Blaschka    Premium Member   Group moderator
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    Re^7: FaQ zum E-Billing veröffentlicht !!!
    quod erat demonstrandum heisst: was zu beweisen wäre.
    Irrtum: was zu beweisen WAR - nicht wäre (sonst wäre es "quod esse demonstrandum").
    Somit auch kein Zweifel...