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Oliver Berndt Group moderatorThe company name is only visible to registered members.EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnung ab 1.1.2013
Das EU-Parlament hat am 5. Mai die Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, und damit auch die Änderung der Vorgaben für elektronische Rechnungen, beschlossen
Der Entwurf der Expertenkommission bzw. ECOFIN wurde mit einigen Änderungen verabschiedet. Damit ist die Signatur ab dem 1.1.2013 nur noch eine von mehreren möglichen Optionen zur Sicherstellung von Integrität und Authentizität bei elektronischen Rechnungen.
Vor allem wird mit dieser Entscheidung den Nationen die Freiheit für individuelle und damit voraussichtlich stark unterschiedliche Vorgaben gegeben.
MfG
O. Berndt
- 06 May 2010, 10:08 pm
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Oliver Berndt Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^2: EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnung ab 1.1.2013
Hallo Herr tom Suden,
nach der Text bis gestern nur auf Französisch zu bekommen war, liegt er jetzt sogar in Deutsch vor unter
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//...
Ich bin allerdings nicht optimistisch. Zunächst mal ist Artikel 233 gestrichen.
Zwar wird die Signatur (neben EDI) als Beispiel für Authentizität und Integrität bei den Experten und im Bericht der ECOFIN genannt, aber man kann´s nach diesen Papieren eben auch über den Prozess machen. Das diese Aussage nicht wirklich hilfreich ist, haben Sie ja mehrfach in deutlichen Worten publiziert.
Jedenfalls tauchen weder in dem hier zur Entschiedung vorgelegten Text noch in dem verabschiedeten Änderunstextext die Begriffe "Integrität" und "Authentizät" auf. Ob sie in der finalen Richtlinie und später im UStG auftauchen erscheint mir somit fraglich.
Wichtiger als die Streichung von Artikel 233 ist evtl. die Streichung von Artikel 234. Das hat zwar eine gewisse Logik in Bezug auf die "Gleichbehandlung von Papier", eröffnet den Nationen aber - zusammen mit anderen Änderungen - auch Tür und Tor für nationale Alleingänge.
Meines Erachtens werden sich die Vorgaben noch weiter auseinanderentwickeln als es jetzt schon der Fall war. Wichtig ist somit, dass grenzüberschreitend keine USt. anfällt. Das scheint auch besser geregelt zu werden, wenn ich es richtig verstehe. Es gelten anscheinend immer die Regeln der Nation des Steuerpflichtigen. Bei der zentralen Verarbeitung für mehrere Länder in internationalen Konzernen, die in mehreren Ländern registriert sind, dürfte sich die Verabeitung meiner Einschätzung nach eher verkomplizieren, weil eben die Vorgaben auseinanderdriften werden.
Um das aber wirklich zu bewerten, vertraue ich dann aber lieber auf Ihren Sachverstand.
Schönes Wochenende
O. Berndt
- 07 May 2010, 7:37 pm
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Gerhard Schmidt Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re: EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnung ab 1.1.2013
Da nicht jeder weiß, was in den einzelnen Artikeln der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nun steht/bisher stand, habe ich die Texte einmal zusammengestellt.
Unter der Überschrift "Elektronische Übermittlung von Rechnungen" stehen nun nur noch zwei Artikel:
Artikel 232
Die gemäß Abschnitt 2 ausgestellten Rechnungen können auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden.
Artikel 237
Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 einen Bewertungsbericht über die Umsetzung der elektronischen Ausstellung von Rechnungen. In diesen Berichten werden insbesondere technische Schwierigkeiten oder Mängel präzisiert, auf die die Steuerpflichtigen und Steuerverwaltungen gestoßen sind, aufgeführt, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen etwaiger betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der elektronischen Ausstellung von Rechnungen als Ergebnis der Aufhebung der Auflage, den elektronischen Datenaustausch oder die elektronische Signatur in elektronisch ausgestellte Rechnungen aufzunehmen. Bis zum 1. Juli 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen."
ENTFALLEN sind die Artikel 233 bis 236
Artikel 233
(1) Elektronisch übermittelte oder bereitgestellte Rechnungen werden
von den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die
Echtheit ihrer Herkunft und die Unversehrtheit ihres Inhalts mittels einer
der folgenden Methoden gewährleistet werden:
a) durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels
2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (1);
b) durch elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung
94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die
rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (2), wenn
in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von
Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Rechnungen können jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden
Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten auf andere
Weise elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a können
die Mitgliedstaaten ferner verlangen, dass die fortgeschrittene elektronische
Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von
einer sicheren Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 2 Nummern
6 und 10 der Richtlinie 1999/93/EG erstellt wird.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b können
die Mitgliedstaaten ferner verlangen, dass unter von ihnen festzulegenden
Bedingungen zusätzlich ein zusammenfassendes Dokument in
Papierform zu übermitteln ist.
Artikel 234
Die Mitgliedstaaten dürfen den Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet
Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen,
keine weiteren Pflichten oder Formalitäten in Bezug auf den Einsatz
eines Systems zur elektronischen Übermittlung oder Bereitstellung
von Rechnungen auferlegen.
Artikel 235
Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für die elektronische
Ausstellung von Rechnungen festlegen, wenn die Rechnungen
für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in ihrem
Gebiet in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung
über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der
Richtlinie 76/308/EWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vergleichbar
ist.
Artikel 236
Werden mehrere Rechnungen gebündelt elektronisch an ein und denselben
Rechnungsempfänger übermittelt oder für diesen bereitgehalten,
ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein
einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten
Angaben zugänglich sind.
- 10 May 2010, 09:39 am
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Oliver Berndt Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^2: EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnung ab 1.1.2013
Hallo Herr Schmidt,
vielleicht noch eine kurze Ergänzung, die im Zusammenhang mit 233 wichtig ist: Artikel 246 ist nicht geändert.
„Artikel 246
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der
aufbewahrten Rechnungen sowie deren Lesbarkeit müssen für
die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein.“
Mit freundlichem Gruß
O. Berndt
- 10 May 2010, 10:22 am
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Oliver Berndt Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^3: EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnung ab 1.1.2013
Hallo Kollegen,
ich habe gerade erfahren, dass ich vermutlich "zu schnell geschossen habe". Das Verfahren ist mit der Parlamentsentscheidung anscheinend noch lange nicht zu Ende, sondern ich habe gelernt, es braucht einen finalen Beschluss des Rates.
Wie das funktioniert, versuche ich gerade nioch herauszufinden. Melde mich dann wieder.
Mit freundlichem Gruß
O. Berndt
- 10 May 2010, 6:04 pm
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