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  • Oliver Berndt
    Oliver Berndt    Group moderator
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    EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnung ab 1.1.2013
    Das EU-Parlament hat am 5. Mai die Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, und damit auch die Änderung der Vorgaben für elektronische Rechnungen, beschlossen

    Der Entwurf der Expertenkommission bzw. ECOFIN wurde mit einigen Änderungen verabschiedet. Damit ist die Signatur ab dem 1.1.2013 nur noch eine von mehreren möglichen Optionen zur Sicherstellung von Integrität und Authentizität bei elektronischen Rechnungen.

    Vor allem wird mit dieser Entscheidung den Nationen die Freiheit für individuelle und damit voraussichtlich stark unterschiedliche Vorgaben gegeben.

    MfG

    O. Berndt
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  • Oliver Berndt
    Oliver Berndt    Group moderator
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    Re^2: EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnung ab 1.1.2013
    Hallo Herr tom Suden,

    nach der Text bis gestern nur auf Französisch zu bekommen war, liegt er jetzt sogar in Deutsch vor unter
    http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//...

    Ich bin allerdings nicht optimistisch. Zunächst mal ist Artikel 233 gestrichen.

    Zwar wird die Signatur (neben EDI) als Beispiel für Authentizität und Integrität bei den Experten und im Bericht der ECOFIN genannt, aber man kann´s nach diesen Papieren eben auch über den Prozess machen. Das diese Aussage nicht wirklich hilfreich ist, haben Sie ja mehrfach in deutlichen Worten publiziert.

    Jedenfalls tauchen weder in dem hier zur Entschiedung vorgelegten Text noch in dem verabschiedeten Änderunstextext die Begriffe "Integrität" und "Authentizät" auf. Ob sie in der finalen Richtlinie und später im UStG auftauchen erscheint mir somit fraglich.

    Wichtiger als die Streichung von Artikel 233 ist evtl. die Streichung von Artikel 234. Das hat zwar eine gewisse Logik in Bezug auf die "Gleichbehandlung von Papier", eröffnet den Nationen aber - zusammen mit anderen Änderungen - auch Tür und Tor für nationale Alleingänge.

    Meines Erachtens werden sich die Vorgaben noch weiter auseinanderentwickeln als es jetzt schon der Fall war. Wichtig ist somit, dass grenzüberschreitend keine USt. anfällt. Das scheint auch besser geregelt zu werden, wenn ich es richtig verstehe. Es gelten anscheinend immer die Regeln der Nation des Steuerpflichtigen. Bei der zentralen Verarbeitung für mehrere Länder in internationalen Konzernen, die in mehreren Ländern registriert sind, dürfte sich die Verabeitung meiner Einschätzung nach eher verkomplizieren, weil eben die Vorgaben auseinanderdriften werden.

    Um das aber wirklich zu bewerten, vertraue ich dann aber lieber auf Ihren Sachverstand.

    Schönes Wochenende

    O. Berndt
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  • Gerhard Schmidt
    Gerhard Schmidt    Premium Member   Group moderator
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    Re: EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnung ab 1.1.2013
    Da nicht jeder weiß, was in den einzelnen Artikeln der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nun steht/bisher stand, habe ich die Texte einmal zusammengestellt.

    Unter der Überschrift "Elektronische Übermittlung von Rechnungen" stehen nun nur noch zwei Artikel:

    Artikel 232

    Die gemäß Abschnitt 2 ausgestellten Rechnungen können auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden.

    Artikel 237

    Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 einen Bewertungsbericht über die Umsetzung der elektronischen Ausstellung von Rechnungen. In diesen Berichten werden insbesondere technische Schwierigkeiten oder Mängel präzisiert, auf die die Steuerpflichtigen und Steuerverwaltungen gestoßen sind, aufgeführt, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen etwaiger betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der elektronischen Ausstellung von Rechnungen als Ergebnis der Aufhebung der Auflage, den elektronischen Datenaustausch oder die elektronische Signatur in elektronisch ausgestellte Rechnungen aufzunehmen. Bis zum 1. Juli 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen."

    ENTFALLEN sind die Artikel 233 bis 236

    Artikel 233

    (1) Elektronisch übermittelte oder bereitgestellte Rechnungen werden
    von den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die
    Echtheit ihrer Herkunft und die Unversehrtheit ihres Inhalts mittels einer
    der folgenden Methoden gewährleistet werden:
    a) durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels
    2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche
    Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (1);
    b) durch elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung
    94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die
    rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (2), wenn
    in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von
    Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die
    Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
    Rechnungen können jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden
    Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten auf andere
    Weise elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden.
    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a können
    die Mitgliedstaaten ferner verlangen, dass die fortgeschrittene elektronische
    Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von
    einer sicheren Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 2 Nummern
    6 und 10 der Richtlinie 1999/93/EG erstellt wird.
    (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b können
    die Mitgliedstaaten ferner verlangen, dass unter von ihnen festzulegenden
    Bedingungen zusätzlich ein zusammenfassendes Dokument in
    Papierform zu übermitteln ist.

    Artikel 234

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet
    Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen,
    keine weiteren Pflichten oder Formalitäten in Bezug auf den Einsatz
    eines Systems zur elektronischen Übermittlung oder Bereitstellung
    von Rechnungen auferlegen.

    Artikel 235

    Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für die elektronische
    Ausstellung von Rechnungen festlegen, wenn die Rechnungen
    für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in ihrem
    Gebiet in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung
    über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der
    Richtlinie 76/308/EWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vergleichbar
    ist.

    Artikel 236

    Werden mehrere Rechnungen gebündelt elektronisch an ein und denselben
    Rechnungsempfänger übermittelt oder für diesen bereitgehalten,
    ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein
    einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten
    Angaben zugänglich sind.
  • Oliver Berndt
    Oliver Berndt    Group moderator
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    Re^2: EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnung ab 1.1.2013
    Hallo Herr Schmidt,

    vielleicht noch eine kurze Ergänzung, die im Zusammenhang mit 233 wichtig ist: Artikel 246 ist nicht geändert.

    „Artikel 246
    Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der
    aufbewahrten Rechnungen sowie deren Lesbarkeit müssen für
    die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein.“


    Mit freundlichem Gruß

    O. Berndt
  • Oliver Berndt
    Oliver Berndt    Group moderator
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    Re^3: EU-Vorgaben zur elektronischen Rechnung ab 1.1.2013
    Hallo Kollegen,

    ich habe gerade erfahren, dass ich vermutlich "zu schnell geschossen habe". Das Verfahren ist mit der Parlamentsentscheidung anscheinend noch lange nicht zu Ende, sondern ich habe gelernt, es braucht einen finalen Beschluss des Rates.

    Wie das funktioniert, versuche ich gerade nioch herauszufinden. Melde mich dann wieder.


    Mit freundlichem Gruß

    O. Berndt
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