e-Commerce
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Simon Köhler Premium Member Group moderator Xpert AmbassadorThe company name is only visible to registered members.Bundesjustizministerien Sabine Leutheuser-Schnarrenberger hat sich auf die Fahnen geschrieben, gegen die Abmahnwelle dubioser Anwälte im E-Commerce vorzugehen. Ihr Ziel: Rechtliche Schlupflöcher schließen, Abmahnkosten senken und so den Anreiz für Abmahnungen verringern. Nach Aussage der Ministerin seien die überzogenen Abmahnkosten nicht verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang will das Ministerium demnächst einen Gesetzentwurf vorlegen.04 Nov 2011, 10:09 amJustizministerin will gegen Abmahn-Wagnsinn vorgehen
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http://www.ecommerce-lounge.de/justizministerin-will-gegen-a...
Viele Grüße
Simon Köhler
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Andreas Kempcke Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Laut einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums soll demnächst ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, mit dem Internet-Massenabmahnungen der finanzielle Anreiz entzogen werden soll. Wann der Gesetzentwurf kommt, ist noch unklar, aber der Vorstoß kommt reichlich spät. Und mal ganz nebenbei: Ein Großteil der Abmahnungen im Internethandel bezogen sich auf die amtlichen Mustertexte der Widerrufsbelehrung / Rückgabebelehrung des Gesetzgebers, die von den Gerichten immer wieder zerpflückt worden sind ...09 Nov 2011, 2:36 pmRe: Justizministerin will gegen Abmahn-Wagnsinn vorgehen
http://internetrecht-rostock.de/gesetz-gegen-massenabmahnung...
Viele Grüße
Andreas Kempcke
http://www.internetrecht-rostock.de
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Andreas Kempcke Premium MemberThe company name is only visible to registered members.D.O. schrieb:09 Nov 2011, 3:35 pmRe^3: Justizministerin will gegen Abmahn-Wagnsinn vorgehen
Die brauchen doch da für im Grunde wieder Jahre - es gab doch schon mal so etwas oder?, wo die erste Abmahnung nur 50,- € kosten dürfte. Was ist eigentlich daraus geworden ?
Die entsprechende Gesetzgebung bezog sich auf urheberrechtliche Abmahnungen. Die neue Regelung findet sich in § 97a UrhG und lautet:
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Soweit ersichtlich läuft die Regelung in der Praxis weitgehend leer, weil die Gerichte in den einschlägigen Fällen (Filesharing-Abmahnungen etc) in aller Regel keine einfach gelagerten Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sehen.
Im Wettbewerbsrecht würde sich aller Voraussicht in ähnlicher Weise ebenfalls die Frage stellen, in welchen (einfach gelagerten ?) Fällen die Regelung gelten soll. Die Bagatell-Schwelle spielt nach der UWG-Reform in den relevanten Fällen ja kaum noch eine Rolle. Und da das UWG ohnehin nur bei geschäftlichen Handlungen einschlägig ist, scheiden Abmahnungen bei Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach UWG aus. Es bleibt also abzuwarten, wie der geplante Gesetzentwurf aussehen wird. Abgesehen davon: Nach Ablauf der Übergangsfrist bis 04.11. dürften auch aktuell wieder Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen drohen.
Andreas Kempcke
http://www.internetrecht-rostock.de
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