Neuer Praxisleitfaden: Was bringt die „Vereinsrechtsnovelle 2009“?
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Vorbemerkung
Mit der „Vereinsrechtsnovelle 2009“ sind zwei wichtige Gesetzesänderungen im Bereich des BGB-Vereinsrechts verbunden. Beide Gesetze haben Auswirkungen auf die Arbeit von Vereinen, Verbän-den und Stiftungen - vor allem auf deren Satzungsinhalt. Sie sollten daher vom Vorstand hinsichtlich des Handlungs- und Änderungsbedarfs analysiert werden.
Ein neuer Praxisleitfaden unseres Mitglieds Stefan Wagner (Dresden) beleuchtet praxisnah die Inhalte und stellt vor, was ein Vorstand über dieses Gesetzespaket wissen muss.
Um welche Gesetzesänderungen handelt es sich?
• Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereins-rechtlicher Änderungen v. 24.9.2009, BGBl. 2009 Teil I Nr. 63, S. 3145 wurde am 29.9.2009 ver-kündet und tritt damit nach Art. 7 des Gesetzes am 30.9.2009 in Kraft.
• Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen v. 28.9.2009, BGBl. Teil I Nr. 64, S. 3161 wurde am 2.10.2009 verkündet und tritt damit nach Art. 2 des Geset-zes am 3.10.2009 in Kraft.
Übersicht über Themenkomplexe
Nachfolgend der Überblick über die wesentlichen Inhalte und Änderungen:
1. Neu: Haftungsbeschränkung für Vorstandsmitglieder
Es wird ein neuer § 31a BGB in das BGB-Vereinsrecht eingeführt. Danach wird die Haftung ehrenamt-lich tätiger Vereinsvorstände begrenzt. Dies betrifft auch Vorstände, die die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von max. 500 € pro Jahr erhalten. Vorstände haften danach im Innenver-hältnis gegenüber dem Verein nur noch bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weiter wurde neu ein Freistellungsanspruch des Vorstands gegen den Verein aufgenommen, wenn der Vor-stand von Dritten im Wege der Haftung persönlich in Anspruch genommen wird. Wichtig: Die persönli-che Haftung des Vorstands im Außenverhältnis (z.B. Finanzamt) wurde nicht geändert.
2. Änderung einzelner vereinsrechtlicher Regelungen
a) Neuregelung der Abstimmungsmehrheiten bei Beschlussfassungen und Wahlen
Die bisherige Regelung zur Beschlussfassung im Verein („Mehrheit der erschienenen Mitglieder“) soll geändert werden und an die Rechtsprechung angepasst werden. Der Streitpunkt zur Frage der Ge-wichtung von Enthaltungen wurde damit endlich durch den Gesetzgeber geklärt.
b) Neuregelung der Aktiv- und Passivvertretung des Vorstands und der Liquidatoren und Ein-tragungsfolgen
Die bisherigen Regelungen zur Vertretung des Vereins und zur Beschlussfassung im Vorstand in den §§ 26, 28 BGB haben vor allem bei mehrköpfigen Vorständen in der Praxis immer wieder zu Proble-men geführt, sodass Änderungen vorgenommen wurden, die Auswirkungen auf bestehende Satzung haben können. Eingeführt wurde das bisher in Praxis und Rechtsprechung umstrittene Prinzip der Mehrheitsvertretung. Weiter wird künftig klar zwischen Innen- und Außenvertretung getrennt. Diese Änderungen betreffen auch die Liquidatoren und haben Auswirkungen auf das Vereinsregister. Der Satzungsgeber hat aber über eine Änderung des § 40 BGB die Möglichkeit, die Satzung – abwei-chend vom Gesetz – anders zu gestalten.
c) Anpassung des Katalogs der nachgiebigen Vorschriften des Vereinsrechts
Der § 40 BGB (Katalog der nachgiebigen Vorschriften) wird erweitert, bzw. geändert, was für künftige Satzungsgestaltungen wichtig wird. Neu im Gesetz geregelt wurde die Frage der Befangenheit und des Ausschlusses des Stimmrechts bei Vorstandsmitgliedern.
3. Insolvenz des Vereins
Die Vorschriften zur Insolvenz eines e.V. weichen nach wie vor erheblich von denen anderer juristi-scher Personen ab. § 42 BGB (Insolvenz des e.V.) wird daher geändert und auf den Fall angepasst, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse eines Vereins nicht eröffnet werden kann. Dies hat e-benfalls Auswirkungen auf die Eintragungen im Vereinsregister (§§ 74, 75 BGB).
4. Konsequenzen der Rechtsformverfehlung bei wirtschaftlicher Betätigung des e.V.
Was geschieht mit einem Verein, der sich unzulässigerweise oder zu weitgehend wirtschaftlich betä-tigt? Dies ist eines der größten Probleme des Vereinsrechts überhaupt. Geändert wird in diesem Zu-sammenhang § 43 BGB. Danach ist künftig das Vereinsregister zuständig (Amtslöschungsverfahren), wenn sich ein e.V. unzulässig Weise wirtschaftlich betätigt. Dies wird aber am Problem nichts ändern.
Der Gesetzgeber drückt sich nach wie vor um eine klare Beantwortung der Frage, wie ein e.V. eigent-lich entscheiden soll, was an wirtschaftlichen Aktivitäten (noch) erlaubt oder (schon) verboten ist.
5. Führung des elektronischen Vereinsregisters und Folgeregelungen für das Vereinsregister
Ein weiteres Herzstück der Gesetzesänderungen schafft die Grundlagen für die Einführung des elekt-ronischen Vereinsregisters in den Bundesländern. Hierzu sind eine Reihe von Änderungen des Ver-einsrechts im Bereich des Vereinsregisters und der Vereinsregisterverordnung (VRV) erforderlich. Viele dieser Änderungen betreffen die Arbeit des Registergerichts und der Notare und haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vereine. Dennoch gibt es zahlreiche Änderungen und Neuerun-gen, die natürlich jeder Vorstand kennen muss.
Das Anliegen des Gesetzgebers wird im Bereich des Vereinsregisters dadurch relativiert, dass die Beteiligung am elektronischen Verfahren nicht zur Pflicht gemacht wird, sondern daneben immer noch die bisher praktizierte „Papierform“ zulässig ist.
Weiter ist zu beachten, dass auch nach wie vor die öffentliche Beglaubigung der Anmeldungen (in der Regel durch einen Notar) erforderlich ist (§ 77 BGB), sodass der Verein auch weiterhin nicht direkt mit dem Vereinsregister in Verbindung treten kann.
6. Änderung der ZPO: Nicht rechtsfähige Vereine sind jetzt klagebefugt
Durch eine Änderung des § 50 Abs.2 ZPO erhält der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB) ausdrück-lich die aktive Parteifähigkeit, kann also künftig selbst klagen. Die Rechtsprechung hat dies auf Um-wegen bisher auch schon zugelassen, sodass der Gesetzgeber jetzt die Auffassung der Rechtspre-chung in das Gesetz übernimmt.
Wichtig ist die Änderung für Mehrspartenvereine und Verbände die rechtlich verselbständigte Unter-gliederungen in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins haben. Diese Untergliederungen können – unabhängig vom Hauptverein – (bisher schon) eigenständig verklagt werden und künftig auch selber klagen – wenn es sein muss auch gegen den eigenen Hauptverein.
7. Änderungen der Vereinsregisterverordnung
Auch die Vereinsregisterverordnung wurde umfassend geändert. Diese VO richtet sich primär an die Registergerichte und deren Arbeit und enthält eine Reihe von technischen Anweisungen zur Führung des Vereinsregisters, das damit verbundene Verfahren und die Arbeitsabläufe des Gerichts.
8. Welche Auswirkungen habe die Änderungen des Vereinsrechts für Stiftungen?
Geändert wurde auch § 86 BGB im Bereich des Stiftungsrechts. Diese Regelung enthält eine Gene-ralklausel, die grundsätzlich vereinsrechtliche Bestimmungen auch für Stiftungen anwendbar erklärt. Die in der Gesetzesnovelle enthalten Änderungen zum Vorstand, der Innen- und Außenvertretung, der Beschlußfassung, der Haftungsbeschränkung und der Insolvenz müssen danach auch von Stiftungen beachtet werden.
Praxishinweis!
Auch die Vorstände und Geschäftsführer von Stiftungen müssen sich mit der Gesetzesnovelle be-schäftigen und prüfen, ob Handlungsbedarf für eine Satzungsänderung besteht.
9. Fazit
Die Praxis erwartet eine Menge von kleineren Änderungen und Auswirkungen auf die Satzung. Leider ist der große Wurf beim Thema Haftungsbeschränkung nicht gelungen. Die Gesetze enthalten ferner eine Reihe von Klarstellungen und Erleichterungen beim registergerichtlichen Verfahren. Vor allem für große Verbände wird sich durch die beiden neuen Gesetze nicht viel ändern, anders jedoch bei eh-renamtlich geführten Vereinen und Verbänden.
Praxishinweis!
Vereinsvorstände sollten daher kurzfristig anstehende Satzungsänderungen in der Mitgliederver-sammlung zurückstellen bevor nicht der weitere Änderungsbedarf aufgrund der Gesetzesänderungen geprüft und eingearbeitet ist.
Interesse am Leitfaden?
Interessenten können den Leitfaden direkt per E-Mail bestellen: StefanHHWagner@gmx.de. Für bdvv-Mitglieder fallen Kosten in Höfe von 15 EURO (incl. MWSt. und Versand) an, für Nichtmitglieder 24,50 EURO.

