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Wahlrecht bei Abschreibungen beschlossen
09.11.2009 - Die Regierung hat das so genannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz beschlossen. Es sieht unter anderem ein Wahlrecht zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern vor.
Das berichtet das Nachrichtenportal focus.de. Demnach sollen "krisenverschärfende Elemente" der Unternehmenssteuerreform "abgemildert" werden.
So werde unter anderem ein Wahlrecht zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem sofortabzugsfähigen Betrag bis zu 410 Euro eingeführt.
Damit können Firmen etwa Büroartikel bis zu einem Preis von 410 Euro künftig bereits im Jahr der Anschaffung steuermindernd voll abschreiben. Die große Koalition hatte diese Grenze auf 115 Euro gesenkt.
Entlastungen für Firmen und Eltern
Außerdem sehe der Beschluss des Bundeskabinetts vor, dass der Mehrwertsteuersatz im Hotelgewerbe von 19 auf 7 Prozent gesenkt wird.
Weiterhin seien geplant:
* die Entlastung von Firmenerben
* die Erleichterung von Umstrukturierungen in Konzernen durch eine geänderte Grunderwerbssteuer.
Mit dem neuen Gesetz solle auch das Kindergeld um je 20 Euro erhöht werden: Für das erste und das zweite Kind gibt es demnach von 2010 an monatlich 184 Euro, für das dritte 190 Euro und für jedes weitere je 215 Euro. Auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrages auf 7.008 Euro sei vorgesehen.
Geltendes Recht ab 2010
Laut Focus muss das Gesetz nach dem Beschluss der Regierung noch durch Bundestag und Bundesrat. Es soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten. (uqrl)
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Anweisung: Kosten für Arbeitszimmer wieder steuerlich abzugsfähig
Zum Original-Artikel auf focus.de
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Kosten für Arbeitszimmer wieder steuerlich abzugsfähig
03.11.2009 - Gute Nachrichten für Angestellte und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten: Die Kosten für das heimische Arbeitszimmer dürfen ab sofort wieder steuerlich geltend gemacht werden.
Das gehe aus einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums Anfang Oktober 2009 hervor (BMF-Schreiben IV A 3 S 0623/09/10001), berichtet das Magazin Wirtschaftswoche.
Abzug von 1.250,00 Euro jährlich möglich
Demnach müssen die Finanzämter Abzugsbeträge von bis zu 1.250,00 Euro pro Jahr auf Antrag wieder auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Die Voraussetzungen: Der Antragsteller verbringe mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit im Home-Office oder habe keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung.
Hintergrund: Zweifel des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat laut Wirtschaftswoche "ernstliche Zweifel" an der stark eingeschränkten Absetzbarkeit der Kosten eines Arbeitszimmers (BFH, Az.: VI B 69/09).
Seit der eingeschränkten 2007 seien insbesondere Angestellte mit einem Büro beim Arbeitgeber prinzipiell nicht mehr in den Genuss des Steuervorteils gekommen. Betroffen seien vor allem Lehrer und Außendienstmitarbeiter.
Noch nichts klar entschieden
Der Wirtschaftswoche zufolge muss das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Rechtslage jetzt noch prüfen.
Das Magazin warnt: Wer den Abzugsbetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt, muss Steuern nachzahlen, falls das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Rechtslage anerkennt. (uqrl)
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