Energierecht (Energiewirtschaftsrecht, Energiekartellrecht, Energieverbraucherrecht, Energiequellenrecht)

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  • Michael Horak
    Michael Horak    Premium Member   Group moderator
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    Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß
    Hallo,

    "Seit 1. Januar 2004 waren Biokraftstoffe, befristet bis 31. Dezember
    2009, von der Mineralölsteuer und sodann von der sie ablösenden
    Energiesteuer befreit. Mit Wirkung vom 1. August 2006 gewährte der
    Gesetzgeber für Biodiesel und Pflanzenöl nur noch eine teilweise
    Steuerentlastung, die bis zum Jahr 2012 stufenweise abgeschmolzen wird.
    Zum 1. Januar 2007 wurde für Otto- und Dieselkraftstoffe außerdem die
    Pflicht zur Beimischung eines Mindestanteils an Biokraftstoff
    eingeführt, für den keine Steuerentlastung gewährt wird. Biokraftstoff
    wird zudem in Höhe der Beimischungsquote auch dann besteuert, wenn er
    als reiner Biokraftstoff abgegeben wird.

    Die insgesamt 29 Beschwerdeführer, die Biokraftstoffe und Umrüstsysteme
    für den Betrieb von Dieselmotoren mit Biokraftstoffen produzieren oder
    vertreiben, sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen des
    Energiesteuergesetzes unter anderem in ihrem Eigentumsgrundrecht und
    ihrer Berufsfreiheit verletzt. In den vergangenen Jahren seien im
    Vertrauen auf die Fortdauer der Steuerentlastung zugunsten des
    Verbrauchs von Biokraftstoff umfangreiche Investitionen getätigt
    worden. Die Besteuerung der Biokraftstoffe verstoße daher auch gegen
    das Gebot des Vertrauensschutzes. Nach dem Zusammenbruch der
    Reinbiokraftstoffmärkte könnten die Beschwerdeführer ihren Beruf nicht
    mehr ausüben.

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
    Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der mit der
    Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen
    Anordnung ist damit gegenstandslos.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

    Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer kann nicht
    festgestellt werden, dass die angegriffenen Bestimmungen gegen die als
    verletzt gerügten Grundrechte verstoßen; insbesondere ist nicht
    erkennbar, dass ein geschütztes Vertrauen der Beschwerdeführer in den
    Fortbestand der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen in rechtsstaatlich
    nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt worden wäre.

    Hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts fehlt es bereits an einem
    Eingriff in den Schutzbereich, dem die Erwartung, dass ein Unternehmen
    auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, nicht unterfällt. Art.
    14 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf eine steuerliche
    Kompensation eigener Wettbewerbsnachteile durch höhere Besteuerung der
    Konkurrenz. Die Besteuerung von Biodiesel und Pflanzenöl greift auch
    nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG
    ein. Das Grundrecht gewährleistet insbesondere keinen Anspruch auf eine
    erfolgreiche Marktteilhabe oder auf künftige Erwerbsmöglichkeiten.

    Die Rücknahme der Steuerverschonung verstößt auch nicht gegen den
    Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zwar ist in der Rechtsprechung des
    Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass steuerliche Vergünstigungen,
    die dem Bürger einen Anreiz zu einem bestimmten Verhalten geben
    sollten, grundsätzlich eine Vertrauensgrundlage für im Hinblick darauf
    getätigte Investitionen schaffen. Auf der anderen Seite ist jedoch die
    allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert
    fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Steuerpflichtige
    können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber
    steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder
    wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die
    Zukunft aufrechterhält. Ein vollständiger Schutz würde den dem
    Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen.
    Sofern die verfassungsrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes
    eingehalten werden, ist es allein eine Frage politischer Entscheidung,
    ob der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung vorzeitig auslaufen lässt, die
    er zur Lenkung unternehmerischen Handelns eingeführt hat, und damit in
    Kauf nimmt, dass die Lenkungseignung dieses Steuerungsinstruments wegen
    der dadurch begründeten Zweifel an der Verlässlichkeit seiner
    Versprechen auch für künftige Maßnahmen in Frage gestellt wird.

    Gemessen an diesen Grundsätzen kann kein Verstoß gegen den
    verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz festgestellt
    werden. Das Beschwerdevorbringen lässt für die Mehrzahl der
    Beschwerdeführer schon nicht hinreichend zuverlässig erkennen, welche
    konkreten Investitionen gerade im Hinblick auf die uneingeschränkte
    Steuerbefreiung für Biokraftstoffe getätigt worden sein sollen.
    Unabhängig hiervon war das Vertrauen in den Bestand der Steuerbefreiung
    nach Lage der Dinge nur begrenzt schutzwürdig. Die Gesetzeslage war von
    Beginn an durch mehrfache Änderungen, Ankündigungen eines
    Systemwechsels und Überprüfungsvorbehalte als Vertrauensgrundlage für
    Investitionen in ihrer Verlässlichkeit eingeschränkt. Außerdem war
    diese Vertrauensbasis von zahlreichen davon unabhängigen, für den
    Investitionserfolg aber wesentlichen Marktbedingungen - wie etwa dem
    Rohölpreis - überlagert. Jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der
    Übergangsregelung für das Auslaufen der Steuerbefreiung von
    Biokraftstoffen verbunden mit der gleichzeitigen Einführung der
    Beimischungspflicht ein etwa ins Werk gesetztes Vertrauen der
    Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
    eingeschränkt.

    Durch die Umstellung der Biokraftstoffförderung auf die Beimischpflicht
    sichert der Gesetzgeber den Biokraftstoffherstellern, -vertreibern und
    sonstigen gewerblichen Nutzern im Grundsatz weiterhin einen mit
    steigender Quote zudem wachsenden Absatzmarkt. Dies lässt jedenfalls
    für einen Teil der Beschwerdeführer in gewissem Umfang eine
    Kompensation der mit der Streichung der Steuerförderung verbundenen
    wirtschaftlichen Nachteile erwarten. Im Übrigen hält sich der
    Gesetzgeber mit dem Systemwechsel bei der Förderung der Biokraftstoffe
    hin zur Beimischpflicht jedenfalls innerhalb des weiten
    Gestaltungsspielraums, der ihm zukommt, wenn er ein bestimmtes
    Verhalten, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder
    gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, fördern will. Er ist in
    der Entscheidung, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle
    Zuwendungen des Staates unterstützt werden sollen, weitgehend frei
    (vgl. BVerfGE 110, 274 <293>).

    Mit der getroffenen Übergangsregelung hat der Gesetzgeber dem gebotenen
    Vertrauensschutz jedenfalls Genüge getan. Nach dieser Regelung wird die
    Steuervergünstigung für Biodiesel und Pflanzenöl schrittweise in
    Jahresstufen abgebaut, wobei die Steuervergünstigung bis zum Jahr 2012
    und damit deutlich über den Zeitraum der ursprünglich vorgesehenen
    vollständigen Steuerbefreiung hinausreicht. Dass der Gesetzgeber
    Biokraftstoff insoweit gänzlich aus der Steuerbefreiung herausgenommen
    und auch nicht mit einer Übergangsregelung versehen hat, als er zur
    Erfüllung der Beimischquote eingesetzt wird oder jedenfalls eingesetzt
    werden könnte ("fiktive Quote"), ist verfassungsrechtlich ebenfalls
    nicht zu beanstanden. Da die Umsatzförderung für Biokraftstoff in Höhe
    der Quote bereits durch die Beimischpflicht erfolgt, würde eine
    zusätzliche Steuerbegünstigung zu einer auch im Hinblick auf das
    verfolgte umweltpolitische Ziel nicht gerechtfertigten Doppelförderung
    führen. Hiervon durfte der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität
    auch für die "fiktive Quote" ausgehen."

    http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg07-084.html

    MfG Michael Horak, LL.M.
    Rechtsanwalt, Dipl.-Ing.
    http://www.energierechtler.de