Energierecht (Energiewirtschaftsrecht, Energiekartellrecht, Energieverbraucherrecht, Energiequellenrecht)

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  • Christoph Germer
    Christoph Germer    Premium Member   Group moderator
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    EU Parlament verabschiedet 3. Energiebinnenmarktpaket
    Liebe Foristen,

    gestern, am 22. April war es soweit: Das EU-Parlament hat das lange angekündigte und kontrovers diskutierte 3. Energiebinnenmarktpaket verabschiedet. Das Paket beinhaltet 3 Richtlinien und 2 Verordnungen, den vom Parlament verabschiedeten Text finden Sie als Word-Dokument zum download hier: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//...
    Die Mitgliedsstaaten werden 18 Monate Zeit erhalten, die Neuregelungen der Richtlinien umzusetzen.
    Von besonderer Bedeutung ist, dass die ursprünglich von der Kommission geplante Verpflichtung zur eigentumsrechtlichen Entflechtung der ÜNB von Tisch ist, die Richtlinie erlaubt mit dem "ISO" und dem "ITO" Modell zwei gem. der Richtlinie gleichwertige Varianten.
    Die Richtlinie enthält auch Regelungen dazu, welche Privilegien Industrie-Verteilnetzen gewährt werden können, vor dem Hintergrund der Diskussionen um die Deutschen Objektnetze gem. § 110 EnWG sicher eine wichtige Regelung.
    Weiterhin soll eine EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet werden, die (bisher jedenfalls) unverbindliche Leitlinien entwickeln soll. Die genaue Ausgestaltung dieser Agentur wird zu beobachten sein.

    Was halten Sie davon? Sind die Maßnahmen geeignet, den Wettbewerb zu befördern oder bringen sie nur weitere Bürokratie und Rechtsunsicherheit in die Branche?

    Beste Grüße
    Christoph Germer
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    Martin Paulus
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    Re: EU Parlament verabschiedet 3. Energiebinnenmarktpaket
    Hallo zusammen,

    ich beschäftige mich gerade mit dem 3. Paket insb. der Entflechtung. In der Strom-RL 2009/72/EG finden sich ja drei Verschiedene Modelle für eine eigentumsrechtliche Entflechtung. Wenn ich mir das ganze so anschaue sieht es für mich so aus als müssten sich die Mitgliedstaaten für eins der Modelle entscheiden.

    Art. 9 Abs. 8 sagt ja sinngemäß: wenn die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung nicht umgesetzt werden soll, dann entweder ISO ODER ITO.

    Nun scheint es aber so, dass im EnWG 2011 ALLE DREI umgesetzt werden sollen.

    Ich würde die Richtlinie soweit verstehen, dass das "oder" lediglich ausdrückt das mindestens ein anderes Modell umgesetzt werden muss, der Staat darüber hinaus auch die beiden anderen Modelle zusätlich umsetzen kann.

    Hat dazu jemand hier eine andere Sichtweise? Wäre für Denkanstöße dankbar :)


    Beste Grüße
    Martin Paulus
  • Christoph Germer
    Christoph Germer    Premium Member   Group moderator
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    Re^2: EU Parlament verabschiedet 3. Energiebinnenmarktpaket
    Guten Morgen Herr P.,
    vom EnWG 2011 kenne ich bislang nur das "Eckpunktepapier". In der Tat steht zur Entflechung dort, dass alle 3 Modelle (Eigentum, ISO und ITO) für beide Sektoren, Strom und Gas ausgestaltet werden. Wie das genau aussehen wird, ich weiß es noch nicht. Diese Regelungen gelten aber nur für Transportnetzbetreiber, für Verteilnetzbetreiber soll es "im Wesentlichen" bei den bisherigen Regelungen bleiben.
    Wenn die RiLi 3 Möglichkeiten anbietet, steht es den Mitgliedsstaaten m.E. zunächst erst einmal frei, 1,2 oder alle 3 Wege in ihren nationalen Gesetzen anzubieten. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass eine spätere RiLi die Modelle wieder reduziert. Ähnlich ging es mit dem sog. "single buyer", der auch zunächst als Netzzugangsmöglichkeit vorgesehen war und dann sang- und klanglos wieder verschwunden ist.
    Beste Grüße
    Christoph Germer
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    Martin Paulus
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    Re^3: EU Parlament verabschiedet 3. Energiebinnenmarktpaket
    Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Germer.

    Auf das Eckpunktepapier hatte ich mich auch bezogen. Die Änderungen für die Verteilnetzbetreiber fallen wirklich recht bescheiden aus. Bis jetzt habe ich nur Änderungen beim Gleichstellungsbeauftragten und Regelungen bezüglich des Außenauftritts (Name /Marke) in der Richtlinie gefunden.

    Beste Grüße
  • Christoph Germer
    Christoph Germer    Premium Member   Group moderator
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    Re^4: EU Parlament verabschiedet 3. Energiebinnenmarktpaket
    ... reicht doch ...
    Gruß
    Christoph Germer
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    Martin Paulus
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    Re^5: EU Parlament verabschiedet 3. Energiebinnenmarktpaket
    Guten Abend ;)

    ich Frage mich gerade wieso der europäische Gesetzgeber in Art. 18 III der Strom RL das Verbot von Dividenden und anderen finanzielle Zuwendungen an den ITO explizit aufgenommen hat.

    Kann man daraus folgern, dass die anderen Bereiche am ITO z.B. Stimmrechtslose Anteile halten dürfen der ITO aber keine Anteile jedweder Art an den Bereichen Erzeugung und Versorgung?

    Beste Grüße



    Art. 18 III Strol RL:
    Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmendes Übertragungsnetzbetreibers halten. Der Übertragungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, halten unddarf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten
    This post was modified on 02 Dec 2010 at 12:17 am.
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