Energierecht (Energiewirtschaftsrecht, Energiekartellrecht, Energieverbraucherrecht, Energiequellenrecht)
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Doreen Eger Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Wechsel des Grundversorgers
Sehr geehrte Mitglieder dieses Forums,
im Rahmen meiner Tätigkeiten bei Energieversorgungsunternehmen ist hinsichtlich der Grundversorgungspflicht eine Frage aufgetreten, die ich in diesem Forum gern mit Ihnen diskutieren möchte.
Zum 1. Juli 2009 wird gemäß § 36 Abs. 2 EnWG vom Netzbetrieber der Grundversorger festgestellt. Die Grundversorgungspflicht obliegt dem Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Wie würden sie in diesem Zusammenhang den Begriff Netzgebiet der allgemeinen Versorgung abgrenzen? Wird das Netzgebiet auf Basis der Eigentumsgrenzen bestimmt oder wird das Konzessionsgebiet zur Abgrenzung des Netzgebietes und Bestimmung des Grundversorgers herangezogen?
Über eine Diskusion und Verweise auf Urteile würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße aus Berlin
Doreen Eger
- 10 Mar 2009, 10:03 am
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Doreen Eger Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^2: Wechsel des Grundversorgers
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Es ist richtig, dass die Feststellung des Grundversorgers periodisch alle 3 Jahre erfolgt. Erstmalig wurde der Grundversorger zum 01.07.2006 festgestellt und muss somit zum 01.07.2009 erneut ermittelt werden.
Wenn ich Sie recht verstehe, dann erstreckt sich die Pflicht zur Grundversorgung auf das Versorgungsgebiet des Netzbetreibers unabhängig vom Konzessionsgebiet.
Sind Ihnen Urteile zu diesem Thema bekannt?
Sonnige Grüße
D. Eger
- 24 Mar 2009, 2:12 pm
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Christoph Germer Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^3: Wechsel des Grundversorgers
Hallo Frau Eger,
nachdem die Resonanz auf Ihre Anfrage eher dürftig war, möchte ich mich doch auch einmal zu Wort melden.
Also: Das Gesetz spricht vom "einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung". Was ein "Netz der allgemeinen Versorgung" ist, ist in § 3 Nr. 17 EnWG definiert. Was ein "Netzgebiet" ist, sagt das Gesetz aber nicht. Eine automatische Gleichstellung Netz- / Gemeindegebiet ist m.E. nicht zulässig. Wenn z.B. mehrere Netzbetreiber fusionieren und ihre Netze "zusammenlegen" kann durchaus ein Netzgebiet entstehen, das über Gemeindegrenzen hinausgeht. Gleichermaßen kann es z.B. durch Eingemeindungen dazu kommen, dass in einer Gemeinde mehrere Netz- und auch Konzessionsgebiete entstehen. Gegen den reinen Ortsbezug spricht auch, dass der Netzbetreiber und nicht die Gemeinde den Grundversorger feststellt. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat einen Vorschlag eingebracht, wonach die Gemeinde für die Feststellung des Grundversorgers zuständig sein sollte, wenn Netz- und Gemeindegebiet identisch sind.
Andererseits stellt § 18 EnWG (Allgemeine Anschlusspflicht) darauf ab, dass in einem "Gemeindegebiet" ein Netz der allgemeinen Versorgung betrieben wird. Das spricht insgesamt dafür, dass jedenfalls der Ortsbezug nicht ganz vernachlässigt werden darf.
M.E. sollte man zunächst grundsätzlich auf das Gebiet des Konzessions- / Wegenutzungsvertrages abstellen. Dieser wird i.d.R. ein gesamtes Gemeindegebiet abdecken, kann aber auch nur Teilgebiete erfassen (wg. Eingemeindungen). Das ergibt sich m.E. aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.
Für die Gasversorgung gibt es eine Definition in § 3 Nr. 29 b EnWG, in der für die Bestimmung des örtlichen Verteilnetzes jedenfalls in Abgrenzung zu den vorgelagerten Netzebenen auf das Konzessionsgebiet abgestellt wird.
Urteile zur Thematik kenne ich nicht.
Beste Grüße (auch an Norbert Maqua)
Christoph Germer
- 25 Mar 2009, 09:08 am
