Freelance Projects Exchange

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  • Michael Reiff
    Michael Reiff    Premium Member
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    Guten Tag zusammen!

    Ich bin Mitglied der Geschäftsleitung eines (kleinen) IT Dienstleistungsunternehmens in Bern, und habe derzeit mit den massiven Auswirkungen eines Wandels im Schweizer Projektmarkt zu kämpfen, den meine Kollegen in der GL und ich als akut existenzgefährdend ansehen.

    Da unser noch relativ junges Unternehmen noch nicht über ausreichend Direktkontakte zu Endkunden verfügt, und das Projektgeschäft (noch) Hauptumsatzträger ist, sind wir auf die Vermittlung von Projektaufträgen angewiesen. Bis ca. Mitte 2010 war dies kein Problem, das Procedere dasselbe wie u.a. auch bei Freelancern üblich, d.h. Dienstleistungsvertrag auf FTE Basis oder Werkvertrag, entweder mit Rechnungstellung an den Endkunden und Abführung der Provision an den Vermittler, oder (seltener) Rechnungstellung an den Vermittler, der dann seinerseits unter Aufschlag seiner Provision mit dem Endkunden abrechnet.

    Seit Anfang 2011 geht dbzgl. in der Schweiz de facto gar nichts mehr. Durch die Bank _alle_ Projektvermittler in der Schweiz, mit denen wir zusammenarbeiten, weigern sich, Dienstleistungs- oder Werkverträge zu machen -- unter Hinweis auf Rahmenverträge mit den Endkunden, welche angeblich auf Personalverleih gem. AVG bestehen würden, also auf Payrolling.

    (Rechts)Grundlage des Übels ist die Weisung des SECO "zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih" in der Fassung vom 15.01.2007 (http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00009/000...).

    Die Diskussion darüber, ob die dortigen Ausführungen auf unser Unternehmen zutreffen oder nicht, sind müssig und in dem Moment irrelevant, wo uns Endkunden keine Aufträge mehr erteilen -- was nun der Fall ist. (Nebenbei: sie treffen nicht zu, wir verfügen sogar über eine amtliche Dispensierung des BECO (also kantonal) von der Bewilligungspflicht gem. AVG, die praktisch jedoch leider völlig nutzlos ist, weil es keinen Endkunden interessiert.)

    Unsere momentane Reaktion: unsere MA führen derzeit nur noch Projektaufträge im Ausland aus. Dort ist alles wie gehabt: Dienstvertrag mit Rechnungstellung, mit oder ohne Projektvermittler dazwischen.

    Die für unser Unternehmen nun entscheidende Frage ist: was kann man tun? Wie gehen andere Unternehemen damit um, die sich in derselben Lage befinden?

    Ihre Erfahrungen und Meinungen würden mich sehr interessieren.


    Freundliche Grüsse ... Michael Reiff
  • Hans-Peter Korn
    Hans-Peter Korn    Premium Member   Group moderator
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    Genau diese Praxis zeichnete sich vor einigen Jahren bereits im Trainingsgeschäft ab... und scheint jetzt "flächendeckend" alle Dienstleistungen zu betreffen, die im Haus des Kunden erbracht werden (ausgenommen einzelne isolierte Beratungstage...)
    Analoges erlebe ich derzeit auch im Trainingsbereich in Österreich, wenn der Kunde als Veranstalter auftritt und ich in diesem Rahmen einzelne Module produziere.

    Es scheint also generell in die Richtung zu laufen, dass alle diese Dinge nur noch im Rahmen (temporärer) Anstellungen beim Kunden möglich sind.
    Völlig unklar ist mir, wie ich dann die eigene Infrastruktur, das eigene Marketing und die eigene Weiterbildung bezahlen soll .... dann nämlich bestimmt das Steueramt, was an Infrastruktur und Weiterbildung abzugsfähig ist .... und diese sind gelegentlich recht "zugeknöpft"...
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    Thomas Heiss
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    So in etwa fühlen sich die D-Freiberufler, die immer zu temporären Festanstellungen für CH-Einsätze genötigt werden, obwohl es 90-Tagesfrist Regelungen als Dienstleistungserbringer gibt :)

    Seit Anfang 2011 geht dbzgl. in der Schweiz de facto gar nichts mehr.
    Branchenübergreifend oder nur Bankenbranche? Kann dies wirklich ALLE CH-Endkunden (branchenübergreifend) gleichzeitig betreffen?

    Versuchen Sie es mal bei den großen IT-Consultern (Lünendonk Liste, etc.), Hersteller-Partner.

    Durch die Bank _alle_ Projektvermittler in der Schweiz, mit denen wir zusammenarbeiten weigern sich, Dienstleistungs- oder Werkverträge zu machen
    Wollen wir "Projektvermittler" mal näher definieren?
    Die meisten CH Vermittler (Personalrecruitingagenturen) scheinen nur Personal-/Arbeitsverleih Genehmigungen zu haben.

    Ihre klein-/mittelgroßen IT-Consulter + Systemhäuser in der Schweiz dürfen nur noch per Personalverleih?

    Das bedeutet wiederum, dass kein fester MA mehr als Consultant auf Dienstleistungsbasis bzw. Werkvertrag zum Endkunden entsandt werden kann. Das bei großen Firmen von >500-1500 MA aufwärts?!?

    unter Hinweis auf Rahmenverträge mit den Endkunden, welche angeblich auf Personalverleih gem. AVG bestehen würden, also auf Payrolling.
    Wenn mir das ein Endkunde nicht selbst berichtet, würde ich es von einem Vermittler NICHT glauben wollen.

    Eine CH-Personalverleihfirma hat mir dies 2011 für die Bankenbranche berichtet (Personalverleih eben).

    Wie lange sind denn die CH-Projekte ausgeschrieben? 12-24 Monate++?
    High-End Projektgeschäft bedeutet mehr, dass max. (1)3-7 Monate zeitlich befristet ein Einsatz erfolgt.

    Personalverleih ist ja nicht unbedingt ein neues Konstrukt, was gerne für manche längerfristigen Tätigkeiten (Admin, Support, etc.) verwendet wird.
    In Deutschland muß ich immer wieder feststellen, dass es völlig sinnlos ist, mit dem einen oder anderen Unternehmen zu diskutieren. Es werden (falsche) Behauptungen aufgestellt, bis sich die Balken biegen.

    Einige Vermittlerfirmen scheinen zu glauben, sie müßten sich aktuell in 2011 (bei guter Auftragslage) geradezu gesund stoßen.
    Vielleicht ist fixe Anstellung eine weitere Möglichkeit, die Auftragnehmer Preise zu drücken und noch mehr Marge abzukassieren? :)
    This post was modified on 25 Mar 2011 at 11:38 am.
  • Hans-Peter Korn
    Hans-Peter Korn    Premium Member   Group moderator
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    In http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00009/000... auf den Seiten 66 ff ist das klar - und zwar für alle Kantone gültig - geregelt.
    Insbesondere auf Seite 67 unten und 68.

    Wenn ich also z.B. als Inhaber einer GmbH oder AG beim Auftraggeber z.B. mehrere Wochen als Projektleiter arbeite und dort meinen Arbeitsplatz habe, primär die Infrastruktur des Kunden nutze, mich in seine Prozesse eingliedern muss und meinen erbrachten Aufwand in Stunden oder Tagen verrechne, dann muss ich vom Kunden als sein Arbeitnehmer angestellt werden.
    Und wenn ich als "Ein-Mann-AG" gleichzeitig mein Arbeitgeber und Arbeitnehmer bin, dann ist das ein bewilligungspflichtiger Personalverleih meiner Person durch meine AG an den Kunden .... meine AG braucht dann also eine Bewilligung als Personalvierleihfirma, um mich selber an den Kunden verleihen zu können.
    Oder aber ich mache das nicht via meine AG sondern lasse mich als Person beim Kunden anstellen.

    Es mag sein, dass diese jedoch in einzelnen Kantonen mehr oder weniger konsequent gehandhabt wird.
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  • Michael Reiff
    Michael Reiff    Premium Member
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    Guten Tag zusammen,

    Vielen Dank für Ihr Feedback! Der Diskussion entnehme ich, dass Sie der Situation ebenso ratlos gegenüberstehen wie ich.

    Einige generelle Anmerkungen zu Punkten in Ihren Beiträgen:

    * @Hr. Korn: die Weisung kommt von SECO, jedoch liegt die Umsetzung (wie in der Schweiz üblich) bei den kantonalen Behörden, in Bern also beim BECO. Insofern gibt es dort durchaus einen Ermessensspielraum. Nicht bezüglich der Bewertungskriterien, die sind ja seitens des SECO eindeutig festgelegt, aber bei der Beurteilung, wann ein Bemessungskriterium tatsächlich im konkreten Fall gegeben ist. Genau aus diesem Grund hat unser Unternehmen auch eine Dispensierung von der Bewilligungspflicht, weil das BECO bei uns (richtiger- und vernünftigerweise) die Kriterien für bewilligungspflichtigen Personalverleih nicht gegeben sieht. (Nützt nur leider überhaupt nichts, wenn die Endkunden nicht bereit sind, sich überhaupt mit der Sachlage zu beschäftigen, sondern pauschal auf dem für sie "sicheren" Weg des Personalverleihs bestehen.)

    * @Hr. Heiss: den ehemaligen Projektvermittlern (die "üblichen Verdächtigen", Hays, Goetzfried, RMIT, IQplus, etc.), nunmehr Personalverleihern, schmeckt die neue Situation ebensowenig wie den Projekt-Dienstleistern. Schliesslich ist Payrolling für den Verleiher mit Risiken verbunden (z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wie das in Festanstellungen üblich ist).

    * @Hr. Heiss: Freelancer aus dem Ausland sind nochmal ein ganz anderes Thema, sofern es sich um "echte" Freelancer handelt -- also nicht um Angestellte einer Kapitalgesellschaft. Ein "echter" Freelancer ist in der Schweiz steuer- und sozialversicherungsrechtlich ein ANOBAG, also ein _Arbeitnehmer_, der jedoch NICHT unter das Entsendegesetz fällt (denn das würde ein beitragszahlendes Unternehmen im Ausland bedingen -- also auch Vorsicht bzgl. Fristenregelungen etc.). In jedem Fall gilt für den ANOBAG als Bemessungsgrundlage der AHV-Beiträge: Umsatz minus berufsbedingte Abzüge (also genau das, was die AHV nun auch von Angestellten einer Kapitalgesellschaft erzwingen will).

    Wie auch immer, für unser Unternehmen ist klar, dass es keine dauerhafte Lösung sein kann, ausschliesslich Aufträge im Ausland durchzuführen. Anderseits ist weder unser Unternehmen, noch dessen Geschäftsleitung auf solch perfide Weise erpressbar -- eher friert die Hölle zu, als dass wir uns den Repressalien der AHV beugen. Die Konsequenz wird daher wohl sein, dass wir in absehbarer Zeit unsere festen Mitarbeiter entlassen (soviel zum Thema "mehr Beiträge für die AHV"), den Geschäftsbetrieb in der Schweiz einstellen ("ade, Gewinnsteuern"), die Gesellschafter ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben ("tschüss, Einkommensteuer"), und das Unternehmen an einen Standort verlegen, der mit weniger semi-sozialistischem Ballast behaftet ist.

    Schade, all das hätte man sehr leicht bei einem Blick über den Zaun beim grossen Nachbarn lernen und konsequenterweise vermeiden können. Schliesslich hatte Deutschland ja schon vor Jahren genau dieselbe Diskussion (Stichwort "Scheinselbständigkeitsgesetz"), aber im Hinblick auf unsere vermeintlichen "sozialen Errungenschaften" sind Schweizer Politik und Institutionen leider komplett lernresistent.

    Nochmals Danke an die Runde führ Ihre Beiträge!

    Freundliche Grüsse ... Michael Reiff
  • User photo
    Thomas Heiss
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    Vor allem kann ich im SECO PDF Dokument nicht erkennen, dass sich irgend etwas am grundlegenen Sachverhalt die letzten Jahre geändert hätte (Personalverleih Verordnung von 1991)?

    Die Grafik auf Seite 62 Punkt 2a) zeigt doch klar auf, dass Aufträge u. Werkverträge als Subunternehmer NICHT unter das AVG fallen bzw. die andere Alternative sind?

    Seite 62 z.B geht bereits auf das Weisungsbefugnis ein (welcher IT-Dienstleister sowie Freiberufler möchte gerne weisungsgebunden vom Auftraggeber beim Endkunden sein)? Fordert ein Endkunde also Arbeitsverleih, will dieser von der Weisungsbefugnis UND Kontrollrecht Gebrauch machen.

    "Wichtiges Kriterium.... ob es "nur" um Verrechnung von Einsatzstunden geht oder ... auch einen gewissen
    Erfolg garantiert UND bei Nichterreichen... Teil des vereinbartes Entgeltes verzichtet oder gratis Nachbesserung..."

    Das ist 1:1 ein Werkvertrag incl. Gewährleistungsvorschriften sowie Vertragsstrafen bei Nichterreichung des Zieles.

    Im Vergleich dazu gibt es bsw. in Deutschland den "Dienstleistungsvertrag" nach §611 BGB.
    Dieser ist nur dann vereinbart, wenn NICHT ein expliziter Erfolg geschuldet wird (per Standard immer Werkvertrag).

    Gibt es denn in der Schweiz keine "Selbständigerwerbenden" mehr ab 2011? :)

    S66: "Verpflichtung zur Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden.... Es gibt also keinen Festpreis für die Leistung"
    -> und wieder: reine Werkvertragsklausel. Dienstleistungen werden z.B in D sehr wohl auf Stundenbasis erbracht.

    S66: "Tragen der Gefahr für die Arbeitsleistung (Schlechterfüllung) / Verleiher haftet nur für die gute Auswahl... Verleiher garantiert keinen bestimmten Erfolg."
    -> steht so in meinen deutschen Dienstleistungsverträgen nach §611 BGB. Weder Auftraggeber noch Auftragnehmer garantieren einen bestimmten Erfolg (zumindest nicht der AN - was der AG vertraglich vereinbart kann ich nicht einblicken bzw. ist nicht relevant für Freiberufler).

    Warum MUSS ein AG/AN den Preis reduzieren, wenn ein "Dienstleistungsvertrag" und KEIN WERKVertrag vorliegt?

    "Verleiher haftet nicht für fahrlässige und vorsätzliche Schäden".
    -> na das ist doch wohl in einem Dienstleistungsvertrag zwischen AG-AN (Sub) und AG-Endkunde reine Definitionssache, wie die Haftung definiert hat. z.B leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    S67: "Verleih liegt nicht vor...wenn AN nicht ausschließlich am Sitz des des Einsatzbetriebes arbeitet"

    Demnach müßten 90% der Firmen, die IT-Consulting beim Endkunden erbringen (Bodyleasing) einen Arbeitsverleih für Ihre festen MA und Subunternehmer durchführen.
    Welcher Endkunde stellt ernsthaft Remote-Zugänge bereit oder erteilt eine AN-/AG Office Option zur Remote-Erbringung auf den eigenen Systemen?
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  • Hans-Peter Korn
    Hans-Peter Korn    Premium Member   Group moderator
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    M.C.F. schrieb:
    Die Schweiz sollte sich bald möglichst überlegen, ob in einem Markt mit steigendem Fachkräftemangel diese Art der Schutzpolitik noch tragbar für die eigene Wirtschaft ist.
    Nun, "die" Schweiz gibt es nicht.... sondern diverse in der Schweizer Bevölkerung und Politik beobachtbare "Strömungen".
    Eine bedeutende ist diese:
    "... weil die SVP begonnen hatte, die Personenfreizügigkeit mit der EU zu torpedieren."

    Zitiert aus diesem lesenswerten Beitrag:
    http://www.nzz.ch/nachrichten/wirtschaft/aktuell/mangelware_...

    lg HPK
  • Michael Reiff
    Michael Reiff    Premium Member
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    Hallo Frau Fraede,

    Hinsichtlich Ihres Fazits gehe ich 100%ig konform mit Ihnen, allerdings stösst man doch auf einige praktische Probleme. UK-Aufträge sehe ich mir sehr intensiv an (weil oft recht spannend), jedoch muss man deutliche Abstriche beim erzielbaren Umsatz einkalkulieren, da erstens die dort üblichen Honorare deutlich unter den Schweizer Niveau liegen, zweitens das Wechselkursrisiko GBP<>CHF erheblich ist, und drittens die Einsatz-Spesen in UK (meiner Erfahrung nach) exorbitant sind. London kann sich beim Preisniveau durchaus mit Zürich und Genf messen, bei gleichzeitig deutlich schlechterer Qualität von Kost und Logis (allerdings auch bei entschieden höherem Spassfaktor). Einsätze in USA scheitern i.d.R. leider an der -- verzeihen Sie mir die drastischen Worte -- hirntoten Visa-Politik der Amerikaner. Bzgl. Hong Kong fehlt mir schlichtweg die Erfahrung, da kann ich nicht mitreden, und mein bislang einziges Projekt in Singapore wird aus verschiedenen Gründen auf absehbare Zeit auch das einzige bleiben.

    In der Tat sehe ich auch genau diese Entwicklung, dass der gegenwärtige Kurs gegenüber selbständig Erwerbenden die Schweiz als Hochtechnologie-Standort ernsthaft gefährdet. Solange es jedoch den Endkunden wichtiger ist, Mitarbeiter lückenlos kontrollieren und qua Weisungsbefugnis (z.B. gegenüber Leiharbeitern) marionettengleich steuern zu können, anstatt ihren Fokus auf die Qualität des Arbeitsergebnisses zu richten, ist der Leidensdruck offenbar noch lange nicht hoch genug. Allerdings wäre es m.E. ebenso komplett falsch, die Kontingentierung der Bewilligungen auf- oder massiv anzuheben, wie dies vor allem seitens vieler Grossunternehmen oft gefordert wird. Das Allerletzte, was die mittelständischen Unternehmen und Selbständigen in der Schweiz brauchen, ist weiterer Preisdruck und massive Wettbewerbsverzerrung durch Massen billiger und billigster Arbeitskräfte aus den EU-Oststaaten. Mit dem Einknicken der Schweizer Politik gegenüber der EU bei der Ausweitung der Personenfreizügigkeit auf die EU-Oststaaten ist die nächste Existenzkrise für uns bereits absehbar.

    Einige Fragen bzw. Anmerkungen zu Ihren Punkten:

    1) Haben Sie für sich schon die Alternativen "Grenzgänger" und "Expatriate" geprüft? Evtl. "geht" da etwas. Gerade hinsichtlich der Grenzgänger-Situation lässt sich mit etwas Kreativität (z.B. bzgl. Wohnsitzwahl) einiges machen.

    2) Meines Wissens nach können Sie die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer unter Bezug auf das DBA in DE in Ihrer EkSt vom deutschen Steueramt wieder zurückfordern. Was natürlich bedeutet, dass Sie erstmal weniger Geld "auf der Hand" haben.

    3&4) Das muss jeder für seine persönliche Situation durchrechnen. Ein Pauschalrezept gibt es da nicht. Jedoch würde ich vermuten, wenn Sie so gut qualifiziert sind, dass Sie problemlos Aufträge in den USA oder Singapore bekommen, liegen Sie bei einer Festanstellung in einer Gehaltsklasse, wo Sie langfristig besser fahren. Was die Abschreibungsmöglichkeiten angeht, habe ich selbst deren Effekt lange überschätzt, da hilft wirklich nur, genau zu rechnen.

    Beste Grüsse ... Michael Reiff