Kochen, Gastrosophie & Weine
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Thomas KowalewskiThe company name is only visible to registered members.Paranüsse ! Gibt es denn immer noch keine Paranüsse ???
Hallo an alle,
es ist ziemlich genau ein Jahr her als sich der Herr Seitz um diese Sache bemühte ...
ICH möchte als Paranuss-Fan dieses Thema "Paranüsse" noch einmal aufwärmen :
Es geht hier um Paranüsse "in Schale"
Hat jemand hierzu Neuigkeiten zu vermelden?
Handelt es sich wirklich um einen Einfuhrstopp auf Grund von toxischen Grenzwert-
überschreitungen (an der Schale) ? Oder steckt noch etwas anderes dahinter ?
Ich hab auch was von Radioaktivät gelesen in diesem Zusammenhang ?!?
Meine Meinung :
Es geht hier nicht nur um irgendwelche Nüsse, sondern fast schon um ein Kulturgut, gerade in dieser vor-vorweihnachtlichen Zeit.
Es geht nicht nur um das Essen, es geht um das Knacken ; es geht um das Ritual !
Es wäre schön, wenn sich vielleicht auch mal ein "Offizieller" zu einem Kommentar
bequemen könnte; vielleicht hat jemand da Kontakte.
Im übrigen möchte ich kein Hobby und keine Wissenschaft aus dieser Suche machen ;
ich erwarte einfach, dass im Zeitalter, da das Internet annähernd ausgereift ist
irgenwo auf unserer Welt ganze Paranüsse zu erhandeln sein müssten ...
(und das möglichst unkompliziert und schnell ... )
Es wäre schön , wenn sich Menschen angesprochen fühlten und noch schöner,
wenn mir jemand verriet, "in welchem Laden man solche Nüsse kaufen kann ..."
( oder irgendwo auf der Welt bestellen kann ) ( incl. Einfuhr )
LG Thomas
- 06 Nov 2006, 12:45 am
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Claudia EvertThe company name is only visible to registered members.Re: Paranüsse ! Gibt es denn immer noch keine Paranüsse ???
Entscheidung der Kommission
vom 4. Juli 2003
zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Paranüssen in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2003/493/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1) und insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es wurde festgestellt, dass Paranüsse in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist, ("Paranüsse") in vielen Fällen stark mit Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxin kontaminiert waren.
(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" hat festgestellt, dass Aflatoxin B1, auch in äußerst niedrigen Dosen, Leberkrebs verursacht und außerdem genotoxisch ist.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002(3), setzt Hoechstgehalte für bestimmte Lebensmittelkontaminanten fest, insbesondere für Aflatoxine. Diese Hoechstgehalte wurden in Proben von Paranüssen häufig und in hohem Maße überschritten.
(4) Eine derartige Kontamination stellt eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar, und daher müssen auf Gemeinschaftsebene Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
(5) Vom 25. Januar bis zum 9. Februar 2003 stattete das Lebensmittel- und Veterinäramt (LVA) der Europäischen Kommission Brasilien einen Kontrollbesuch ab, um die dort bestehenden Kontrollsysteme zur Verhinderung einer Aflatoxinkontamination in Paranüssen, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, zu bewerten. Dabei stellte sich unter anderem folgendes heraus:
- Die nationalen Rechtsvorschriften sehen ein ungeeignetes Probenahmeverfahren vor.
- Für Paranüsse gibt es kein zuverlässiges Rückverfolgbarkeitssystem, weder für die Verarbeitungskette noch für Ausfuhr- und Zertifizierungsverfahren.
- Die Kontrolle über die Probe während des Transports zum Labor ist unzureichend.
- Einige Labore, die befugt sind, Analysen für die Ausfuhrbescheinigung durchzuführen, produzieren keine genauen und verlässlichen Ergebnisse.
- Auf einigen Aflatoxin-Bescheinigungen privater Labore ist die Loskennzeichnung nicht geeignet, verlässliche Garantien über den Zusammenhang zwischen Probe, Los und Bescheinigung zu gewähren.
- Die amtliche Kontrolle zurückbeförderter Partien ist unzureichend.
Daher ist es angezeigt, für Paranüsse in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist, strenge Sondervorschriften einzuführen, so dass ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit gewährleistet ist.
(6) Paranüsse müssen unter guten Hygienebedingungen produziert, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert werden. Unmittelbar vor dem Versand einer Partie aus Brasilien müssen zudem anhand von Proben der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxingehalt festgestellt werden. Probenahmen und Analysen müssen in Übereinstimmung mit der Richtlinie der Kommission 98/53/EG vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Hoechstgehalte für Kontaminanten(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/27/EG vom 13. März 2002(5), durchgeführt werden.
(7) Brasilien sollte jeder Partie von Paranüssen als Nachweis Unterlagen über die Produktions-, Sortierungs-, Behandlungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs- und Beförderungsbedingungen sowie die Ergebnisse der Laboruntersuchungen der Proben auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt beifügen.
(8) Die Ergebnisse des Kontrollbesuchs des LVA lassen den Schluss zu, dass Brasilien derzeit nicht in der Lage ist, verlässliche Analyseergebnisse zu gewährleisten und die Integrität der Lose für die Zertifizierung von Partien von Paranüssen zu garantieren. Daher sind Zweifel an der Verlässlichkeit aller Bescheinigungen für Paranüsse aus Brasilien angebracht. Auch ist davon auszugehen, dass die derzeitigen amtlichen Kontrollen zurückbeförderter Lose unzureichend sind. Daher ist es angezeigt, strenge Bedingungen für die Rückführung nicht konformer Lose einzuführen. Falls diese strengen Bedingungen nicht eingehalten werden, müssen spätere nicht konforme Lose vernichtet werden.
(9) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es daher erforderlich, dass alle in die Gemeinschaft eingeführten Partien von Paranüssen von den zuständigen Stellen der einführenden Mitgliedstaaten beprobt und auf ihren Aflatoxingehalt untersucht werden, bevor sie auf den Markt gebracht werden.
(10) Im Interesse der öffentlichen Gesundheit sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Bericht erstatten über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen, die an Partien von Paranüssen vorgenommen wurden. Diese Berichte sind eine Ergänzung der Notifizierungsverpflichtungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel, das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geschaffen wurde.
(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen überein mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Einfuhrbeschränkungen für Paranüsse in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Paranüsse in Schale, die unter den KN-Code 0801 21 00 fallen und deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist ("Paranüsse"), nur unter der Voraussetzung einführen, dass jeder Partie folgende Unterlagen beigefügt sind:
a) ein Bericht mit den Ergebnissen einer amtlichen Probenahme und Analyse sowie
b) ein Gesundheitszeugnis nach dem Muster in Anhang 1; ausgefuellt, unterzeichnet und geprüft von einem Vertreter der zuständigen Behörde, des Ministeriums für Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento - MAPA).
(2) Abweichend von Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Partien zu, die nicht die Bedingungen von Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfuellen und die Brasilien vor dem 5. Juli 2003 verlassen haben, sofern der Unternehmer durch Beprobung und Untersuchung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/53/EG nachweisen kann, dass diese Partien den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission hinsichtlich der zulässigen Hoechstwerte für Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxin entsprechen.
Artikel 2
Probenahme und Analyse von Paranüssen durch die zuständige Stelle in Brasilien
Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Probenahme und Untersuchung von Paranüssen muss im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie der Kommission 98/53/EG vorgenommen werden.
Die Analysen müssen vom Labor für Qualitätskontrolle und Lebensmittelsicherheit (Laboratório de Controle de Qualidade de Segurança Alimentar - LACQSA) vorgenommen werden, dem amtlichen Kontrolllabor für die Analyse von Aflatoxinen in Paranüssen in Belo Horizonte, Brasilien.
Artikel 3
Code und Eingangszollstellen in die Gemeinschaft für Partien von Paranüssen
(1) Jede Partie von Paranüssen ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code des Berichts und des Gesundheitszeugnisses gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) übereinstimmt.
(2) Partien dürfen nur über eine der in Anhang 2 genannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.
Artikel 4
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei Einfuhren von Paranüssen aus Brasilien
(1) Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen von eingeführten Paranüssen geprüft werden, damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 erfuellt sind.
(2) Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von jeder Partie von Paranüssen Proben entnommen und auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt analysiert werden, bevor sie von der Eingangszollstelle, über die sie in die Gemeinschaft eingeführt wird, für den Verkehr freigegeben wird.
(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Monate Bericht über die Analyseergebnisse der in Absatz 2 vorgesehenen amtlichen Kontrollen von Partien von Paranüssen. Die Berichte werden im Laufe des Monats vorgelegt, der auf das Quartalsende folgt(6).
(4) Jede Partie von Paranüssen, die beprobt und analysiert wird, soll vor der Freigabe für den Verkehr von der Eingangszollstelle, über die sie in die Gemeinschaft eingeführt wird, höchstens 15 Arbeitstage lang zurückgehalten werden.
Für diese Partien stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein amtliches Begleitdokument aus, mit dem bestätigt wird, dass der Partie amtliche Proben entnommen und diese Proben analysiert wurden, und in dem die Analyseergebnisse angegeben werden.
Artikel 5
Aufteilung einer Partie
Falls eine Sendung aufgeteilt wird, müssen der jeder aufgeteilten Partie Kopien des Berichts und des Gesundheitszeugnisses, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehen sind, sowie des Begleitdokuments gemäß Artikel 4 Absatz 4 beigefügt werden. Diese Kopien müssen von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beglaubigt werden, auf dessen Gebiet die Aufteilung stattgefunden hat.
Artikel 6
Partien von Paranüssen, die den Hoechstgehalt an Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxin überschreiten
Partien von Paranüssen, in denen die Hoechstwerte für Aflatoxin B1 und den Gesamtaflatoxingehalt nicht eingehalten werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vorgegeben sind, können nur dann in das Herkunftsland zurück befördert werden, wenn das Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento - (MAPA) für jede nicht konforme Partie schriftlich folgende Dokumente vorlegt:
a) ausdrückliche Zustimmung zur Rückbeförderung der betreffenden Partie unter Angabe der Code-Nummer;
b) Verpflichtung, die zurückbeförderte Partie ab deren Eintreffen unter amtliche Kontrolle zu stellen;
c) konkrete Angabe:
i) des Bestimmungsorts der zurückbeförderten Partie;
ii) der vorgesehenen Behandlung der zurückbeförderten Partie und
iii) der vorgesehenen Probenahme und Analyse, die an der zurückbeförderten Partie vorgenommen werden sollen.
Falls die unter a), b) und c) genannten Bedingungen jedoch vom Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento - (MAPA) nicht erfuellt werden, werden alle späteren, nicht den Hoechstwerten der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 entsprechenden Partien vom Einfuhrmitgliedstaat vernichtet.
Artikel 7
Diese Entscheidung wird bis spätestens zum 1. Mai 2004 überprüft, um festzustellen, ob die in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 genannten Sondervorschriften den Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleisten. Bei der Überprüfung wird auch ermittelt, ob die systematische Probenahme und Analyse bei allen Partien durch die zuständige Stelle des Einfuhrmitgliedstaats, wie in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen, weiterhin erforderlich sind.
Artikel 8
Anwendbarkeit
Diese Entscheidung gilt ab dem 5. Juli 2003.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.
Artikel 9
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Juli 2003
Für die Kommission
David Byrne
This post was modified on 07 Nov 2006 at 03:51 pm.- 07 Nov 2006, 3:50 pm
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Claudia EvertThe company name is only visible to registered members.Re: Paranüsse ! Gibt es denn immer noch keine Paranüsse ???
Hallo,
ich habe mal den Text kopiert und eingefügt. Mir war das Problem so gar nicht bewußt..... Da es aber anscheinend nur brasilianische Paranüsse betrifft, gibt es vielleicht andere südamerikanische Paranüsse auch mit Schale zu kaufen? Ich werde die Augen offen halten.....
Grüße, Claudia Evert
- 07 Nov 2006, 3:54 pm
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Thomas KowalewskiThe company name is only visible to registered members.Re^2: Paranüsse ! Gibt es denn immer noch keine Paranüsse ???
Erstmal, Danke
ich freu mich über dieses Echo
und dass es noch mehr Menschen gibt,
die sich um ´schöne Dinge´ bemühen, die,
objektiv betrachtet, unwichtig erscheinen;
Da sie mit dem Bundestag zu tun haben ...
haben Sie vielleicht Kontaktmöglichkeiten
zu entsprechenden Minsterien und können
tatsächlich erfahren, ob Einfuhrmöglichkeiten
von unbelasteten Paranüssen (mit Schale) bestehen.
( es wäre allerdings schade, wenn nur eine
-oder wenige- Charge(n) brasilianischer Paranüsse
wirklich ´belastet´ ist(sind) oder möglicherweise nur war (!!)
und nun sämtliche andere, bzw. folgende Chargen auch
Einfuhrverboten unterliegen, nur weil in Brasilien die
entsprechenden Kontrollen nicht möglich zu sein scheinen
.... und das auf unabsehbare Zeit )
LG Thomas
- 08 Nov 2006, 12:38 am
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Matthias HoffstaedterThe company name is only visible to registered members.Re^3: Paranüsse ! Gibt es denn immer noch keine Paranüsse ???
Hallo zusammen!
Also bei uns gibt es Paranüsse in Schale ganz normal auf dem Grossmarkt.
Wo die nun herkommen kann ich momentan leider nicht sagen, aber ich werde mich mal informieren.
Ein Hoch auf die Paranuss.
Gruss
Matthias
- 08 Nov 2006, 09:24 am
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Thomas KowalewskiThe company name is only visible to registered members.Re^4: Paranüsse ! Gibt es denn immer noch keine Paranüsse ???
Hallo, Matthias,
also diese Nachricht stimmt zuversichtlich ! ...
(wenn wir einmal davon ausgehen, dass es sich bei besagten Paranüssen
nicht nicht etwa um "ganz" alte Restbestände handelt).
Natürlich ist meine nächstfolgende Frage : Kannst (oder darfst ? ) du mir den besagten Händler in diesem Forum nennen, so dass man sich mit ihm in Verbindung setzen kann.
Grüße, Thomas
- 08 Nov 2006, 2:30 pm
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Matthias HoffstaedterThe company name is only visible to registered members.Re: Paranüsse ! Gibt es denn immer noch keine Paranüsse ???
Da müsste ich selber mal schauen wie der Händler heisst.
Ich weiss nur, dass es Paranüsse bei uns auf dem Grossmarkt gibt.
Werde mal nachfragen, und Ihnen den Kontakt zukommen lassen.
schönen Gruss
Matthias
- 08 Nov 2006, 5:55 pm
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