Elektronische Steuerprüfung

Elektronische Steuerprüfung

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  • Stefan Winkel
    Stefan Winkel    Premium Member
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    Digitales Belegbuchen - Aufbewahrung - GoB
    Ein freundliches Hallo in die Runde.

    Letztens sagt ein Prüfer zu mir, er findet ja die Buchhaltungen mit den elektronischen Belegen toll. Da spart man sich die Sucherei in den Belegordnern.

    Dann sagt er, dass bei den Prüfungen, in deren Buchhaltungen digitale Belege verbucht wurden aber nicht dem Prüfer zugänglichgemacht werden, er die Buchführung verwirft, weil nicht alle Unterlagen vorliegen.

    Dazu muss gesagt werden, dass die Papierbelege sämtlichst vorhanden sind und die elektronischen Belege "nur" für die Erfassung der Fibu genutzt werden.

    Geht das? Und wenn ja, welches Rechtsgrundlage hat dieses Vorgehen des Prüfers?

    Viele Grüße
    Stefan Winkel
  • Peter Rösch
    Peter Rösch    Premium Member   Group moderator
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    Re: Digitales Belegbuchen - Aufbewahrung - GoB
    Guten Tag Herr Winkel,

    die Grundlagen dazu sind in der Abgabenordnung AO §147 Abs. 6 und 7 beschrieben.

    In der Praxis gilt, dass der Steuerpflichtige auch alle Belege und Handelsbriefe, über die er in elektronischer Form verfügt, vorlegen muss.

    Das gilt in Ihrem Fall, dass diese als Buchungsbeleg genutzt werden "erst recht".

    Viele Grüße
    Peter Rösch
  • Stefan Winkel
    Stefan Winkel    Premium Member
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    Re^2: Digitales Belegbuchen - Aufbewahrung - GoB
    Guten Morgen Herr Rösch,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Was ich verstehen kann, dass ausschließlich digitale Belege vorgelegt werden müssen, aber Papierbelege, die "nur" für die Erfassung (damit kein Pendelordner hin und her muss) eingescannt werden, dort kann doch nicht das digitale Abbild zum Gegenstand der Buchführung werden??

    Diesen Umstand möchte ich, angesichts der zunehmenden Mandanten im Bereich des digitalen Belegbuchens, umbedingt klären.

    Aus meiner Sicht schießt die Finanzverwaltung damit über das Ziel hinaus. Ein digitales Abbild lässt die Verwaltung für den Vorsteuerabzug nicht zu, aber als Gegenstand der Buchführung soll es doch gelten....kopfschüttel. Ich weiß, dass sind zwei paar verschiedene Schuhe, es zeigt aber auch, dass die Verwaltung mit zweierlei Maß misst.

    Viele Grüße
    Stefan Winkel
  • Hans-Georg Friemel
    Hans-Georg Friemel    Premium Member
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    Re^3: Digitales Belegbuchen - Aufbewahrung - GoB
    Guten Morgen in die Runde,

    ich bin auf der Grenze zwischen Rheinland und Münsterland und Ruhrgebiet tätig.

    In dieser Lage ist man verschiedene Handhabungen gewohnt.

    Ich halte es so, der Mandant lagert seine Unterlagen sortiert und schickt mir entweder per Fax oder Internet die Belege, diese werden verbucht.

    Bei Prüfungen kläre ich im Vorfeld mit dem Prüfer, wie er die Unterlagen haben möchte, manche verlangen nur die e-Belege andere das Papier.

    Da der Mandant eine geordnete Original-Belegsammlung hat, diese mit der Buchführung übereinstimmt d. h. sämtliche Belege vorliegen, gab es bisher keine Probleme.

    Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen die GoB's vor.

    In den GoBIT's soll demnächst auch eine klare Regelung geschaffen werden und auch das Kontierungsproblem geregelt werden.

    Problematisch ist, wenn Belege fehlen oder der berühmte Schuhkarton zum Einsatz kommt.

    Grüsse
    H.-G. Friemel
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